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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Nacherfüllung

Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

  1. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht ist nach § 269 I BGB zu bestimmen und kann – anders als im Werkvertragsrecht – nicht generell mit dem Belegenheitsort der (beweglichen) Kaufsache gleichgesetzt werden. Entscheidend ist vielmehr in erster Linie, was die Parteien vereinbart haben. Fehlen vertragliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch daraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.
  2. Die Nachbesserung eines Fahrzeugs erfordert in der Regel technisch aufwendige Diagnose- oder Reparaturarbeiten, die wegen der materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebssitz eines Kfz-Händlers vorgenommen werden können.

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.06.2012 – 1 U 19/12

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Anforderungen an eine Mängelrüge im Kaufrecht – Rücktritt

  1. Ein mangelbedingter Rücktritt vom Kaufvertrag kann grundsätzlich nur auf solche Mängel gestützt werden, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer hinreichend konkret gerügt und hinsichtlich derer er Nacherfüllung (§ 439 I BGB) verlangt hat. Dabei dürfen die Anforderungen an den Inhalt der Mängelrüge zwar nicht überspannt werden. Zumindest erforderlich ist aber, dass der Käufer die Erscheinungen, die er auf eine vertragswidrige Beschaffenheit der Kaufsache zurückführt, hinreichend deutlich beschreibt und dem Verkäufer so vor Augen führt, was er an der Kaufsache konkret beanstandet.
  2. Hat der Verkäufer dem Käufer einen ihm bekannten Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags verschwiegen, liegen zwar regelmäßig besondere Umstände i. S. von § 323 II Nr. 3 BGB vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag rechtfertigen. Denn in der Regel ist die für die Beseitigung des Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage so beschädigt, dass dem Käufer eine Nacherfüllung nicht mehr zugemutet werden kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 247/06 Rn. 17 m. w. Nachw.). Das gilt aber nicht, wenn der Käufer dem Verkäufer nach Entdeckung des verschwiegenen Mangels eine Frist zu dessen Beseitigung setzt und damit zu erkennen gibt, dass sein Vertrauen in die Bereitschaft des Verkäufers zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung trotz dessen arglistigen Verhaltens weiterhin besteht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2010 – V ZR 147/09 Rn. 9 f.).

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2012 – 6 U 178/10
(vorangehend: LG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2010 – 21 O 390/09)

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Obliegenheit zur Mängelrüge beim Handelskauf

  1. Eine Bestimmung in den Verkaufsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer Ansprüche auf Mängelbeseitigung auch bei anderen vom Fahrzeughersteller anerkannten Betrieben geltend machen kann und den Verkäufer unterrichten muss, wenn die erste Mängelbeseitigung dort erfolglos war (vgl. Nr. VII 2a Satz 1 NWVB), befreit den Käufer nicht von der Verpflichtung, dem Verkäufer einen Mangel nach § 377 I, III HGB unverzüglich anzuzeigen.
  2. Die Bestimmung enthält auch keine Bevollmächtigung des anderen vom Hersteller anerkannten Betriebs, eine kaufmännische Rüge für den Verkäufer entgegenzunehmen.

OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2012 – I-2 U 177/11

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Haftung einer Kfz-Werkstatt für Mängel eines Ersatzfahrzeugs

  1. Wird dem Auftraggeber eines Kfz-Reparaturauftrags – gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich, etwa im Rahmen der Erfüllung einer Gewährleistungspflicht – für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug gestellt, liegt kein rechtlich unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis vor. Vielmehr gibt derjenige, der das Ersatzfahrzeug stellt, durch dessen Überlassung zu erkennen, dass er für schuldhafte Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Stellung des Ersatzwagens haftet.
  2. Eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Stellung des Ersatzfahrzeugs liegt vor, wenn das Fahrzeug einen schadenstiftenden Defekt aufweist. Denn unter anderem zählt zu den Schutzpflichten bei der Stellung eines Ersatzfahrzeugs durch eine Werkstatt, dass dieses Fahrzeug sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet und bei einem normalen bestimmungsgemäßen Gebrauch weder der Werkstattkunde noch sonstige Dritte, für die der Kunde gegebenenfalls einzustehen hat, zu Schaden kommen. Dies bedeutet, dass alle Bauteile des Fahrzeugs unabhängig von dessen Alter sich in einem bestimmungsgemäßen Zustand befinden müssen, der einen gewöhnlichen Gebrauch erlaubt. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, muss zumindest auf den Defekt oder die Gebrauchseinschränkung hingewiesen werden.

AG Kassel, Urteil vom 13.03.2012 – 435 C 4225/11

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Kein „Montagsauto“ bei Vorliegen von fünf Mängeln

Ein Fahrzeug ist nicht bereits deshalb ein „Montagsauto“, weil ihm fünf Mängel – hier: ein zu hoher Benzinverbrauch, Treibstoffgeruch im Innenraum, defekte Schaltautomatik und Innenbeleuchtung, Batterieausfall – anhaften. Fünf Mängel reichen für die Annahme einer Fehlerhäufigkeit, wie sie für ein „Montagsauto“ typisch ist und eine Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar macht, nicht aus.

OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2011 – I-2 U 112/11

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Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache bei Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB)

  1. § 439 I Fall 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 16.06.2011 – C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer und Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH).
  2. Das in § 439 III 3 BGB dem Verkäufer eingeräumte Recht, die einzig mögliche Form der Abhilfe wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist mit Art. 3 der Richtlinie nicht vereinbar (EuGH, Urt. v. 16.06.2011 – C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer und Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH). Die hierdurch auftretende Regelungslücke ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durch eine teleologische Reduktion des § 439 III BGB für Fälle des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I 1 BGB) zu schließen. Die Vorschrift ist beim Verbrauchsgüterkauf einschränkend dahin gehend anzuwenden, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert.
  3. In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrags zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Zugleich ist zu gewährleisten, dass durch die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten nicht ausgehöhlt wird.

BGH, Urteil vom 21.12.2011 – VIII ZR 70/08

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Frist zur Nacherfüllung auch bei Kfz-Verkäufer ohne eigene Werkstatt

Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss grundsätzlich auch einem Verkäufer ohne eigene Werkstatt Gelegenheit zur Beseitigung eines Mangels geben. Denn wie er die – trotz Fehlens einer Werkstatt mögliche – Mangelbeseitigung vornimmt, bleibt dem Verkäufer überlassen.

AG Schorndorf, Urteil vom 15.12.2011 – 6 C 710/11
(nachfolgend: LG Stuttgart, Beschluss vom 15.05.2012 – 3 S 7/12)

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Unmöglichkeit der Ersatzlieferung eines Neuwagens

Eine Ersatzlieferung ist bei einem mangelhaften Neuwagen (Alfa Romeo 159 2.4 JTDM 20V, 154 kW) zumindest dann unmöglich, wenn entsprechende Fahrzeuge nicht mehr hergestellt werden und fabrikneu im Handel auch nicht mehr erhältlich sind. Ein Fahrzeug mit einer deutlich geringeren Motorisierung (125 kW) kommt als Ersatz nicht in Betracht.

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.12.2011 – 13 U 1161/11

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Kein Ersatz von Reparaturkosten bei Selbstbeseitigung eines Mangels

Ein Käufer, der einen Mangel beseitigen lässt, ohne dass er dem Verkäufer Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gegeben oder ihn zumindest verständigt hat, hat weder Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten noch Anspruch auf Erstattung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen.

AG Strausberg, Urteil vom 14.12.2011 – 23 C 160/11

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Nachbesserung mit gebrauchtem Ersatzteil

  1. Ein Kfz-Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich auch dann eine Frist zur Beseitigung eines Mangels (Nacherfüllung) setzen, wenn der Verkäufer nicht über eine eigene Werkstatt verfügt. Denn der Verkäufer muss die Nacherfüllung nicht selbst vornehmen, sondern kann eine Werkstatt seines Vertrauens mit der Mangelbeseitigung beauftragen.
  2. Ein Gebrauchtwagenkäufer hat im Rahmen der Nacherfüllung keinen Anspruch auf eine über die Mängelbeseitigung hinausgehende Verbesserung des gekauften Fahrzeugs. Er kann daher allenfalls verlangen, dass der Verkäufer ein defektes Bauteil (hier: den Tank) durch ein funktionstüchtiges Bauteil ersetzt, wie es nach Alter und Beschaffenheit des – hier: zwölf Jahre alten – Fahrzeugs erwartet werden kann.

AG Schöneberg, Urteil vom 14.12.2011 – 104 C 365/11

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