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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Nacherfüllung

Rücktritt bei wirtschaftlicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung

  1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (Bestätigung von BGH, Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448, und Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196).
  2. Das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 326 V BGB besteht im Falle sogenannter wirtschaftlicher Unmöglichkeit nur und erst dann, wenn der Schuldner gemäß § 275 II BGB von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.

BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12

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Verwendung von Austauschteilen bei der Nachbesserung eines Neuwagens

  1. Ein Käufer, der sich statt für eine Ersatzlieferung für eine Nachbesserung entschieden hat, ist an diese Wahl gebunden. Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer bereits mit der Nachbesserung begonnen hat, muss er abwarten, ob diese innerhalb angemessener Frist Erfolg hat.
  2. Ein Fahrzeug ist nicht schon dann ein „Montagsauto“, wenn einmal wegen eines Geräuschs beim Kupplungsvorgang ein Werkstattaufenthalt nötig wird und dabei drei Mängel an dem Fahrzeug beseitigt werden. Denn dies lässt nicht den Schluss zu, dass mit weiteren Mängeln zu rechnen sein und sich eine Mängelfreiheit über einen nennenswerten Zeitraum nicht erreichen lassen wird.
  3. Bei der Nachbesserung verwendete Original-VW-Austauschteile sind als neuwertig einzustufen. Erweisen sich diese neuwertigen Austauschteile als tatsächlichen Neuteilen technisch völlig gleichwertig, hat die Verwendung dieser Teile keine technische Wertminderung eines Fahrzeugs zur Folge, sodass mit fachgerechtem Einbau dieser Teile Mangelfreiheit eintritt.

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2012 – 7 U 103/12

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Umfang des Nacherfüllungsanspruchs bei Eintritt eines Motorschadens

Weist ein Neuwagen bei Übergabe an den Käufer einen defekten Ölschlauch auf und kommt es dadurch zu einem Ölverlust mit anschließendem Motorschaden, beschränkt sich der Nacherfüllungsanspruch des Käufers nicht auf die Reparatur des Ölschlauchs. Vielmehr ist der Verkäufer auch hinsichtlich des Motorschadens zur Nacherfüllung verpflichtet.

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.11.2012 – 2 U 460/12

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Keine richtlinienkonforme Auslegung des § 439 I Fall 2 BGB außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs

  1. § 439 I Fall 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 16.06.2011 – Rs. C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269; Senat, Urt. v. 21.12.2011 – VIII ZR 70/08, NJW 2012, 1073).
  2. Diese richtlinienkonforme Auslegung des § 439 I Fall 2 BGB ist auf den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern.

BGH, Urteil vom 17.10.2012 – VIII ZR 226/11

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Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

  1. Der – auch das örtlich zuständige Gericht bestimmende – gemeinsame Leistungsort für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach einem Rücktritt des Käufers ist derjenige Ort, an dem sich die zurückzugebende Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
  2. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist gemäß § 269 I BGB zu bestimmen, und zwar in erster Linie anhand der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz bzw. seine gewerbliche Niederlassung hatte.

LG Hildesheim, Urteil vom 04.07.2012 – 2 O 100/12

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Ersatzlieferung bei Motorschaden eines neuen Wohnmobils

Bei der Prüfung, ob die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unverhältnismäßige Kosten erfordert, ist auch zu berücksichtigen, „ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte“ (§ 439 II 2 BGB). Sofern ein berechtigtes Interesse des Käufers an der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung besteht, ist diese dem Verkäufer deshalb auch dann zuzumuten, wenn sie höhere Kosten als die andere Art der Nacherfüllung verursacht.

LG Duisburg, Urteil vom 25.06.2012 – 3 O 18/12

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Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

  1. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht ist nach § 269 I BGB zu bestimmen und kann – anders als im Werkvertragsrecht – nicht generell mit dem Belegenheitsort der (beweglichen) Kaufsache gleichgesetzt werden. Entscheidend ist vielmehr in erster Linie, was die Parteien vereinbart haben. Fehlen vertragliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch daraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.
  2. Die Nachbesserung eines Fahrzeugs erfordert in der Regel technisch aufwendige Diagnose- oder Reparaturarbeiten, die wegen der materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebssitz eines Kfz-Händlers vorgenommen werden können.

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.06.2012 – 1 U 19/12

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Anforderungen an eine Mängelrüge im Kaufrecht – Rücktritt

  1. Ein mangelbedingter Rücktritt vom Kaufvertrag kann grundsätzlich nur auf solche Mängel gestützt werden, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer hinreichend konkret gerügt und hinsichtlich derer er Nacherfüllung (§ 439 I BGB) verlangt hat. Dabei dürfen die Anforderungen an den Inhalt der Mängelrüge zwar nicht überspannt werden. Zumindest erforderlich ist aber, dass der Käufer die Erscheinungen, die er auf eine vertragswidrige Beschaffenheit der Kaufsache zurückführt, hinreichend deutlich beschreibt und dem Verkäufer so vor Augen führt, was er an der Kaufsache konkret beanstandet.
  2. Hat der Verkäufer dem Käufer einen ihm bekannten Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags verschwiegen, liegen zwar regelmäßig besondere Umstände i. S. von § 323 II Nr. 3 BGB vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag rechtfertigen. Denn in der Regel ist die für die Beseitigung des Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage so beschädigt, dass dem Käufer eine Nacherfüllung nicht mehr zugemutet werden kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 247/06 Rn. 17 m. w. Nachw.). Das gilt aber nicht, wenn der Käufer dem Verkäufer nach Entdeckung des verschwiegenen Mangels eine Frist zu dessen Beseitigung setzt und damit zu erkennen gibt, dass sein Vertrauen in die Bereitschaft des Verkäufers zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung trotz dessen arglistigen Verhaltens weiterhin besteht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2010 – V ZR 147/09 Rn. 9 f.).

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2012 – 6 U 178/10
(vorangehend: LG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2010 – 21 O 390/09)

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Obliegenheit zur Mängelrüge beim Handelskauf

  1. Eine Bestimmung in den Verkaufsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer Ansprüche auf Mängelbeseitigung auch bei anderen vom Fahrzeughersteller anerkannten Betrieben geltend machen kann und den Verkäufer unterrichten muss, wenn die erste Mängelbeseitigung dort erfolglos war (vgl. Nr. VII 2a Satz 1 NWVB), befreit den Käufer nicht von der Verpflichtung, dem Verkäufer einen Mangel nach § 377 I, III HGB unverzüglich anzuzeigen.
  2. Die Bestimmung enthält auch keine Bevollmächtigung des anderen vom Hersteller anerkannten Betriebs, eine kaufmännische Rüge für den Verkäufer entgegenzunehmen.

OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2012 – I-2 U 177/11

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Haftung einer Kfz-Werkstatt für Mängel eines Ersatzfahrzeugs

  1. Wird dem Auftraggeber eines Kfz-Reparaturauftrags – gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich, etwa im Rahmen der Erfüllung einer Gewährleistungspflicht – für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug gestellt, liegt kein rechtlich unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis vor. Vielmehr gibt derjenige, der das Ersatzfahrzeug stellt, durch dessen Überlassung zu erkennen, dass er für schuldhafte Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Stellung des Ersatzwagens haftet.
  2. Eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Stellung des Ersatzfahrzeugs liegt vor, wenn das Fahrzeug einen schadenstiftenden Defekt aufweist. Denn unter anderem zählt zu den Schutzpflichten bei der Stellung eines Ersatzfahrzeugs durch eine Werkstatt, dass dieses Fahrzeug sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet und bei einem normalen bestimmungsgemäßen Gebrauch weder der Werkstattkunde noch sonstige Dritte, für die der Kunde gegebenenfalls einzustehen hat, zu Schaden kommen. Dies bedeutet, dass alle Bauteile des Fahrzeugs unabhängig von dessen Alter sich in einem bestimmungsgemäßen Zustand befinden müssen, der einen gewöhnlichen Gebrauch erlaubt. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, muss zumindest auf den Defekt oder die Gebrauchseinschränkung hingewiesen werden.

AG Kassel, Urteil vom 13.03.2012 – 435 C 4225/11

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