Die in § 476 BGB angeordnete Beweislastumkehr gilt grundsätzlich auch bei gebrauchten Sachen, insbesondere bei gebrauchten Kraftfahrzeugen.
OLG Köln, Urteil vom 11.11.2003 – 22 U 88/03
Mehr lesen »
-
Angaben zur Serien- und Sonderausstattung eines Neuwagens in einem vom Fahrzeughersteller herausgegebenen Prospekt und der dazugehörigen Preisliste sind öffentliche Äußerungen i. S. des § 434 I 3 BGB, die ein Vertragshändler des Herstellers kennen muss.
-
Derartige öffentliche Äußerungen werden im Regelfall schon dadurch „in gleichwertiger Weise berichtigt“, dass der Fahrzeughersteller einen neueren Prospekt bzw. eine neuere Preisliste veröffentlicht. Denn der (potenzielle) Käufer eines Neuwagens wird seine Kaufentscheidung regelmäßig nicht auf veraltetes Informationsmaterial stützen, sondern sich insoweit auf den neuesten Stand bringen. Der Verkäufer kann indes ausnahmsweise gehalten sein, den Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags darauf hinzuweisen, dass es einen neuen Verkaufsprospekt gibt. Der Käufer ist dann gewarnt und kann anhand des neuen Prospekts prüfen, ob das ihn interessierende Fahrzeug (serienmäßig) die gewünschten Ausstattungsmerkmale aufweist.
AG Essen-Steele, Urteil vom 04.11.2003 – 17 C 352/02
Mehr lesen »
Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen.
BGH, Urteil vom 15.10.2003 – VIII ZR 227/02
Mehr lesen »
-
Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, das Fahrzeug weise einen behobenen Unfallschaden unbekannten Ausmaßes auf der linken Seite auf, während das Fahrzeug tatsächlich in einen Unfall verwickelt war, bei dem es auf der linken Seite schwer beschädigt wurde, liegt ein Mangel i. S. des § 459 I BGB vor. Denn ein Unfallschaden unbekannten Umfangs kann zwar auch ein erheblicher Unfallschaden sein. Dem Käufer wird durch die gewählte Formulierung im Kaufvertrag jedoch suggeriert, dass das Fahrzeug – etwa beim Einparken – einen nur geringfügigen Schaden erlitten haben könnte.
-
Das arglistige Verschweigen eines Mangels setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
-
Der Verkäufer eines gebrauchten Pkw, der dem Käufer einen Vorschaden offenbart, muss den Käufer vollständig und richtig über alle Umstände – genauer: über den Umfang des Schadens und insbesondere den Umstand, dass tragende Teile betroffen waren – informieren, die für dessen Kaufentschluss von Bedeutung sein können.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2003 – I-22 U 72/03
Mehr lesen »
-
Grundsätzlich trägt der Käufer, der sich auf das Vorliegen eines Mangels beruft und den Verkäufer deshalb auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass de Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war. Eine Beweislastumkehr (§ 476 BGB) kommt ihm bei einem acht Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von ca. 130.000 Kilometern nicht zugute.
-
Eine falsch eingestellte Spur ist bei einem solchen Pkw kein Mangel, sondern eine bloße Abnutzungserscheinung.
LG Hof, Urteil vom 23.07.2003 – 32 O 713/02
Mehr lesen »
Ein Neufahrzeug ist i. S. des § 459 I BGB a.F. fehlerfrei, wenn es dem technischen Standard der jeweils vergleichbaren Wagenklasse entspricht. Konstruktionsbedingte Besonderheiten und Eigentümlichkeiten sind keine Mängel, solange sie nicht die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs beeinträchtigen.
OLG Koblenz, Urteil vom 26.06.2003 – 5 U 62/03
Mehr lesen »
-
Ein Pkw ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil es sich um ein Importfahrzeug handelt. Denn auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs wirkt es sich nicht unmittelbar aus, ob die erste Auslieferung innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland erfolgt ist. Ein Sachmangel liegt aber vor, wenn die Ausstattung des Fahrzeugs hinter der in Deutschland üblichen Serienausstattung zurückbleibt.
-
Klärt der Verkäufer den Käufer nicht darüber auf, dass das – nicht für den deutschen Markt bestimme – Fahrzeug ein Einzelimport ist, verletzt er seine Pflichten bei Vertragsschluss. Geschieht dies schuldhaft, also zumindest fahrlässig, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2003 – 28 U 150/02
Mehr lesen »
-
Nicht jeder technische Defekt am Motor eines Gebrauchtwagens ist ein Sachmangel im rechtlichen Sinne. Vielmehr sind normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen von vornherein aus dem Sachmangelbegriff auszuklammern. Dies gilt unabhängig davon, welchen Einfluss sie auf die Funktionsfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs haben. Mit anderen Worten: Defekte, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, sind nicht notwendigerweise Sachmängel i. S. des § 459 BGB a.F.
-
Selbst wenn ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler generell verpflichtet sein sollte, ein Fahrzeug vor dem Verkauf auf Mängel zu untersuchen, kann von ihm auch dann, wenn er über eine eigene Werkstatt verfügt, nicht verlangt werden, dass er den Motor ausbaut und zerlegt. Ein „freier“ Kfz-Händler mit eigener Werkstatt, den eine Untersuchungspflicht trifft, ist nicht einmal zu einer gezielten Überprüfung des Motors verpflichtet, wie sie beispielsweise im Rahmen einer ADAC-Gebrauchtwagenuntersuchung erfolgt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2003 – I-1 U 209/02
Mehr lesen »
-
Bei einem Neufahrzeug der oberen Mittelklasse, das über einen großvolumigen Dieselmotor mit Automatikgetriebe verfügt (Audi A6 2,5 TDI), ist die Annahme einer erreichbaren Gesamtlaufleistung von 250.000 km realistisch.
-
Es ist rechtlich unbedenklich und für die Parteien hilfreich, wenn im Urteil die vom Rückgewährschuldner zu zahlende Nutzungsentschädigung nicht exakt beziffert, sondern lediglich die – einfach durchzuführende – Berechnung vorgegeben wird.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.03.2003 – 14 U 154/01
Mehr lesen »
Ein Gebrauchtwagen ist nicht mangelhaft, wenn bei einer Gesamtlaufleistung von rund 110.000 km der Zahnriemen – ein typisches Verschleißteil – reißt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gewöhnlichen Materialabnutzung zu dem Riss geführt hat.
AG Offenbach, Urteil vom 15.01.2003 – 380 C 286/02
Mehr lesen »