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Darauf, ob ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen – insbesondere i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB – mangelhaft ist, kommt es für die Wirksamkeit eines vom Käufer erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag nicht an, wenn der Käufer dem Verkäufer vor der Erklärung des Rücktritts keine Frist zur Nacherfüllung (§ 323 I BGB) gesetzt hat und eine Fristsetzung auch nicht gemäß § 323 II BGB oder § 440 BGB entbehrlich war.
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Eine Nachbesserung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs jedenfalls dann nicht wegen des Fehlverhaltens der Volkswagen AG unzumutbar i.S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB, wenn die Volkswagen AG nicht Partei des Kaufvertrages ist.
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Ebenso genügt für eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB) die bloße Möglichkeit, dass die Nachbesserung – hier: das Aufspielen eines Softwareupdates – zu einem neuen Mangel etwa in Gestalt eines überhöhten Kraftstoffverbrauchs führt oder ein merkantiler Minderwert verbleibt, nicht.
LG Münster, Urteil vom 05.04.2017 – 010 O 359/16
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Dass die vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge i. S. des § 434 I BGB mangelhaft sind, ergibt sich daraus, dass das Kraftfahrt-Bundesamt der Volkswagen AG auferlegt hat, diese Fahrzeuge technisch zu überarbeiten, um ihre Vorschriftsmäßigkeit wiederherzustellen und einen Verlust der Betriebserlaubnis abzuwenden.
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Der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug leidet, ist nicht geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB, da er nicht kurzfristig in einer beliebigen Kfz-Werkstatt beseitigt werden kann. Vielmehr bedarf es zur Mangelbeseitigung eines mit einem hohen zeitlichen Aufwand entwickelten und vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenen Softwareupdates. Dass dieses Update schlussendlich in einer Vertragswerkstatt mit einem verhältnismäßig geringen Zeit- und Kostenaufwand installiert werden kann, macht den Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, nicht zu einem geringfügigen Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB.
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Setzt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB eine Frist zur Nachbesserung, so muss er hinsichtlich der Angemessenheit dieser Frist berücksichtigen, dass der VW-Abgasskandal eine Vielzahl von Fahrzeugen in ganz Deutschland betrifft und diese nur sukzessive im Rahmen eines – noch dazu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abzustimmenden – Gesamtkonzepts nachgebessert werden können. Eine angemessene Frist zur Nachbesserung muss deshalb deutlich länger sein als die Nachbesserungsfrist bei einem „normalen“ Fahrzeugmangel. Das ist dem Käufer auch zuzumuten, da er das mangelhafte Fahrzeug bis zur Nachbesserung uneingeschränkt nutzen kann.
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Die – nicht Partei des Kaufvertrags gewordene – Volkswagen AG kann dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs sowohl wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) als auch gemäß § 823 II BGB i. V. mit §§ 6 I, 27 I EG-FGV Schadensersatz leisten müssen. Insoweit trifft die Volkswagen AG eine sekundäre Darlegungslast, der sie durch den Vortrag genügt, auf welcher Ebene unterhalb der Vorstandsebene die Entscheidung getroffen wurde, eine Manipulationssoftware zu entwickeln und zu verwenden, ob diese Entscheidung Angehörigen einer höheren Hierarchieebene mitgeteilt wurde und wem sie gegebenenfalls mitgeteilt wurde und welche Budgets für die Entwicklung der Software in Anspruch genommen wurden. Ein solcher Vortrag ist der Volkswagen AG zumutbar, zumal gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine derart unternehmenswesentliche Entscheidung wie die, eine Manipulationssoftware zu entwickeln und zu verwenden, nicht unterhalb der Vorstandsebene getroffen und dem Vorstand auch nicht verheimlicht wurde.
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Davon, dass das sittenwidrige Verhalten und der Verstoß der Volkswagen AG gegen ein Verbotsgesetz (§§ 6 I, 27 I EG-FGV) ursächlich für den Kaufentschluss eines Käufers waren, der ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug erworben hat, ist nach der Lebenserfahrung auszugehen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Käufer im Verkaufsgespräch konkret geäußert hat, dass er ein besonders schadstoffarmes Fahrzeug erwerben wolle.
LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 – 3 O 252/16
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Eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) setzt keine ausdrücklichen Erklärungen der Parteien voraus, sondern kann sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses, etwa aus dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen, ergeben. Insbesondere kann die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung konkludent in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und der Verkäufer zustimmt. Auch kann es genügen, dass der Verkäufer die Eigenschaften der Kaufsache bei Vertragsschluss in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft.
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Einem als „Euro-5-Fahrzeug“ beworbenen, vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen fehlt eine i. S. des § 434 I 1 BGB vereinbarte Beschaffenheit und das Fahrzeug ist deshalb mangelhaft, wenn es die Euro-5-Emissionsgrenzwerte zwar während eines Emissionstests auf dem Prüfstand, aber nicht im realen Fahrbetrieb einhält.
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen, bei dem eine Software die korrekte Messung der Stickoxidemissionen verhindert, indem sie den Stickoxidausstoß (nur) während eines Emissionstests optimiert, ist (auch) i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, da er nicht die für einen Neuwagen übliche und daher vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Ein durchschnittlicher Neuwagenkäufer darf nämlich davon ausgehen, dass die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur während eines Emissionstests eingehalten werden, weil eine Software die Testsituation erkennt und für eine Verringerung der Schadstoffemissionen sorgt.
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Der Käufer, der gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB die ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen darf, soll – nur – das erhalten, was er nach dem Kaufvertrag vom Verkäufer beanspruchen kann. Der Verkäufer hat dem Käufer daher im Rahmen der Nacherfüllung anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige Sache zu übergeben und zu übereignen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung ist deshalb gemäß § 275 I BGB ausgeschlossen, wenn ein Neuwagen so, wie ihn der Käufer bestellt hat, nicht mehr hergestellt wird, sondern ein Modellwechsel stattgefunden hat.
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Die Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) zielt darauf ab, die gekaufte Sache ohne jede Einschränkung in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, das heißt, sie muss zu einer vollständigen und nachhaltigen Beseitigung des Mangels führen. Daran fehlt es, wenn ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ein Softwareupdate erhält; denn dieses Update ändert nichts daran, dass das Fahrzeug vom VW-Abgasskandal betroffen (gewesen) ist. Das Fahrzeug bleibt deshalb trotz des Softwareupdates mangelhaft.
LG Kempten, Urteil vom 29.03.2017 – 13 O 808/16
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Ein Anspruch des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) besteht gemäß § 275 I BGB nicht, wenn er ein Fahrzeug mit einem bestimmten Motor bestellt hat, das so nicht mehr hergestellt wird. Insbesondere muss der Verkäufer dem Käufer in diesem Fall kein Fahrzeug aus der aktuellen Produktion liefern; denn die Fahrzeuge aus der aktuelle Produktion gehören nicht derselben Gattung an wie das dem Käufer ursprünglich gelieferte (mangelhafte) Fahrzeug.
LG Darmstadt, Urteil vom 27.03.2017 – 13 O 543/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er nicht die für einen Neuwagen übliche und deshalb von einem durchschnittlichen Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Ein Durchschnittskäufer darf nämlich erwarten, dass die Prozesse, die für eine Reduzierung des Stickoxidausstoßes sorgen, nicht nur während eines Emissionstests, sondern auch im regulären Fahrbetriebs aktiv sind.
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Dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens ist es i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung zu setzen, wenn er die Gelegenheit zur Nachbesserung zeitlich nicht begrenzen kann, weil nicht absehbar ist, innerhalb welchen Zeitraums die – einer behördlichen Genehmigung bedürfende – Nachbesserung erfolgen kann.
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Dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung zu setzen, ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auch dann i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn die mit einem Zuwarten verbundenen Risiken (z. B. das Risiko, dass das Fahrzeug mangelbedingt an Wert verliert) so hoch sind, dass sie dem Käufer nicht aufgebürdet werden können.
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Bei der Beurteilung, ob der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig ist, kann dann nicht primär auf das Verhältnis der Mängelbeseitigungskosten zum Kaufpreis abgestellt werden, wenn eine technische Überarbeitung mangels Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt (noch) nicht möglich ist. In diesem Fall kommt es vielmehr entscheidend darauf an, in welchem Ausmaß die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs beeinträchtigt ist. Besteht zumindest mittelbar die konkrete Gefahr, dass das Fahrzeug aufgrund des Mangels seine Zulassungsfähigkeit und damit seine Hauptfunktion als Fortbewegungsmittel gänzlich verliert, ist seine Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und steht deshalb § 323 V 2 BGB einem Rücktritt des Käufers nicht entgegen.
LG Arnsberg, Urteil vom 24.03.2017 – 2 O 254/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen, dessen Stickoxidausstoß softwaregesteuert nur reduziert wird, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn der Durchschnittskäufer eines Neuwagens darf erwarten, dass die Prozesse, die für eine Verringerung von Schadstoffemissionen sorgen, nicht nur in einer Testsituation, sondern auch beim regulären Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr aktiv sind.
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Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn ungewiss ist, ob und gegebenenfalls wann der seinem Fahrzeug anhaftende Mangel beseitigt werden kann, ohne dass sich etwa der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs erhöht und ohne dass ein merkantiler Minderwert verbleibt.
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Die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§ 439 I Fall 2 BGB) ist dem Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – VW Passat der sechsten Generation („B6“) nicht unmöglich i. S. des § 275 I BGB, wenn er den Nacherfüllungsanspruch des Käufers durch die Lieferung eines – mangelfreien – VW Passat der siebten Generation („B7“) erfüllen kann und erfüllen darf. Ob das der Fall ist, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrages zu beurteilen (§§ 133, 157 BGB). Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Kaufvertrag einen Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB enthält und dass ein VW Passat B7 lediglich ein „aktualisierter“ VW Passat B6 und kein gänzlich anderes Fahrzeug ist.
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Der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann gemäß § 439 III BGB berechtigt sein, die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§ 439 I Fall 2 BGB) als die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn der Käufer das nach §§ 439 IV, 346 ff. BGB zurückzugebende – mangelhafte – Fahrzeug intensiv genutzt hat und er dem Verkäufer als Verbraucher keine Nutzungsentschädigung schuldet (§ 474 I, II, V 1 BGB). Von einer in diesem Sinne intensiven Nutzung ist auszugehen, wenn der Käufer mit dem mangelhaften – rund sechs Jahre alten – Fahrzeug bereits circa 140.000 km zurückgelegt hat und folglich etwa die Hälfte der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km erreicht ist. In einem solchen Fall kann sich der Käufer seinen Anspruch auf Ersatzlieferung aber dadurch erhalten, dass er sich zur Zahlung einer – an sich nicht geschuldeten – Nutzungsentschädigung bereit erklärt.
LG Arnsberg, Urteil vom 24.03.2017 – 2 O 375/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen (hier: ein VW Golf mit BlueMotion-Technologie), bei dem eine „Schummelsoftware“ den Schadstoffausstoß nur dann reduziert, sobald das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand einem Emissionstest unterzogen wird, ist mangelhaft. Das gilt schon deshalb, weil das Kraftfahrt-Bundesamt prüfen muss, ob dem Fahrzeug die Betriebserlaubnis entzogen werden muss, wenn die Fahrzeugherstellerin die Software nicht innerhalb einer angemessenen Frist entfernt.
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Zwar ist eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs von nur sechs Wochen unangemessen kurz. Setzt der Käufer dem Verkäufer eine zu kurze Frist zur Nachbesserung, wird jedoch eine angemessene Frist in Lauf gesetzt, die nicht länger als zwölf Monate sein kann.
OLG München, Beschluss vom 23.03.2017 – 3 U 4316/16
(vorangehend: LG Traunstein, Urteil vom 10.10.2016 – 3 O 709/16)
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Indem der Verkäufer eines Gebrauchtwagens die Abweisung einer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Klage beantragt und das Vorliegen der vom Käufer behaupteten Mängel (größtenteils) bestreitet, verweigert er eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig.
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Für die Beurteilung, ob dem Käufer eine Nacherfüllung i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch – also bei Übergabe der Kaufsache – einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.03.2017 – 19 O 6678/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zwar i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, sodass der Käufer grundsätzlich einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs hat (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB). Der Verkäufer muss dem Käufer aber anstelle eines im Juli 2010 ausgelieferten VW Tiguan („Tiguan I“) keinen VW Tiguan aus der aktuellen Serie („Tiguan II“) liefern, weil beide Fahrzeugmodelle nicht gleichartig und gleichwertig sind.
LG Aachen, Urteil vom 21.03.2017 – 10 O 177/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, sodass der Käufer grundsätzlich die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen kann (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB).
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Diese Art der Nacherfüllung ist nicht schon dann i. S. des § 275 I BGB unmöglich, wenn das in Rede stehende Fahrzeugmodell inzwischen optisch und technisch überarbeitet wurde. Vielmehr ist der Verkäufer zur Lieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Serie verpflichtet, wenn die optischen und technischen Änderungen so geringfügig sind, dass Fahrzeuge aus der aktuellen Serie sich zwar von früher gebauten Fahrzeugen unterscheiden, aber gleichwohl derselben Gattung angehören. Ob dies der Fall ist, kann mit Blick darauf zu beurteilen sein, ob der Käufer die Änderungen hätte akzeptieren müssen, wenn der Fahrzeughersteller die Produktion während der Lieferzeit des ursprünglichen (mangelhaften) Fahrzeugs umgestellt hätte.
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Ob der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 III BGB verweigern darf, weil sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, ist unter umfassender Würdigung der in § 439 III 2 BGB genannten Gesichtspunkte zu beurteilen. Abzustellen ist dabei spätestens auf den Zeitpunkt, in dem der Verkäufer – einen durchsetzbaren Nacherfüllungsanspruch des Käufers unterstellt – mit der Nacherfüllung in Verzug geraten ist.
LG Offenburg, Urteil vom 21.03.2017 – 3 O 77/16
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