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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Sachmangel

Keine Beweislastumkehr bei acht Jahre altem Pkw mit einer Laufleistung von 130.000 km

  1. Grundsätzlich trägt der Käufer, der sich auf das Vorliegen eines Mangels beruft und den Verkäufer deshalb auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass de Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war. Eine Beweislastumkehr (§ 476 BGB) kommt ihm bei einem acht Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von ca. 130.000 Kilometern nicht zugute.
  2. Eine falsch eingestellte Spur ist bei einem solchen Pkw kein Mangel, sondern eine bloße Abnutzungserscheinung.

LG Hof, Urteil vom 23.07.2003 – 32 O 713/02

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Kein Sachmangel bei konstruktionsbedingten Besonderheiten und Eigentümlichkeiten

Ein Neufahrzeug ist i. S. des § 459 I BGB a.F. fehlerfrei, wenn es dem technischen Standard der jeweils vergleichbaren Wagenklasse entspricht. Konstruktionsbedingte Besonderheiten und Eigentümlichkeiten sind keine Mängel, solange sie nicht die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs beeinträchtigen.

OLG Koblenz, Urteil vom 26.06.2003 – 5 U 62/03

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Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Verkauf eines Importfahrzeugs

  1. Ein Pkw ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil es sich um ein Importfahrzeug handelt. Denn auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs wirkt es sich nicht unmittelbar aus, ob die erste Auslieferung innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland erfolgt ist. Ein Sachmangel liegt aber vor, wenn die Ausstattung des Fahrzeugs hinter der in Deutschland üblichen Serienausstattung zurückbleibt.
  2. Klärt der Verkäufer den Käufer nicht darüber auf, dass das – nicht für den deutschen Markt bestimme – Fahrzeug ein Einzelimport ist, verletzt er seine Pflichten bei Vertragsschluss. Geschieht dies schuldhaft, also zumindest fahrlässig, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2003 – 28 U 150/02

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Umfang der Untersuchungspflicht eines „freien“ Gebrauchtwagenhändlers mit eigener Werkstatt

  1. Nicht jeder technische Defekt am Motor eines Gebrauchtwagens ist ein Sachmangel im rechtlichen Sinne. Vielmehr sind normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen von vornherein aus dem Sachmangelbegriff auszuklammern. Dies gilt unabhängig davon, welchen Einfluss sie auf die Funktionsfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs haben. Mit anderen Worten: Defekte, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, sind nicht notwendigerweise Sachmängel i. S. des § 459 BGB a.F.
  2. Selbst wenn ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler generell verpflichtet sein sollte, ein Fahrzeug vor dem Verkauf auf Mängel zu untersuchen, kann von ihm auch dann, wenn er über eine eigene Werkstatt verfügt, nicht verlangt werden, dass er den Motor ausbaut und zerlegt. Ein „freier“ Kfz-Händler mit eigener Werkstatt, den eine Untersuchungspflicht trifft, ist nicht einmal zu einer gezielten Überprüfung des Motors verpflichtet, wie sie beispielsweise im Rahmen einer ADAC-Gebrauchtwagenuntersuchung erfolgt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2003 – I-1 U 209/02

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Nutzungsvergütung bei Fahrzeug der oberen Mittelklasse

  1. Bei einem Neufahrzeug der oberen Mittelklasse, das über einen großvolumigen Dieselmotor mit Automatikgetriebe verfügt (Audi A6 2,5 TDI), ist die Annahme einer erreichbaren Gesamtlaufleistung von 250.000 km realistisch.
  2. Es ist rechtlich unbedenklich und für die Parteien hilfreich, wenn im Urteil die vom Rückgewährschuldner zu zahlende Nutzungsentschädigung nicht exakt beziffert, sondern lediglich die – einfach durchzuführende – Berechnung vorgegeben wird.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.03.2003 – 14 U 154/01

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Kein Sachmangel bei Riss des Zahnriemens nach 110.000 km Laufleistung

Ein Gebrauchtwagen ist nicht mangelhaft, wenn bei einer Gesamtlaufleistung von rund 110.000 km der Zahnriemen – ein typisches Verschleißteil – reißt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gewöhnlichen Materialabnutzung zu dem Riss geführt hat.

AG Offenbach, Urteil vom 15.01.2003 – 380 C 286/02

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Kein Beweis der Mangelfreiheit durch Untersuchung einen Monat vor Fahrzeugübergabe – § 476 BGB

Zeigt sich bei einem Gebrauchtwagen innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer ein Mangel, so wird bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) grundsätzlich gemäß § 476 BGB vermutet, dass das Fahrzeug schon bei der Übergabe mangelhaft war. Den ihm obliegenden Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache kann der Verkäufer dann nicht unter Verweis auf eine vor der Übergabe vorgenommene Untersuchung des Fahrzeugs führen, wenn das Fahrzeug bereits lange (hier: einen Monat) vor der Übergabe untersucht wurde und der Mangel ohne Weiteres im Zeitraum zwischen Untersuchung und Übergabe des Fahrzeugs entstanden sein kann.

AG Potsdam, Urteil vom 12.09.2002 – 30 C 122/02

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Kfz-Mangel bei Mangelverdacht – Betrieb mit Biodiesel

Ein Neufahrzeug, das uneingeschränkt für den Betrieb mit Biodiesel (RME) geeignet sein soll, ist mangelhaft, wenn der Kfz-Hersteller dem Käufer später mitteilt, das Fahrzeug dürfe nicht mit Biodiesel betrieben werden, und trotz Rücknahme dieser Erklärung die Eignung des Fahrzeugs für den Betrieb mit Biodiesel zweifelhaft bleibt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2002 – 9 U 165/01

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Mangelhaftes Wohnmobil wegen zu geringer Zuladungsmöglichkeit

  1. Der Käufer eines Wohn- oder Reisemobils darf im Regelfall davon ausgehen, dass er das Fahrzeug mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 (früher: Klasse III) führen darf. Einschließlich einer üblichen Zuladung muss das Gewicht des Fahrzeugs deshalb unter 7,5 t bleiben, wobei eine Zuladungsmöglichkeit von weniger als 500 kg völlig unzureichend ist. Ein Wohn- oder Reisemobil, das nur eine derart geringe Zuladung erlaubt, ist für den gewöhnlichen Gebrauch ungeeignet und deshalb mangelhaft.
  2. Tritt der Käufer eines Wohn- oder Reisemobils vom Kaufvertrag zurück, so berechnet sich der Wertersatz, den er für die Nutzung des Fahrzeugs leisten muss, allein nach den damit gefahrenen Kilometern. Der Nutzungswert eines Wohn- oder Reisemobils besteht zwar auch in der Möglichkeit, darin zu wohnen und zu übernachten, doch schlägt sich diese gegenüber einem gewöhnlichen Kraftfahrzeug erhöhte Nutzbarkeit bereits im Kaufpreis nieder. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich das Fahrzeug weitgehend stationär auf einem Stellplatz befindet und dort dauerhaft als Campingmobil genutzt wird.

OLG Nürnberg, Urteil vom 14.11.2001 – 4 U 372/01

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Kein Sachmangel bei fehlender oder teilweise abgelaufener Herstellergarantie

Fehlt einem verkauften Kfz die vom Verkäufer zu beschaffende Herstellergarantie oder ist diese bei Übergabe des Fahrzeugs bereits teilweise abgelaufen, so liegt kein Sachmangel i. S. des § 459 I BGB vor. Vielmehr kommt allein eine Haftung des Verkäufers wegen der Verletzung einer Nebenpflicht in Betracht.

BGH, Urteil vom 24.04.1996 – VIII ZR 114/95

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