Tag: Beschaffenheitsvereinbarung
Gibt ein Gebrauchtwagenhändler die Laufleistung eines Fahrzeugs mit dem Zusatz „lt. Vorbesitzer“ an, gibt er damit deutlich zu erkennen, dass er für die Laufleistung nicht einstehen will. Es liegt deshalb weder eine Beschaffenheitsgarantie noch eine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern lediglich eine Wissensmitteilung vor.
LG Berlin, Urteil vom 18.07.2014 – 8 O 19/14
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Die Erklärung eines Gebrauchtwagenverkäufers, das Fahrzeug sei – soweit ihm bekannt – nicht gewerblich genutzt worden, ist nicht schon deshalb unrichtig, weil das Fahrzeug in der Vergangenheit auf eine juristische Person (hier: eine GmbH) zugelassen war.
LG Bad Kreuznach, Urteil vom 18.07.2014 – 2 O 110/14
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Findet sich in einem privaten Kfz-Kaufvertrag in der Rubrik „nächste HU“ der (handschriftliche) Eintrag „neu“, so liegt darin keine Beschaffenheitszusicherung.
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Die Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs durch eine Vertragspartei kann eine Pflichtverletzung i. S. von § 280 I BGB sein. Diese Pflichtverletzung hat die Vertragspartei aber nur zu vertreten, wenn sie ihre Rechtsposition nicht als plausibel ansehen durfte. Das ist nicht der Fall, wenn ein Gericht die Position in erster Instanz teilt und die Rechtsfrage nicht höchstrichterlich geklärt ist.
OLG Naumburg, Urteil vom 11.06.2014 – 1 U 8/14
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Ein Neuwagen ist mangelhaft, wenn er beim Fahren im öffentlichen Straßenverkehr lediglich eine Motorleistung von (maximal) 108,6 kW zu erbringen vermag, im Kaufvertrag die Motorleistung aber mit 120 kW/163 PS („lt. Fahrzeugbrief“) angegeben ist. Denn in diesem Fall haben die Parteien des Kaufvertrags eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB getroffen, von der das Fahrzeug zum Nachteil des Käufers abweicht.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 06.06.2014 – 12 O 8712/12
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Der Verkäufer kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, wie kaufvertraglich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache (hier: die Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens) vereinbart wurde und diese fehlt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346).
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Vereinbart ist eine Beschaffenheit, wenn der Verkäufer aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Käufers vertraglich verpflichtet ist, die Kaufsache in einem bestimmten Zustand zu übereignen. Ein besonderer Einstandswille des Verkäufers, wie er früher für die Zusicherung verlangt wurde (§ 459 II BGB a.F.), ist für eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht erforderlich.
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Keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissensmitteilung liegt vor, wenn sich der Verkäufer bezüglich einer Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und damit zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt. So führt die Erklärung „Unfallschäden laut Vorbesitzer: nein“ nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung.
LG Gießen, Urteil vom 07.05.2014 – 1 S 14/14
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Mit der Formulierung „Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie besichtigt und Probe gefahren“ wird die Haftung des Verkäufers für Sachmängel umfassend ausgeschlossen. Der Ausschluss erfasst alle – auch verborgene – Mängel technischer Art, sofern deren Abwesenheit nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung oder einer Beschaffenheitsgarantie ist.
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Vermerkt ein privater Gebrauchtwagenverkäufer im schriftlichen Kaufvertrag den abgelesenen Kilometerstand des Fahrzeugs („Tachostand abgelesen …“), soll sich diese Angabe – für den Käufer erkennbar – nicht auf die Laufleistung des Fahrzeugs beziehen. Es liegt deshalb keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) vor, und erst recht übernimmt der Verkäufer keine Garantie dafür, dass die Laufleistung des Fahrzeugs nicht höher ist, als der Kilometerzähler anzeigt.
LG Bonn, Urteil vom 07.02.2014 – 15 O 171/13
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2014 und vom 25.11.2014 – 5 U 44/14)
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Ein Neuwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil sich bei direkter Sonneneinstrahlung an den Flanken des Fahrzeugs oberhalb der Zierleisten Schlieren (Hologramme) zeigen, die an Verkratzungen erinnern oder den Eindruck einer mangelhaften Lackierung erwecken mögen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Zierleisten und die Lackierung des Fahrzeugs für sich genommen mangelfrei sind.
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Eine Beschaffenheit der Kaufsache ist im rechtlichen Sinne vereinbart, wenn der Verkäufer nach dem Inhalt des Kaufvertrags verpflichtet ist, die Sache dem Käufer in einem bestimmten – dem vereinbarten – Zustand zu übergeben und zu übereignen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2014 – I-3 U 23/14
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Ein Gebrauchtwagen ist unfallfrei, wenn er keinen als erheblich anzusehenden Schaden erlitten hat. Ob ein Schaden erheblich ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und „Schönheitsfehler“ als unerheblich ansieht.
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Vermerkt ein Gebrauchtwagenverkäufer nach mehrmaligen Nachfragen des Käufers im schriftlichen Kaufvertrag, ein Fahrzeug sei unfallfrei, so kann anzunehmen sein, dass er eine Garantie i. S. des § 444 Fall 2 BGB für die Beschaffenheit des Fahrzeugs übernehmen und deshalb für alle Folgen des Fehlens der Unfallfreiheit einstehen will.
LG Coburg, Urteil vom 06.02.2014 – 41 O 555/13
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Mit dem Hinweis „TÜV neu“ erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens zum einen, dass das Fahrzeug erfolgreich einer Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) unterzogen wurde. Zum anderen beschreibt der Hinweis – jedenfalls in gewissem Umfang – den technischen Zustand des Fahrzeugs: „TÜV neu“ heißt für einen Kaufinteressenten, dass entweder bei der Hauptuntersuchung keine erheblichen Mängel festgestellt oder festgestellte Mängel vom Verkäufer beseitigt wurden.
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Bei der Versteigerung von Gebrauchtfahrzeugen auf eBay kommt, wenn die Versteigerung zu Ende geführt wird, zwar ohne weiteres Zutun ein verbindlicher Kaufvertrag zustande. Wird jedoch – wie in der Praxis häufig – nach dem Ende der Versteigerung gleichwohl ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen, etwa weil die Parteien bestimmte Bedingungen oder Klarstellungen festhalten wollen, so ist in der Regel anzunehmen, dass für diesen Vertrag das eBay-Angebot auch dann maßgeblich sein soll, wenn es dort nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird. Nichts anderes kann für das Weiterwirken des Angebots gelten, wenn der schriftliche Kaufvertrag nach einem (vorzeitigen) Abbruch der Internetauktion geschlossen wird.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2014 – 9 U 233/12
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Heißt es in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag unter anderem, das Fahrzeug sei „extrem verschlissen“ und es habe „viele Mängel und vermutlich nur eine kurze Restlebensdauer“, so kann darin eine unzulässige Beschränkung der Käuferrechte liegen, auf die sich der Verkäufer gemäß § 475 I BGB nicht berufen darf. Davon kann auszugehen sein, wenn der Gebrauchtwagen sich in einem seinem Alter und seiner Laufleistung entsprechenden Zustand befindet, der Kaufpreis dem Listenpreis für ein vergleichbares Fahrzeug entspricht und der Verkäufer die (unzutreffende) Beschreibung des Fahrzeugs damit erklärt, dass er keine Haftung für Sachmängel übernehmen wolle.
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2014 – 4 U 20/12
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