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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

SIS-Eintrag eines Gebrauchtwagens als zum Rücktritt berechtigender Rechtsmangel

  1. Schon die bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) wegen des Verdachts eines Eigentumsdelikts vorhandene Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) ist – unabhängig von den dem SIS-Eintrag zugrunde liegenden Umständen – ein Rechtsmangel i. S. von § 435 BGB. Dieser Mangel berechtigt den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag, sofern der SIS-Eintrag auch noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung besteht.
  2. Eine rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet jedenfalls dann einen Rechtsmangel (§ 435 BGB), wenn sie zumindest auch auf §§ 111b, 111c StPO gestützt wird und wenn der Sachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgt, schon bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) bestand. Dass die Ermittlungsbehörden auch die Voraussetzungen einer Sicherstellung zu Beweiszwecken nach § 94 I StPO als erfüllt ansehen, steht der Annahme eines Rechtsmangels nicht entgegen.
  3. Eine Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs, der ein SIS-Eintrag wegen des Verdachts von Eigentumsdelikten zugrunde liegt, erfolgt zumindest auch, um das Fahrzeug – gleich ob für den Staat oder für den Verletzten bzw. den tatsächlichen Eigentümer im Rahmen der sogenannten Zurückgewinnungshilfe gemäß § 111b V StPO i. V. mit § 73 I 2 StGB – zu sichern.
  4. Ein gewerblicher Kfz-Verkäufer muss sich über die Herkunft eines zum Kauf angebotenen Kraftfahrzeugs und davon vergewissern, dass das Fahrzeug nicht gestohlen wurde. Weiß der Verkäufer positiv, dass dem Fahrzeug – hier: wegen eines SIS-Eintrags – ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) anhaftet, oder hat er dafür zumindest greifbare, auf der Hand liegende Anhaltspunkte, so muss er dies einem Kaufinteressenten offenbaren.
  5. Dem Käufer eines im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragenen Fahrzeugs kommt regelmäßig ein Anscheinsbeweis dahin zugute, dass er bei hinreichender Aufklärung über den SIS-Eintrag oder die ihm zugrunde liegenden Umstände vom Kauf des Fahrzeugs vollständig Abstand genommen hätte.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2015 – I-22 U 159/14

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Recht des Kfz-Verkäufers zur Untersuchung des mangelhaften Fahrzeugs

  1. Der Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag kann unwirksam sein, wenn der Käufer dem Verkäufer nicht die Gelegenheit gegeben hat, das Fahrzeug zur Überprüfung erhobener Mängelrügen an seinem Betriebssitz zu untersuchen. Gleiches gilt, wenn der Käufer eine Untersuchung des Fahrzeugs durch den Verkäufer unzulässig von der Bedingung abhängig macht, dass der Verkäufer in jedem Fall – also auch bei einer unberechtigten Mängelrüge – die Kosten für den Transport des Fahrzeugs trägt.
  2. Von der Obliegenheit, dem Verkäufer Gelegenheit zu einer Untersuchung des angeblich mangelhaften Fahrzeugs zu geben, ist der Kläger unter anderem befreit, wenn besondere Umstände i. S. des § 323 II Nr. 3 BGB vorliegen, die einen sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen.
  3. Der Käufer, der gehalten ist, sein Fahrzeug dem Verkäufer an dessen Betriebssitz zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer erhobene Mängelrügen auf ihre Berechtigung prüfen kann, darf einen Vorschuss auf die Transportkosten verlangen, über den später abzurechnen ist.

LG Heidelberg, Urteil vom 05.02.2015 – 2 O 75/14

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Sporadisches Aufleuchten der ABS-Kontrollleuchte als (geringfügiger) Sachmangel

Dass bei einem (hier 16 Jahre alten) Gebrauchtwagen sporadisch die ABS-Kontrollleuchte aufleuchtet, berechtigt den Käufer für sich genommen nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Vielmehr liegt ein erheblicher, den Käufer zum Rücktritt berechtigender Mangel allenfalls vor, wenn tatsächlich das Antiblockiersystem (ABS) des Fahrzeugs defekt ist. Indes geht das „unmotivierte“ Aufleuchten einer Kontrollleuchte nicht zwingend mit einem Defekt desjenigen Systems einher, zu dessen Kontrolle die Leuchte gedacht ist.

LG Aschaffenburg, Beschluss vom 03.02.2015 – 32 O 290/14

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Keine Verweigerung der Nachbesserung bei Verweis auf eine Gebrauchtwagengarantie

Ein Kfz-Händler, der auf eine Mängelrüge des Käufers reagiert, indem er den Käufer auf die Inanspruchnahme einer Gebrauchtwagengarantie verweist, verweigert eine Nachbesserung nicht i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig.

LG Duisburg, Urteil vom 12.01.2015 – 4 O 145/14
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016 – I-3 U 12/15)

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Kein Mangel eines Gebrauchtwagens bei fachgerechter Nachlackierung

Ein Gebrauchtwagen ist nicht mangelhaft, weil er fachgerecht nachlackiert wurde, um einen minimalen, nicht von einem Unfall herrührenden Schaden zu beheben.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2014 – 2 U 97/14
(vorhergehend: LG Essen, Urteil vom 24.04.2014 – 3 O 289/13)

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Angaben in einem Inserat als Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB liegt bereits dann vor, wenn der Verkäufer die Eigenschaften des Kaufgegenstandes in einem (Internet-)Inserat in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft.
  2. Der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, MDR 2013, 400).
  3. Ein Verkäufer, der ohne Einschränkung angibt, bei einem zum Verkauf stehenden Gebrauchtwagen seien der Zahnriemen, die Wasserpumpe, die Stoßdämpfer und die Bremsbeläge „neu“, handelt arglistig, wenn er einen Dritten damit beauftragt hat, die genannten Teile durch (lediglich) neuwertige Teile zu ersetzen, und nicht einmal sicher sagen kann, dass dies geschehen ist.
  4. Eine arglistige Täuschung liegt auch vor, wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Mangel verschweigt, indem er wider besseres Wissen angibt, das Fahrzeug ziehe nur ganz leicht und unwesentlich nach links, während es in Wahrheit durch ständiges Gegenlenken daran gehindert werden muss, sich selbstständig auf einer nach links führenden Bogenbahn zu bewegen, und deshalb die erforderliche Fahrstabilität nicht gewährleistet ist.

LG Potsdam, Urteil vom 18.11.2014 – 12 O 189/13

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Keine arglistige Täuschung bei Verkauf eines Unfallwagens – Wissenszurechnung

  1. Bezeichnet der Verkaufsmitarbeiter einer mit Kraftfahrzeugen handelnden juristischen Person einen Gebrauchtwagen nur deshalb – zu Unrecht – als „unfallfrei“, weil der zuständige Mitarbeiter der Einkaufsabteilung es lediglich fahrlässig unterlassen hat, den Unfallschaden des Fahrzeugs im zentralen EDV-System zu vermerken, dann ist der Vorwurf einer arglistigen Täuschung nicht berechtigt. Diesen Vorwurf muss sich eine juristische Person vielmehr allenfalls gefallen lassen, wenn sie nicht sichergestellt hat, dass „Einkaufswissen“ und „Werkstattwissen“ in geeigneter Weise erfasst und verfügbar gehalten wird, oder wenn die Erfassung dieses Wissens vorsätzlich unterlassen wurde.
  2. Nach einer wirksamen Anfechtung ist ein Kaufvertrag – wie nach einem wirksamen Rücktritt – einheitlich dort rückabzuwickeln (§ 812 I 1 Fall 1 BGB), wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt der Anfechtung vertragsgemäß befindet; denn eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung folgt vertragsrechtlichen Grundsätzen. Der einheitliche „Austauschort“ ist Erfüllungsort i. S. des § 29 I ZPO.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 14.08.2014 – 10 O 3910/14

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Keine Nacherfüllungsverweigerung bei verweigerter Kostenübernahmeerklärung

  1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer entsprechenden Untersuchung gegeben hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 Leitsatz 1 und Rn. 24).
  2. Ein Verkäufer verweigert eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, wenn er sich trotz einer entsprechenden Aufforderung des Käufers nicht bereit erklärt, die Kosten zu tragen, die der Käufer für die Instandsetzung der Kaufsache durch einen Dritten aufwenden muss, also keine Kostenübernahmeerklärung abgibt.

AG Köpenick, Urteil vom 14.08.2014 – 9 C 6/14

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Zeitwert als Obergrenze der Nutzungsentschädigung

Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag dem Verkäufer schuldet, stellt der verbleibende Zeitwert des Fahrzeugs die Obergrenze („Kappungsgrenze“) dar.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2014 – I-3 U 39/12
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14)

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Verkauf eines geerbten Pkw – Schadensersatz

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens schuldet nach einem wirksamen mangelbedingten Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag neben der Rückgewähr des Kaufpreises nur dann Schadensersatz, wenn ihn hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ein Verschulden trifft. Daran kann es fehlen, wenn der Verkäufer das Fahrzeug geerbt und deshalb keine Kenntnis von der Mangelhaftigkeit gehabt hat. Das Wissen des Erblassers muss er sich nicht – auch nicht über § 1922 BGB – zurechnen lassen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.06.2014 – 5 U 408/14

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