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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Beschaffenheitsvereinbarung

Mangel eines Gebrauchtwagens bei unberechtigtem Führen einer grünen Umweltplakette

  1. Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens gilt als stillschweigend vereinbart, dass das Fahrzeug die Umweltplakette führen darf, die zum Zeitpunkt des Verkaufs angebracht ist. Der Käufer kann davon ausgehen, dass das Fahrzeug die für die Erteilung dieser Plakette erforderlichen Werte tatsächlich einhält.
  2. Ein Gebrauchtwagen, der beim Verkauf mit einer grünen Umweltplakette versehen ist, ist mangelhaft, wenn er eine grüne Plakette tatsächlich nicht führen darf.
  3. Die Erklärung eines Kfz-Verkäufers, das Fahrzeug sei mit einer grünem Umweltplakette versehen, besagt nicht nur, dass eine solche Plakette am Fahrzeug angebracht ist. Im Rahmen von Verkaufsverhandlungen hat sie vielmehr – gerade wenn über das Fehlen eines Partikelfilters gesprochen wird – auch die Bedeutung, dass das Fahrzeug berechtigt ist, die grüne Umweltplakette zu führen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2011 – I-22 U 103/11

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Keine Beschaffenheitsvereinbarung durch Erklärung „unfallfrei lt. Vorbesitzer“

  1. Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, das Fahrzeug habe „lt. Vorbesitzer“ keinen Unfall erlitten, liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung vor; das heißt, es ist weder die Unfallfreiheit des Fahrzeugs noch deren Fehlen vereinbart. Der Verkäufer gibt vielmehr lediglich die Angaben des Vorbesitzers wieder (Wissensmitteilung) und haftet deshalb (nur) dafür, dass dies vollständig und richtig geschieht.
  2. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann mangels besonderer Umstände erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist.
  3. Insbesondere beim Verkauf eines Oldtimers ist ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler nur dann verpflichtet, das Fahrzeug besonders auf Unfälle zu untersuchen, wenn der Käufer durch Nachfragen klar zum Ausdruck bringt, dass die Unfallfreiheit für ihn entscheidend ist, oder der Gebrauchtwagenhändler auffällige Anhaltspunkte für einen Unfallschaden hat, die nicht im Alter des Fahrzeugs oder der höheren Zahl von Voreigentümern wurzeln.

LG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2011 – 18b O 16/11

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Unzumutbare Abweichung bei Motorleistung von 90 PS statt 110 PS

  1. Bei einem Gattungskauf – hier: dem Kauf eines Neufahrzeugs – wird der ursprüngliche Erfüllungsanspruch des Käufers durch das Sachmängelrecht verdrängt, sobald der Käufer eine Falschleistung – sei es auch irrtümlich – als Erfüllung annimmt. Das gilt auch, wenn die Erbringung der geschuldeten Leistung unmöglich ist.
  2. Ist vertraglich ausdrücklich vereinbart, dass dem Käufer ein Neufahrzeug des Modelljahrs 2010 mit einer Leistung von 110 PS geliefert werden soll, und stellt sich später heraus, dass im Modelljahr 2010 nur ein Fahrzeug mit einer Motorleistung von 90 PS erhältlich ist, kann der Verkäufer den Kaufvertrag gegen den Willen des Käufers nicht mit einem solchen Fahrzeug erfüllen. Das gilt auch dann, wenn er sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Konstruktionsabweichungen, die für den Käufer zumutbar sind, vorbehalten hat.

KG, Urteil vom 27.10.2011 – 23 U 15/11

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Kilometerangabe im Kfz-Kaufvertrag

  1. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln bei Abschluss eines Kaufvertrags kommt es darauf an, welchem Zweck der Kaufvertrag dienen soll. Maßgeblich ist eine objektive Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien im Kaufvertrag sowie der Umstände des Vertragsschlusses. Subjektive Vorstellungen des Käufers über den Vertragszweck haben dann keine Bedeutung, wenn sie bei Abschluss des Kaufvertrags nicht in irgendeiner Weise für den Verkäufer erkennbar geworden sind.
  2. Die Angabe in der Rubrik „Kilometerstand“ in einem Kfz-Kaufvertrag wird man zwar nicht lediglich als Hinweis auf den Tachometerstand, sondern auch als Beschreibung der Laufleistung des Fahrzeugs verstehen können. Die Kilometerangabe reicht aber ohne zusätzliche Erklärungen des Verkäufers jedenfalls dann nicht für die Annahme einer Garantie i. S. von § 443 I BGB aus, wenn der Käufer Unternehmer ist. Denn einem Unternehmer, der eine Haftung des Verkäufers für eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs wünscht, ist es eher als einem Verbraucher zuzumuten, auf eine eindeutige Formulierung einer eventuellen Garantieerklärung zu achten.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.10.2011 – 9 U 8/11

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Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund einer eBay-Artikelbeschreibung – „scheckheftgepflegt“ (R)

Bietet jemand auf der Internetplattform eBay einen Gebrauchtwagen zum Kauf gegen Höchstgebot an und beschreibt er das Fahrzeug als scheckheftgepflegt, dann führt diese Beschreibung zu einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB mit dem Höchstbietenden.

KG, Urteil vom 17.06.2011 – 7 U 179/10

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Erheblichkeit eines optischen Mangels bei einem Wohnwagen

Bei einem nur optischen Mangel ist eine erhebliche Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB regelmäßig zu bejahen, wenn ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, so ist bei einem nur optischen Mangel ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn nur äußerst geringfügige optische Beeinträchtigungen vorliegen oder der Mangel nur bei intensiver Betrachtung in Verbindung mit bestimmten Lichtverhältnissen überhaupt wahrgenommen werden kann.

LG Dortmund, Urteil vom 17.06.2011 – 2 O 151/10

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Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Oldtimer“

  1. Wird in einem Kaufvertrag der Begriff „Oldtimer“ verwendet, schuldet der Verkäufer – gemessen an der Definition in § 2 Nr. 22 FZV – ein Fahrzeug, das „weitestgehend dem Originalzustand“ entspricht. Abweichungen vom Originalzustand, insbesondere die Trennung von Karosserie und Fahrzeugrahmen („frame off restauration“), sind dabei in der Restaurationspraxis keinesfalls unüblich.
  2. Der Käufer eines stillgelegten Ausstellungsfahrzeugs kann nicht erwarten, dass das Fahrzeug jederzeit wieder zum Verkehr zugelassen werden kann und fahrbereit ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2011 – 1 U 104/11

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Arglistige Täuschung durch Bagatellisierung eines Unfallschadens

  1. Bagatellisiert der (gewerbliche) Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen – dem Käufer an sich offenbarten – Unfallschaden, indem er erklärt, das Fahrzeug sei mit einem Kostenaufwand von 400 bis 500 € instand gesetzt worden, während tatsächlich die Reparaturkosten rund 7.500 € betrugen, so liegt darin eine arglistige Täuschung i. S. von § 444 Fall 1 BGB. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer den Umfang des Vorschadens nicht kennt und die Reparaturkosten „ins Blaue hinein“ angibt, statt den Käufer darauf hinzuweisen, dass nicht auszuschließen sei, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden erlitten habe.
  2. Verlangt ein Kfz-Verkäufer nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag gestützt auf § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch den Käufer, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang des geltend gemachten Wertersatzanspruchs. Der Verkäufer muss deshalb gegebenenfalls seine Behauptung beweisen, dass ihn die vom Käufer oder vom Gericht zur Berechnung der Nutzungsentschädigung angewandte Methode unbillig benachteilige und deshalb die Nutzungsentschädigung anders berechnet werden müsse.
  3. Überführungs- und Zulassungskosten sind ebenso wenig notwendige Verwendungen i. S. des § 347 II 1 BGB wie Prämien für eine Kfz-Versicherung und die Kraftfahrzeugsteuer.

LG Chemnitz, Urteil vom 26.05.2011 – 1 O 1952/10
(nachfolgend: OLG Dresden, Urteil vom 23.02.2012 – 10 U 916/11)

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Beschaffenheitsvereinbarung durch Beschreibung eines Kfz als „in einem guten Zustand“

  1. Die Formulierung „Keine Garantie, keine Rücknahme nach dem neuen EU-Recht“ ist als umfassender Gewährleistungsausschluss auszulegen (§§ 133, 157 BGB).
  2. Die Formulierung „Das Wohnmobil ist in einem guten Zustand. Zuletzt waren wir mit dem Wohnmobil in Spanien und alles hat super geklappt.“ stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, aufgrund derer ein objektiver Dritter davon ausgehen kann und muss, dass das Fahrzeug jedenfalls zur verkehrssicheren Fortbewegung geeignet und nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist.
  3. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06).

OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2011 – 3 U 174/10

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Beschreibung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“

  1. Ein für ein „Bastlerfahrzeug“ ungewöhnlich hoher Kaufpreis und eine „frische“ TÜV-Plakette können der Einstufung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ entgegenstehen. Diese Indizien legen vielmehr nahe, dass das Fahrzeug tatsächlich nicht zum Ausschlachten, sondern zur weiteren Nutzung veräußert werden soll.
  2. Beschaffenheitsangaben, die ein Fahrzeugverkäufer im Vorfeld eines Vertragsschlusses in einem (Internet-)Inserat macht, wirken bei Vertragsschluss fort, wenn der Verkäufer sie nicht ausdrücklich berichtigt.
  3. Ein gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer muss ein Fahrzeug vor dem Verkauf einer Sichtprüfung unterziehen, die sich unter anderem – wegen der Möglichkeit einer Durchrostung – auf tragende Bauteile und die Bremsanlage erstreckt.

LG Stendal, Urteil vom 24.03.2011 – 22 S 66/11

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