Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Tag: Nacherfüllung

Keine Verweigerung der Nachbesserung trotz (zunächst) nur provisorischer Mangelbeseitigung

  1. Wie der Verkäufer einen Sachmangel im Wege der Nachbesserung beseitigt, bleib grundsätzlich ihm überlassen; entscheidend ist der Erfolg, also die vollständige und nachhaltige Beseitigung des Mangels.
  2. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie sind nur erfüllt, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen. Es müssen Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung wird umstimmen lassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05, juris Rn. 25). Dementsprechend verweigert ein Verkäufer eine Nachbesserung nicht schon dann i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, wenn er (zunächst) beabsichtigt, einen Mangel – möglicherweise – nur provisorisch zu beseitigen. Das gilt umso mehr, wenn der Verkäufer für den Fall, dass der Mangel durch die beabsichtigen Maßnahmen (hier: Abdichtung eines Scheinwerfers mit Silikon) nicht vollständig und nachhaltig beseitigt wird, weitergehende Maßnahmen (hier: Austausch des Scheinwerfers) ankündigt.
  3. Dem Käufer kann zwar ein zweiter Nachbesserungsversuch unzumutbar i. S. § 440 Satz 1 Fall 3 BGB sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Fehler unterlaufen sind oder der erste Nachbesserungsversuch von vornerein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur auf eine provisorische Mangelbeseitigung angelegt war (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.04.2013 – 4 U 52/12, juris Rn. 33). Dass ein Verkäufer (zunächst) eine – möglicherweise – nur provisorische Mangelbeseitigung beabsichtigt, rechtfertigt es aber nicht, ihm gar keinen Nachbesserungsversuch zu gewähren. Dies gilt umso mehr, wenn der Verkäufer bereit ist, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, falls der erste Nachbesserungsversuch fehlschlägt.

AG Obernburg a. M., Urteil vom 12.02.2015 – 1 C 363/14

Mehr lesen »

Keine Verweigerung der Nachbesserung bei Verweis auf eine Gebrauchtwagengarantie

Ein Kfz-Händler, der auf eine Mängelrüge des Käufers reagiert, indem er den Käufer auf die Inanspruchnahme einer Gebrauchtwagengarantie verweist, verweigert eine Nachbesserung nicht i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig.

LG Duisburg, Urteil vom 12.01.2015 – 4 O 145/14
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016 – I-3 U 12/15)

Mehr lesen »

Hinreichende Bestimmtheit der Gegenleistung bei Zug-um-Zug-Verurteilung

  1. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung ist nicht bestimmt genug (§ 253 II Nr. 2 ZPO) und das Urteil hat deshalb keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, wenn die Zug-um-Zug-Einschränkung nicht ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte. Ein Urteil ist deshalb rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen nur Zug um Zug gegen eine von einem Dritten zu bewirkende Gegenleistung (Abgabe einer Willenserklärung) verurteilt, ohne den Dritten namentlich zu bezeichnen oder in anderer Weise zweifelsfrei erkennbar zu machen.
  2. In Fällen, in denen die derzeitige Rechtslage die Bewirkung des geschuldeten Erfolgs nicht erlaubt, die dazu erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen aber noch hergestellt werden können, liegt ein Fall des § 275 I BGB nur vor, wenn feststeht, dass Dritte, die an der Herstellung der erforderlichen Rechtslage mitwirken müssten, sich dem aller Voraussicht nach verweigern würden.
  3. Die erstmals im Berufungsrechtszug erfolgte, unstreitige Fristsetzung zur Nacherfüllung ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 247/06).
  4. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens erfüllt seine Pflicht, dem Käufer das Eigentum an dem Fahrzeug zu verschaffen (§ 433 I 1 BGB), auch dann, wenn der Käufer das (lastenfreie) Eigentum „nur“ kraft guten Glaubens erlangt.
  5. Der Erwerber eines gebrauchten Pkw darf in der Regel darauf vertrauen, dass das Fahrzeug dem Veräußerer gehört, wenn dieser sich im Besitz des Pkw befindet und dem Erwerber sowohl den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) als auch den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) aushändigen kann. In einem solchen Fall kommt die Annahme einer groben Fahrlässigkeit (§ 932 II BGB) des Erwerbers nur in Betracht, wenn besondere Umstände den Verdacht des Erwerbers erregen mussten und er diese Verdachtsmomente nicht beachtet hat.
  6. Dass der einen Gebrauchtwagen veräußernde Kfz-Händler nicht als Halter im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) eingetragen ist, sondern dort ein Dritter als letzter Halter steht, ist sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit anderen Umständen kein Grund für Misstrauen des Erwerbers. Ein verdächtiger, eine Nachforschungspflicht des Erwerbers auslösender Umstand kann aber gegeben sein, wenn dem Erwerber – ausländische – Kfz-Papiere mit einem „Kreditvermerk“ vorgelegt werden, da das Fahrzeug in diesem Fall im Sicherungseigentum des Kreditgebers stehen könnte. Auch ein besonders niedriger Kaufpreis ist grundsätzlich geeignet, eine Nachforschungspflicht des Erwerbers auszulösen, doch kommt es insoweit stets auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.
  7. Eine auf der Grundlage von § 111b StPO durchgeführte Beschlagnahme der Kaufsache in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kann zwar grundsätzlich einen Rechtsmangel i. S. des § 435 Satz 1 BGB begründen, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Auf eine bereits beendete Beschlagnahme kann jedoch ein Rücktritt nicht mehr mit Erfolg gestützt werden.

OLG Naumburg, Urteil vom 28.10.2014 – 12 U 25/14

Mehr lesen »

Keine Verweigerung der Nachbesserung bei Verweis auf Garantie

Ein Kraftfahrzeughändler verweigert die Nachbesserung (§ 439 Fall 1 BGB) eines Fahrzeugs nicht dadurch ernsthaft und endgültig i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB, dass er gegenüber dem Käufer erklärt, eine Instandsetzung des Fahrzeugs sei von einer bestehenden Garantie nicht erfasst, und dabei kaufrechtliche Gewährleistungsrechte des Käufers gar nicht in Betracht zieht.

AG Weißenburg i. Bay., Urteil vom 04.09.2014 – 2 C 767/10

Mehr lesen »

Keine Verweigerung der Nacherfüllung durch Schweigen

  1. Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung kann nur unter strengen tatsächlichen Voraussetzungen bejaht werden. Dass der Verkäufer einen Mangel der Kaufsache lediglich bestreitet, reicht dafür für sich genommen ebenso wenig aus wie das Schweigen des Verkäufers auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich der Schluss ziehen lässt, der Verkäufer wolle seine Vertragspflichten um keinen Preis erfüllen. Das gilt umso mehr, wenn dem Verkäufer lediglich telefonisch oder schriftlich mitgeteilt wird, dass die Kaufsache einen Mangel habe, und er sich davon (noch) nicht überzeugen konnte.
  2. Ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers erkennen lassen, die Kaufsache dem Verkäufer am Ort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer prüfen kann, ob Mängelrügen zu recht erhoben wurden.

AG Wedding, Urteil vom 27.08.2014 – 19a C 359/14

Mehr lesen »

Keine Nacherfüllungsverweigerung bei verweigerter Kostenübernahmeerklärung

  1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer entsprechenden Untersuchung gegeben hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 Leitsatz 1 und Rn. 24).
  2. Ein Verkäufer verweigert eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, wenn er sich trotz einer entsprechenden Aufforderung des Käufers nicht bereit erklärt, die Kosten zu tragen, die der Käufer für die Instandsetzung der Kaufsache durch einen Dritten aufwenden muss, also keine Kostenübernahmeerklärung abgibt.

AG Köpenick, Urteil vom 14.08.2014 – 9 C 6/14

Mehr lesen »

Fehlschlagen der Nachbesserung – Beweislast

Es ist Sache des Käufers zu beweisen, dass ein Nachbesserungsversuch nicht zum Erfolg geführt hat. Dieser Beweislast genügt der Käufer zwar grundsätzlich, indem er nachweist, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt. Anders liegt es aber, wenn dem Symptom verschiedene Ursachen zugrunde liegen können und zwischen den Nachbesserungsarbeiten und dem Wiederauftreten des Mangelsymptoms ein längerer Zeitraum oder eine längere Fahrstrecke (hier: ca. sechs Monate bzw. 11.000 km liegen).

OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2014 – 28 U 51/13

Mehr lesen »

Ersatz des mangelbedingten Minderwerts bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten

  1. Stellen sich die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten als unverhältnismäßig dar, so kann der Käufer vom Verkäufer nur Ersatz des mangelbedingten Minderwerts der Sache verlangen.
  2. Ob die Kosten unverhältnismäßig sind, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 III BGB genannten Kriterien festzustellen.
  3. Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten kommt es auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer an. Stellt sich während deren Ausführung heraus, dass die Kosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde bzw. fortgeführt hätte.

BGH, Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12

Mehr lesen »

Obliegenheit zur Mängelrüge beim Handelskauf

  1. Gestattet ein Kfz-Händler seinen Kunden in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Ansprüche auf Mängelbeseitigung auch bei anderen vom Fahrzeughersteller/-importeur anerkannten Betrieben geltend zu machen, wird damit die in § 377 I, III HGB statuierte kaufmännische Rügepflicht nicht abbedungen.
  2. Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erweitert auch nicht die Empfangszuständigkeit für Mängelanzeigen. Diese haben deshalb gegenüber dem Verkäufer und nicht gegenüber einem anderen vom Fahrzeughersteller/-importeur anerkannten Betrieb zu erfolgen.

LG Krefeld, Urteil vom 13.03.2014 – 3 O 311/13

Mehr lesen »

Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist mangels vertraglicher Vereinbarungen an dem Ort anzusiedeln, an dem der Kfz-Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags seine seine gewerbliche Niederlassung hatte. Das gilt auch dann, wenn das erworbene Fahrzeug nicht verkehrssicher ist und deshalb zum Verkäufer transportiert werden muss. Denn dem Käufer entstehen durch einen Transport keine Nachteile, weil der zur Nacherfüllung verpflichtete Verkäufer nach § 439 II BGB (auch) die Transportkosten tragen muss.

AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2014 – 51 C 14931/13

Mehr lesen »