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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Nacherfüllung

Bemessung der Frist zur Nachbesserung im VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen (hier: ein VW Golf mit BlueMotion-Technologie), bei dem eine „Schummelsoftware“ den Schadstoffausstoß nur dann reduziert, sobald das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand einem Emissionstest unterzogen wird, ist mangelhaft. Das gilt schon deshalb, weil das Kraftfahrt-Bundesamt prüfen muss, ob dem Fahrzeug die Betriebserlaubnis entzogen werden muss, wenn die Fahrzeugherstellerin die Software nicht innerhalb einer angemessenen Frist entfernt.
  2. Zwar ist eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs von nur sechs Wochen unangemessen kurz. Setzt der Käufer dem Verkäufer eine zu kurze Frist zur Nachbesserung, wird jedoch eine angemessene Frist in Lauf gesetzt, die nicht länger als zwölf Monate sein kann.

OLG München, Beschluss vom 23.03.2017 – 3 U 4316/16
(vorangehend: LG Traunstein, Urteil vom 10.10.2016 – 3 O 709/16)

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Keine ernsthafte und endgültig Verweigerung der Nachbesserung durch Verhalten im „Rücktrittsprozess“

  1. Indem der Verkäufer eines Gebrauchtwagens die Abweisung einer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Klage beantragt und das Vorliegen der vom Käufer behaupteten Mängel (größtenteils) bestreitet, verweigert er eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig.
  2. Für die Beurteilung, ob dem Käufer eine Nacherfüllung i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch – also bei Übergabe der Kaufsache – einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.03.2017 – 19 O 6678/16

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Keine Lieferung eines VW Tiguan II anstelle eines VW Tiguan I – VW-Abgasskandal

Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zwar i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, sodass der Käufer grundsätzlich einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs hat (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB). Der Verkäufer muss dem Käufer aber anstelle eines im Juli 2010 ausgelieferten VW Tiguan („Tiguan I“) keinen VW Tiguan aus der aktuellen Serie („Tiguan II“) liefern, weil beide Fahrzeugmodelle nicht gleichartig und gleichwertig sind.

LG Aachen, Urteil vom 21.03.2017 – 10 O 177/16

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Nacherfüllung durch Lieferung eines Fahrzeugs aus einer jüngeren Serie – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, sodass der Käufer grundsätzlich die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen kann (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB).
  2. Diese Art der Nacherfüllung ist nicht schon dann i. S. des § 275 I BGB unmöglich, wenn das in Rede stehende Fahrzeugmodell inzwischen optisch und technisch überarbeitet wurde. Vielmehr ist der Verkäufer zur Lieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Serie verpflichtet, wenn die optischen und technischen Änderungen so geringfügig sind, dass Fahrzeuge aus der aktuellen Serie sich zwar von früher gebauten Fahrzeugen unterscheiden, aber gleichwohl derselben Gattung angehören. Ob dies der Fall ist, kann mit Blick darauf zu beurteilen sein, ob der Käufer die Änderungen hätte akzeptieren müssen, wenn der Fahrzeughersteller die Produktion während der Lieferzeit des ursprünglichen (mangelhaften) Fahrzeugs umgestellt hätte.
  3. Ob der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 III BGB verweigern darf, weil sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, ist unter umfassender Würdigung der in § 439 III 2 BGB genannten Gesichtspunkte zu beurteilen. Abzustellen ist dabei spätestens auf den Zeitpunkt, in dem der Verkäufer – einen durchsetzbaren Nacherfüllungsanspruch des Käufers unterstellt – mit der Nacherfüllung in Verzug geraten ist.

LG Offenburg, Urteil vom 21.03.2017 – 3 O 77/16

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Rücktritt vom Kaufvertrag über einen VW Tiguan CUP 2.0 TDI – VW-Abgasskandal

  1. Nach einem mangelbedingten Rücktritt des Käufers von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag ist einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
  2. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist schon deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte – hier: die Euro-5-Emissionsgrenzwerte – nur während eines Emissionstests auf dem Prüfstand und nur deshalb einhält, weil eine Software die Testsituation erkennt und für eine Reduzierung (insbesondere) des Stickoxidausstoßes sorgt. Ob es sich bei der Software – wie das Kraftfahrt-Bundesamt annimmt – um eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handelt, ist insoweit ohne Belang.
  3. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs jedenfalls so lange unzumutbar, wie der Käufer weder erkennen noch absehen kann, ob sein Fahrzeug binnen angemessener Frist technisch so überarbeitet werden kann, dass keine Folgemängel zu erwarten sind. Denn in dieser Situation kann der Käufer dem Verkäufer keine sinnvolle Frist zur Nacherfüllung (§ 323 I BGB) setzen, sondern lediglich „ins Ungewisse“ abwarten, was indes unzumutbar erscheint.
  4. Der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen anhaftende Mangel ist schon deshalb nicht geringfügig und einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag steht schon deshalb nicht § 323 V 2 BGB entgegen, weil der Käufer praktisch verpflichtet ist, das Fahrzeug, wie zwischen dessen Herstellerin und dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmt, technisch überarbeiten zu lassen, um seine Zulassung zum Straßenverkehr nicht zu gefährden.

LG Hagen, Urteil vom 16.03.2017 – 4 O 93/16

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Keine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) nach Generationswechsel – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – VW Caddy der dritten Generation hat keinen Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines Fahrzeugs der vierten Generation. Denn wer einen Neuwagen aus einer inzwischen ausgelaufenen Serie erworben hat, kann nicht mit Erfolg Ersatzlieferung des veränderten Nachfolgemodells – also eines aliuds – verlangen. Vielmehr ist in diesem Fall eine Ersatzlieferung auch dann unmöglich (§ 275 I BGB), wenn sich der Verkäufer kaufvertraglich i. S. des § 308 Nr. 4 BGB bestimmte Änderungen oder Abweichungen „während der Lieferzeit“ vorbehalten hat.
  2. Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs ist nicht Gehilfe eines Kfz-Händlers bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten gegenüber einem Neuwagenkäufer.

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 07.03.2017 – 2 O 131/16

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Arglist der Volkswagen AG als erheblicher Abwägungsfaktor im VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen, bei dem die Motorsteuerung so programmiert ist, dass die Stickoxidemissionen nur reduziert werden, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird, weist einen Sachmangel auf.
  2. Dieser Mangel kann auch dann erheblich sein, wenn er sich durch ein mit einem geringen Kosten- und Zeitaufwand verbundenes Softwareupdate beseitigen lässt. Denn die Beurteilung, ob die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, bei der auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen ist. Im Rahmen dieser Abwägung muss zugunsten des Käufers die Arglist der Volkswagen AG ins Gewicht fallen, die (auch) ihre Kunden über Jahre hinweg systematisch irregeführt hat. Das gilt auch dann, wenn der Käufer den Kaufvertrag nicht mit der Volkswagen AG oder einem ihrer Vertragshändler geschlossen hat, weil er das Softwareupdate nur über einen VW-Vertragshändler beziehen kann.
  3. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) trifft den Käufer vor einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag nicht die Obliegenheit, dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Vielmehr genügt es, dass der Käufer Nacherfüllung verlangt und der Verkäufer diesem Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt.
  4. Für die vereinfachte Zwangsvollstreckung eines Zug-um-Zug-Leistungsurteils genügt die bloße Feststellung, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet. Wann Annahmeverzug eingetreten ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung und keines Ausspruchs im Tenor.

LG Köln, Urteil vom 02.03.2017 – 2 O 317/16

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Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung eines Neuwagens trotz Mangelbeseitigung durch den Verkäufer

  1. Verlangt der Käufer eines Neuwagens wegen eines Mangels, der bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen hat, gemäß § 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs, so wird dieser Nacherfüllungsanspruch nicht dadurch zu Fall gebracht, dass der Verkäufer den Mangel anschließend beseitigt.
  2. Hält der Käufer trotz der Beseitigung des Mangels durch den Verkäufer an seinem Nacherfüllungsverlangen (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) fest, so verstößt er damit nur gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Mangel nachträglich mit seiner – des Käufers – Zustimmung beseitigt wurde.
  3. Ein bei Ausübung des dem Käufer nach § 437 Nr. 1, § 439 I BGB zustehenden Wahlrechts erheblicher Mangel wird nicht zu einem Mangel von minderer Bedeutung (vgl. § 439 III 2 BGB), wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Mangel mit verhältnismäßig geringem Aufwand beseitigt werden kann oder – ohne Zustimmung des Käufers – beseitigt worden ist.

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2017 – 14 U 199/16
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 24.10.2018 – VIII ZR 66/17)

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„Recht zur zweiten Andienung“ bei Inzahlunggabe eines mangelhaften Pkw

  1. Weist ein von einem Kfz-Händler in Zahlung genommener Pkw einen behebbaren Mangel (hier: einen vertragswidrig nicht behobenen Wildschaden) auf, muss der Händler dem Inzahlunggeber grundsätzlich erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen, bevor er mit Erfolg Sekundärrechte (Rücktritt, Minderung und Schadensersatz) geltend machen kann.
  2. Eine Fristsetzung ist zwar ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Inzahlunggeber die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert. Dieser Ausnahmefall ist aber nur gegeben, wenn der Inzahlunggeber die Nachbesserung bereits verweigert hat, bevor der Händler selbst nachbessert. Eine bloß nachträgliche Leistungsverweigerung des Inzahlunggebers genügt nicht, weil andernfalls dessen „Recht zur zweiten Andienung“ zunichte gemacht würde. Wie der Inzahlunggeber sich nach der Mängelbeseitigung durch Händler verhält, kann deshalb nur dann von Bedeutung sein, wenn dieses Verhalten den sicheren Rückschluss erlaubt, dass schon vor der Mängelbeseitigung die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert war.

LG Bremen, Beschluss vom 10.02.2017 – 4 S 254/16
(vorangehend: AG Bremen, Urteil vom 20.07.2016 – 17 C 245/15)

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Keine Pflicht zur Nachbesserung eines bereits zerlegten Fahrzeugs (R)

  1. Einen Kfz-Käufer, der vom Verkäufer Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) verlangt, trifft die Obliegenheit, dem Verkäufer das angeblich mangelhafte Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer prüfen kann, ob der behauptete Mangel vorhanden ist, ob er bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war, auf welcher Ursache er beruht und ob und wie er beseitigt werden kann. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer entsprechenden Untersuchung des Fahrzeugs gegeben hat.
  2. Ein Kfz-Käufer verletzt seine Obliegenheit, dem Verkäufer eine Untersuchung des angeblich mangelhaften Fahrzeugs zu ermöglichen, wenn Dritte (hier u. a. ein Sachverständiger) das Fahrzeug mit Zustimmung des Käufers zerlegt und dem Verkäufer so die Prüfung, ob er gewährleistungspflichtig ist, zumindest erheblich erschwert haben. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer unverzüglich erklärt hat, dass er ein berechtigtes Nachbesserungsverlangen des Käufers erfüllen werde, und die Demontage ausschließlich im Rahmen einer Fehlersuche erfolgte.

OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2017 – 19 U 123/16
(vorangehend: LG Aachen, Urteil vom 25.08.2016 – 1 O 424/15)

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