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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn der Käufer darf erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte (hier: gemäß Euro-5-Norm) tatsächlich und nicht nur dann einhält, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird.
  2. Ob eine Nacherfüllung dem Käufer i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist allein aus der Sicht des Käufers zu beurteilen; eine Abwägung der beiderseitigen Interessen findet insoweit nicht statt.
  3. Eine Nachbesserung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nicht zuzumuten, wenn und solange zu befürchten ist, dass sich dadurch der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs oder dessen Kraftstoffverbrauch erhöht oder die Motorleistung vermindert. Dass dies geschehen wird, muss der Käufer nicht beweisen. Es genügt, wenn aufgrund vom Verkäufer nicht widerlegter tatsächlicher Anhaltspunkte der plausible Verdacht besteht, dass eine Nachbesserung negative Auswirkungen (z. B. auf den Kraftstoffverbrauch) haben wird.
  4. Eine Nachbesserung kann dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens auch deshalb unzumutbar sein, weil sein Vertrauensverhältnis zum Fahrzeughersteller aufgrund dessen arglistiger Täuschung nachhaltig gestört ist. Diese Täuschung kann einem Vertragshändler als Verkäufer des Fahrzeugs zwar nach h. M. nicht zugerechnet werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass faktisch der Fahrzeughersteller – also derjenigen, der getäuscht und sich dadurch als unzuverlässig erwiesen hat – die Nachbesserung vornimmt und der Händler dazu nur einen untergeordneten Beitrag leistet. Im Übrigen ist der Vertragshändler nicht nur hinsichtlich der Nachbesserung, sondern auch bei allen künftigen Reparatur- und Serviceleistungen auf den Hersteller angewiesen.
  5. Die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist auch dann i. S. des § 323 V 2 BGB erheblich, wenn der Kostenaufwand für die Beseitigung des Mangels weniger als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt. Schon der Umstand, dass der Käufer auf eine Nachbesserung nicht verzichten kann, sondern im Rahmen des vom Hersteller mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Rückrufs ein Softwareupdate aufspielen lassen muss, um die Zulassung des Fahrzeugs nicht zu gefährden, nimmt dem dem Fahrzeug anhaftenden Mangel den Anschein der Unerheblichkeit.

LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2016 – 2 O 72/16

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Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn der Käufer darf erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte (hier: gemäß Euro-5-Norm) tatsächlich und nicht nur dann einhält, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird.
  2. Ob eine Nacherfüllung dem Käufer i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist allein aus der Sicht des Käufers zu beurteilen; eine Abwägung der beiderseitigen Interessen findet insoweit nicht statt.
  3. Eine Nachbesserung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nicht zuzumuten, wenn und solange zu befürchten ist, dass sich dadurch der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs oder dessen Kraftstoffverbrauch erhöht oder die Motorleistung vermindert. Dass dies geschehen wird, muss der Käufer nicht beweisen. Es genügt, wenn aufgrund vom Verkäufer nicht widerlegter tatsächlicher Anhaltspunkte der plausible Verdacht besteht, dass eine Nachbesserung negative Auswirkungen (z. B. auf den Kraftstoffverbrauch) haben wird.
  4. Eine Nachbesserung kann dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens auch deshalb unzumutbar sein, weil sein Vertrauensverhältnis zum Fahrzeughersteller aufgrund dessen arglistiger Täuschung nachhaltig gestört ist. Diese Täuschung kann einem Vertragshändler als Verkäufer des Fahrzeugs zwar nach h. M. nicht zugerechnet werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass faktisch der Fahrzeughersteller – also derjenigen, der getäuscht und sich dadurch als unzuverlässig erwiesen hat – die Nachbesserung vornimmt und der Händler dazu nur einen untergeordneten Beitrag leistet. Im Übrigen ist der Vertragshändler nicht nur hinsichtlich der Nachbesserung, sondern auch bei allen künftigen Reparatur- und Serviceleistungen auf den Hersteller angewiesen.
  5. Die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist auch dann i. S. des § 323 V 2 BGB erheblich, wenn der Kostenaufwand für die Beseitigung des Mangels weniger als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt. Schon der Umstand, dass der Käufer auf eine Nachbesserung nicht verzichten kann, sondern im Rahmen des vom Hersteller mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Rückrufs ein Softwareupdate aufspielen lassen muss, um die Zulassung des Fahrzeugs nicht zu gefährden, nimmt dem dem Fahrzeug anhaftenden Mangel den Anschein der Unerheblichkeit.

LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2016 – 2 O 83/16

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines nur geringfügigen Mangels – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, dessen Schadstoffausstoß softwaregesteuert (nur) reduziert wird, sobald das Fahrzeug einen Emissionstest absolviert, ist mangelhaft. Das ergibt sich schon daraus, dass das Fahrzeug zwingend einem Softwareupdate unterzogen werden muss, um entsprechenden Auflagen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu genügen und nicht den Verlust der Betriebserlaubnis zu riskieren. Denn wenn der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs das Softwareupdate installieren lassen muss, um die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zu erhalten, dann kann aus dem Fehlen des Updates auf die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs geschlossen werden.
  2. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs liegt, ist unerheblich, sodass ein Rücktritt des Käufers gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen ist. Denn der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug leidet, lässt sich mit einem Kostenaufwand von nur etwa 100 € beseitigen, und ein behebbarer Mangel ist in der Regel geringfügig, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist ohne Zweifel der Fall, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand bei nur circa 0,4 % des Kaufpreises liegt.
  3. Mit Blick darauf, dass ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug voll funktionstüchtig und verkehrssicher ist, kann dem Käufer eines solchen Fahrzeugs zugemutet werden, die Instandsetzung des Fahrzeugs im Rahmen einer mit dem Kraftfahrt-Bundesamt koordinierten Rückrufaktion der Volkswagen AG abzuwarten. Zwar verärgert den Käufer zu Recht, dass er bis dahin durch die Nutzung seines Fahrzeugs der Umwelt einen größeren Schaden zufügt als beim Kauf des Fahrzeugs erwartet. Ursächlich dafür ist aber nicht eine schuldhafte Pflichtverletzung des Verkäufers, sondern ausschließlich das Verhalten der Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.09.2016 – 4 O 1525/16

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Kein Erlöschen der Betriebserlaubnis eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

  1. Es ist aus Presseberichten allgemein bekannt und somit i. S. des § 291 ZPO offenkundig, dass die Betriebserlaubnis eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nicht erloschen ist.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens ist im Regelfall jedenfalls deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, weil der Mangel, der seinem Fahrzeug möglicherweise anhaftet, i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig ist. Das ergibt sich daraus, dass – wie aus Presseberichten allgemein bekannt und damit i. S. des § 291 ZPO offenkundig ist – eine Mangelbeseitigung lediglich einen Kostenaufwand erfordert, der regelmäßig einen Betrag von einem Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt.

LG Bochum, Urteil vom 08.09.2016 – 2 O 192/16
(OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2017 – 28 U 201/16)

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag trotz Manipulationssoftware – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen eignet sich zwar für die gewöhnliche Verwendung i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, obwohl darin eine Software zum Einsatz kommt, die den Ausstoß von Stickoxiden (nur) verringert, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird. Angesichts dieser Manipulation weist ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen indes keine Beschaffenheit auf, die bei vergleichbaren Fahrzeugen üblich ist und die der Käufer deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten kann. Vielmehr darf der Käufer eines Gebrauchtwagens davon ausgehen, dass sein Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur deshalb (scheinbar) einhält, weil eine Software erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, und in diesem Fall insbesondere die Stickoxidemissionen in gesetzlich unzulässiger Weise reduziert werden.
  2. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen anhaftet, ist i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag, weil er durch Aufspielen eines Softwareupdates und Einbau eines Strömungstransformators beseitigt werden kann und diese Maßnahmen nur einen Kostenaufwand von rund 100 € erfordern.
  3. Dafür, dass die technische Überarbeitung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs zu Nachteilen wie einem höheren Kraftstoffverbrauch oder einer geringeren Motorleistung führt oder trotz der technischen Überarbeitung ein merkantiler Minderwert verbleibt, gibt es derzeit keine substanziellen Anhaltspunkte.

LG Aurich, Urteil vom 02.09.2016 – 3 O 234/16 (075)

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„Schummelsoftware“ als zum Rücktritt berechtigender Mangel – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug (hier: ein SEAT Alhambra) ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Der dem Fahrzeug anhaftende Mangel ist nicht geringfügig, sodass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag nicht an § 323 V 2 BGB scheitert.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs muss dem Verkäufer zwar grundsätzlich erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er vom Kaufvertrag über das Fahrzeug zurücktreten kann (§ 323 I BGB). Diese Frist muss jedoch nicht überaus großzügig bemessen sein; vielmehr kann bereits eine Frist von etwa fünf Monaten angemessen sein (entgegen LG Frankenthal, Urt. v. 12.05.2016 – 8 O 208/15).
  3. Kosten für eine Inspektion sind notwendige Verwendungen i. S. des § 347 II 1 BGB.
  4. Zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, die der Verkäufer gemäß § 439 II BGB zu tragen hat, gehören auch dem Käufer vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten.
  5. Ein auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommener Dritter ist nicht „Auftraggeber“ des Rechtsanwalts i. S. von § 10 I 1 RVG. Der Dritte kann seine Leistung deshalb nicht erfolgreich mit der Begründung verweigern, ihm sei keine den Anforderungen des § 10 I 1, II RVG genügende Berechnung vorgelegt worden.

LG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2016 – 16 O 790/16

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Verkauf eines Gebrauchtwagens mit unzulässiger (grüner) Umweltplakette – Aufklärungspflicht

  1. Wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer ein Fahrzeug präsentiert, an dem unzulässigerweise eine grüne Umweltplakette angebracht ist, und der Verkäufer weiß, dass das Fahrzeug nur eine gelbe Plakette erhalten kann, so ist er verpflichtet, den Käufer darauf ausdrücklich hinzuweisen. Andernfalls würde bei dem Käufer der unzutreffende Eindruck erweckt, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen für die Erteilung einer grünen Umweltplakette erfüllt und deshalb auch uneingeschränkt in Umweltzonen genutzt werden kann.
  2. Das bloße Vorhandensein einer grünen Umweltplakette an der Frontscheibe eines zum Kauf angebotenen Fahrzeugs führt nicht zu einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass das Fahrzeug eine grüne Plakette führen darf.
  3. Für den Käufer eines acht Jahre alten Gebrauchtwagens mit einer Laufleistung von mehr als 120.000 km ist es ohne Bedeutung, dass das Fahrzeug nicht – wie im Kaufvertrag als Wissensmitteilung – angegeben lediglich einen Vorhalter hatte, sondern für einen Tag auch auf den Fahrzeughersteller zugelassen war (Tageszulassung), sodass es streng genommen zwei Vorhalter gab. Sollte darin ein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegen, wäre er jedenfalls geringfügig, sodass einem Rücktritt des Käufers § 323 V 2 BGB entgegenstünde.

OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2016 – 2 U 87/14
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 30.01.2018 – VIII ZR 249/16)

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Keine Pflicht zur Nachbesserung eines bereits zerlegten Fahrzeugs

Ein Kfz-Verkäufer, der umgehend seine Bereitschaft zur Mangelbeseitigung erklärt hat, muss sich nicht auf ein Nachbesserungsverlangen des Käufers einlassen, wenn Dritte (hier u. a. ein Sachverständiger) das angeblich mangelhafte Fahrzeug mit Zustimmung des Verkäufers zerlegt haben und der Verkäufer deshalb nicht (mehr) prüfen kann, ob er überhaupt gewährleistungspflichtig ist.

LG Aachen, Urteil vom 25.08.2016 – 1 O 424/15
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2017 – 19 U 123/16)

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Kein sofortiger Rücktritt bei „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Auch der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs (hier: Audi A4 Avant) kann grundsätzlich erst wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.
  2. Ein Vertragshändler muss sich das möglicherweise arglistige Verhalten des Fahrzeugherstellers nicht zurechnen lassen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2016 – 6 O 413/15

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Kein Rücktrittsrecht wegen Geringfügigkeit des (möglichen) Mangels – VW-Abgasskandal

Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen (möglicherweise) anhaftet, ist i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig, weil er sich mit einem Kostenaufwand von nur 100 € beseitigen lässt, und berechtigt deshalb des Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Daran ändert nichts, dass das Kraftfahrt-Bundesamt eine Nachbesserung der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge angeordnet hat. Eher kann daraus abgeleitet werden, dass der (mögliche) Mangel nicht so erheblich ist, dass die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge sofort zu widerrufen wäre.

LG Bochum, Urteil vom 11.08.2016 – I-2 O 423/15
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2017 – 28 U 182/16)

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