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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Vertragsschluss

Inhalt eines Kfz-Kaufvertrags – Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Der Inhalt eines Kfz-Kaufvertrags wird maßgeblich auch durch Äußerungen des Verkäufers in einem Inserat bestimmt, auch wenn dieses lediglich eine invitatio ad offerendum darstellt. Erklärt ein Verkäufer in einem Inserat, ein Pkw erbringe nach Tuningmaßnahmen eine Motorleistung von 228 kW/310 PS, obwohl er diese Leistung nicht erbringt und eine etwaige Leistungssteigerung über 150 kW/204 PS hinaus auch nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, bedarf es deshalb vor Abschluss des Kaufvertrags einer klaren, unmissverständlichen Berichtigung durch den Verkäufer. Fehlt diese Berichtigung, wird die im Inserat genannte Motorleistung i. S. einer Beschaffenheitsvereinbarung Vertragsinhalt.
  2. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss in einem Kfz-Kaufvertrag kann eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht aushebeln. Andernfalls wäre die Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer – außer bei Arglist des Verkäufers (§ 444 Fall 1 BGB) – ohne Sinn und Wert. Eine nach allen Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann deshalb nur zu dem Ergebnis führen, dass der Ausschluss nur für Mängel gilt, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet ist und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.01.2011 – 2 U 590/10

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Kein Neufahrzeug bei einer Standzeit von mehr als zwei Jahren

  1. Ein Fahrzeug ist mangelhaft i. S. von § 434 I 1 BGB, wenn es als Neufahrzeug verkauft wird, tatsächlich aber zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags mehr als zwölf Monate liegen (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
  2. Bei der Auslegung der Vertragserklärungen ist eine – hier in das Portal „mobile.de“ eingestellte – Internetanzeige eines Kfz-Händlers heranzuziehen. Wird das Fahrzeug dort als „Neufahrzeug“ bezeichnet, obwohl es in Wahrheit eine Standzeit von über zwei Jahren aufweist, reicht es weder aus, dass der Verkäufer im Bestellformular auf die Eigenschaft als EU-Fahrzeug hinweist, noch dass er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemeine Angaben zu seinem Geschäftsmodell (EU-Fahrzeuge, Lagerfahrzeuge etc.) macht. Denn diese Angaben ändern nichts daran, dass er die Lieferung eines Neufahrzeugs schuldet.

LG Köln, Urteil von 20.01.2011 – 8 O 338/10

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Stellen von AGB bei Verwendung eines aus dem Internet stammenden Kaufvertragsformulars

Ein Kfz-Verkäufer, der ein Kaufvertragsformular auf dem Internet herunterlädt, ausfüllt und dem Käufer vorlegt, „stellt“ dem Käufer für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen. Ein in dem Formular vorgesehener Gewährleistungsausschluss muss sich deshalb auch an § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB messen lassen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Käufer in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.

OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2011 – I-2 U 143/10

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Unwirksame Bindungsfrist in den Geschäftsbedingungen eines Nutzfahrzeug-Verkäufers

  1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung bindet, benachteiligt den Besteller unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam.
  2. Es besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht hat.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.12.2010 – 1 U 111/10-29

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eBay-Artikelbeschreibung als Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung – „scheckheftgepflegt“

  1. Wird auf der Internetplattform eBay ein Gebrauchtwagen zum Kauf gegen Höchstgebot angeboten und als scheckheftgepflegt beschrieben, kommt mit dem Höchstbietenden eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) zustande. Diese Beschaffenheitsvereinbarung wird nicht dadurch beseitigt, dass die Vertragsparteien bei der Abholung des Fahrzeugs durch den Käufer ein Kaufvertragsformular ausfüllen und in diesem schriftlichen Kaufvertrag von „scheckheftgepflegt“ schlicht keine Rede ist.
  2. Der Käufer eines als scheckheftgepflegt angepriesenen Gebrauchtwagens kann erwarten, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen „im Wesentlichen“ von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Serviceheft dokumentiert worden sind. Ebenso kann der Käufer erwarten, dass die vom Hersteller eindeutig vorgeschriebenen Wartungsarbeiten von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Serviceheft dokumentiert worden sind.
  3. Ein umfassender Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Sachmängel in einem Kfz-Kaufvertrag gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) fehlt.

LG Berlin, Urteil vom 19.11.2010 – 2 O 60/09
(nachfolgend: KG, Urteil vom 17.06.2011 – 7 U 179/10)

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Keine Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund Abbildung im Verkaufsprospekt – automatische Fahrlichtsteuerung

  1. Dass in einem Verkaufsprospekt, der der Bestellung eines Neuwagens zugrunde liegt, ein auf „Auto“ positionierter Lichtschalter abgebildet ist, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass eine automatische Fahrlichtsteuerung zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehöre.
  2. Für eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB genügt eine einseitige Beschreibung der Kaufsache durch den Verkäufer, auf die der Käufer nicht wenigstens konkludent eingegangen ist, nicht.

LG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2010 – 21 O 390/09
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2012 – 6 U 178/10)

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Pauschalierter Schadensersatz in Auto-Kaufvertrag

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Kfz-Händler gegenüber Verbrauchern in Verträgen über den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge verwendet, verstößt folgende, für den Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs durch den Käufer vorgesehene Schadenspauschalierungsklausel nicht gegen das Klauselverbot nach § 309 Nr. 5 lit. b BGB: „Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“

BGH, Urteil vom 14.04.2010 – VIII ZR 123/09

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Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen unter Privatleuten

  1. Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.
  2. Sind Vertragsbedingungen bei einvernehmlicher Verwendung eines bestimmten Formulartextes nicht i. S. von § 305 I 1 BGB gestellt, finden die §§ 305 ff. BGB auf die Vertragsbeziehung keine Anwendung.

BGH, Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 67/09

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Angaben des Kfz-Verkäufers im Vorfeld eines Vertragsschlusses

  1. Angaben eines Kfz-Verkäufers zur Ausstattung des Fahrzeugs, die dieser im Vorfeld des Vertragsschlusses – etwa in einem Inserat oder auf einer im Fahrzeug selbst ausliegenden Liste – gemacht hat, können zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB führen. Das gilt auch dann, wenn die Angaben in den Vertragsverhandlungen nicht eigens zur Sprache kommen.
  2. Ein privater Kaufinteressent kann regelmäßig weder durch die Besichtigung eines Fahrzeugs noch durch eine Probefahrt damit feststellen, ob das Fahrzeug – wie vom Verkäufer angegeben – über ein Antiblockiersystem (ABS) verfügt. Er muss sich deshalb auf die entsprechende Angabe des Verkäufers verlassen (dürfen). Dies gilt umso mehr, als von einem Käufer nicht verlangt werden kann, dass er – soweit dies überhaupt möglich ist – zu seinem eigenen Schutz sämtliche Angaben des Verkäufers noch vor Ort überprüft, um sich etwaige Gewährleistungsansprüche zu erhalten. Vielmehr ist es Sache des Verkäufers, die Richtigkeit seiner Angaben zu überprüfen und für etwa vorhandene Abweichungen geradezustehen.

LG Karlsruhe, Urteil vom 15.02.2010 – 1 S 59/09

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Anforderungen an einen Verbrauchsgüterkauf

Allein der Umstand, dass ein Unternehmer einen Gebrauchtwagen an einen Verbraucher veräußert, begründet noch keinen Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I BGB. Erforderlich ist vielmehr eine kausale Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehenden Geschäft (im Anschluss an LG Frankfurt a. M., Urt. v. 07.04.2004 – 16 S 236/03)

AG Hannover, Urteil vom 05.02.2010 – 526 C 12623/09

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