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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Kein Abwarten bei sporadisch auftretendem sicherheitsrelevantem Mangel – „Vorführeffekt“

Zur Unzumutbarkeit einer Fristsetzung zur Nachbesserung bei sporadisch auftretenden sicherheitsrelevanten Mängeln eines verkauften Kraftfahrzeugs.

BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15
(vorhergehend: OLG Schleswig, Urteil vom 02.10.2015 – 17 U 43/15)

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Kein „sofortiger“ Rücktritt vom Kaufvertrag im VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – und deshalb möglicherweise mangelhaften – Neuwagens ist grundsätzlich allenfalls zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
  2. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens nicht deshalb unzumutbar, weil er sich von der – am Kaufvertrag nicht beteiligten – Fahrzeugherstellerin arglistig getäuscht fühlt.
  3. Die bloße Befürchtung des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw, dass sich sein Fahrzeug durch ein Softwareupdate nicht in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen lasse, sondern das Softwareupdate (unter anderem) zu einem höheren Kraftstoffverbrauch und höheren CO2-Emisssionen führen werde, rechtfertigt keinen „sofortigen“ Rücktritt vom Kaufvertrag. Vielmehr ist der Käufer zunächst gehalten, sich auf eine Nachbesserung einzulassen und abzuwarten, ob diese erfolgreich ist.

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2016 – 21 O 10/16

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Rücktritt vom Kaufvertrag wegen „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug (hier: ein Audi A3 2.0 TDI), bei dem eine Software für eine Verringerung der Stickoxidemissionen sorgt, sobald das Fahrzeug einem Emissionstest unterzogen wird, ist auch dann i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn es (noch) über alle zum Betrieb erforderlichen Genehmigungen verfügt.
  2. Fordert der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs den Verkäufer zur Nachbesserung auf und wartet er anschließend fünf Monate ab, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, stand dem Verkäufer eine i. S. des § 323 I BGB angemessene Frist zur Nachbesserung zur Verfügung.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.10.2016 – 2-23 O 149/16

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Mangelhaftigkeit eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens

Ein Käufer, der vor Bekanntwerden des VW-Abgasskandals einen 2011 erstzugelassenen Gebrauchtwagen von einem Kfz-Händler erwarb, konnte i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass in dem Fahrzeug keine Software dafür sorgt, dass der Schadstoffausstoß während eines Emissionstests auf dem Prüfstand geringer ist als im realen Fahrbetrieb. Daran ändert nichts, dass sich das reale Emissionsverhalten eines Fahrzeugs vom Verhalten „unter Laborbedingungen“ unterscheidet. Denn jedenfalls entspricht es der objektiv berechtigten Käufererwartung, dass Emissionen im realen Fahrbetrieb mit derselben Effektivität wie auf dem Prüfstand vermieden werden.

LG Hagen, Urteil vom 18.10.2016 – 3 O 66/16

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Kein Mangel eines Neuwagens bei unterschiedlich glänzenden Chromzierleisten

Ein Neuwagen ist nicht deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil Chromzierleisten, mit denen das Fahrzeug als Sonderausstattung versehen ist, unterschiedlich glänzen.

LG Bielefeld, Urteil vom 14.10.2016 – 1 O 231/14

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Rücktritt vom Kaufvertrag über einen fabrikneuen Škoda Fabia – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen (hier: ein Škoda Fabia) ist jedenfalls i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn dass in einem Pkw eine Software zum Einsatz kommt, die den Schadstoffausstoß reduziert, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird, ist nicht üblich.
  2. Die in diesem Mangel zum Ausdruck kommende Pflichtverletzung des Verkäufers ist nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, zumal die insoweit erforderliche Interessenabwägung nicht auf das Verhältnis von Kaufpreis und Mängelbeseitigungskosten reduziert werden kann. Vielmehr ist zugunsten des Käufers auch zu berücksichtigen, dass eine Mangelbeseitigung (vorübergehend) unmöglich ist, bis die dafür benötigte Software zur Verfügung steht. Die Unsicherheit, ob und wann eine vollständige Nachbesserung möglich ist, geht zulasten des Verkäufers.
  3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist und deshalb einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt, trägt der Verkäufer als Rücktrittsgegner.

LG Braunschweig, Urteil vom 12.10.2016 – 4 O 202/16

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Zumutbarkeit einer Nachbesserungsfrist von rund 14 Monaten im VW-Abgasskandal

Dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann zugemutet werden, dem Verkäufer für die Beseitigung des dem Fahrzeug (möglicherweise) anhaftenden Mangels eine Frist von mindestens 14 Monaten zu setzen. Denn der (mögliche) Mangel des Fahrzeugs besteht allein darin, dass sein Stickoxidausstoß softwaregesteuert reduziert wird, sobald das Fahrzeug unter Laborbedingungen einen Emissionstest absolviert. Im regulären Fahrbetrieb sind hingegen keine Einschränkungen festzustellen, und auch von außen ist dem Fahrzeug kein Mangel anzumerken.

LG Traunstein, Urteil vom 10.10.2016 – 3 O 709/16
(nachfolgend: OLG München, Beschluss vom 23.03.2017 – 3 U 4316/16)

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Rücktritt vom Kauf eines Leasingfahrzeugs – VW-Abgasskandal

  1. Eine i. S. des § 434 I 2 Nr. 1 BGB nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung der Kaufsache kann auch deren Weiterveräußerung durch den Käufer sein.
  2. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, bei dem die Schadstoffemissionen (nur) optimiert werden, sobald sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, eignet sich weder zur gewöhnlichen Verwendung, noch weist es eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Es ist deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft.
  3. Mit Blick darauf, dass der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs für eine Nachbesserung auf die Unterstützung der Fahrzeugherstellerin angewiesen ist und es wegen der Vielzahl betroffener Fahrzeuge einer Koordinierung der Nachbesserungsmaßnahmen bedarf, mag eine Frist zur Nacherfüllung von einem Monat unangemessen kurz sein. Durch das Setzen einer zu kurzen Frist wird jedoch eine angemessene Frist in Gang gesetzt, die kein halbes Jahr oder gar länger beträgt.
  4. Liefert der Verkäufer dem Käufer eine mangelhafte Sache, ist die Erheblichkeit der darin liegenden Pflichtverletzung nicht nur dann indiziert, wenn der Mangel darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16). Vielmehr ist die Pflichtverletzung des Verkäufers in der Regel auch dann nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn sich die Kaufsache nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
  5. Ob die Pflichtverletzung des Verkäufers, der dem Käufer ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug geliefert hat, i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist, darf nicht mit Blick auf die Kosten und den Aufwand für die Nachbesserung eines einzelnen Fahrzeugs bestimmt werden.

LG Bonn, Urteil vom 07.10.2016 – 15 O 41/16

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Zumutbarkeit der Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens

Dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb möglicherweise mangelhaften Neuwagens ist eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) selbst dann nicht i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn Verkäuferin des Fahrzeugs die Volkswagen AG ist und man annimmt, dass diese den Käufer arglistig getäuscht habe. Denn es fehlt aufseiten des Käufers an einem die Unzumutbarkeit der Nachbesserung begründenden Vertrauensverlust, weil die Volkswagen AG vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge in enger Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrt-Bundesamt und damit unter staatlicher Aufsicht nachbessert, sodass eine ordnungsgemäße Nachbesserung gewährleistet ist.

LG Hagen, Urteil vom 07.10.2016 – 9 O 58/16

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Keine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zwar i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er nicht die übliche und von einem Käufer zu erwartende Beschaffenheit eines Neuwagens aufweist. Da jedoch die Beseitigung des Mangels möglich ist und – bezogen auf ein einzelnes Fahrzeug – einen Kostenaufwand von weniger als 100 € erfordert, kann der Verkäufer eine Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Neuwagens (§ 439 I Fall 2 BGB) gemäß § 439 III BGB verweigern.
  2. Die Kosten, die der Volkswagen AG in Vorbereitung der konkreten Mangelbeseitigung (z. B. für die Entwicklung eines Softwareupdates) bereits entstanden sind, sind nicht in die nach § 439 III BGB vorzunehmende Abwägung einzustellen, weil es sich dabei um „Sowiesokosten“ handelt. Sie erhöhen sich dadurch, dass ein konkretes Fahrzeug nachgebessert wird, nicht.
  3. Bei der Beurteilung, ob eine Frist zur Nachbesserung, die der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB gesetzt hat, angemessen ist, ist zu berücksichtigen, dass der Käufer sein Fahrzeug uneingeschränkt nutzen kann. Für ihn ist es deshalb weitgehend unerheblich, wann eine Mangelbeseitigung erfolgt.

LG Münster, Urteil vom 04.10.2016 – 02 O 1/16

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