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Probleme beim Autokauf?

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Probleme beim Autokauf?

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Zur Sofortberatung

Kaufvertrag über einen bei „mobile.de“ beworbenen Pkw – Widerrufsrecht

  1. Ein Kfz-Händler nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem i. S. § 312c I BGB, wenn er Fahrzeuge regelmäßig und systematisch auf einer Internetplattform (hier: „mobile.de“) bewirbt und Kaufinteressenten ermöglicht, ihn elektronisch oder telefonisch zu kontaktieren. Ein mit einem solchen Kfz-Händler unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossener Kaufvertrag ist deshalb ein Fernabsatzvertrag, sodass dem Käufer gemäß §§ 312g I, 355 BGB ein Widerrufsrecht zusteht.
  2. Ein nachträglicher Verzicht des Käufers auf sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ist mit Blick auf § 361 II BGB allenfalls wirksam, wenn er auf der Grundlage ausreichender Informationen erklärt wird. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb zuvor zutreffend über das dem Käufer zustehende Widerrufsrecht informiert haben, damit der Käufer die Tragweite seines Verzichtserklärung abschätzen kann.

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 17.03.2017 – 2 O 522/16

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Keine Besitzdienerschaft bei Probefahrt eines Bestellers nach erfolgter Kfz-Reparatur

  1. Bei einem Werkvertrag ist der Besteller, der nach erfolgter Reparatur seines Kraftfahrzeugs eine Probefahrt vornimmt, nicht Besitzdiener des Werkunternehmers.
  2. Jedenfalls dann, wenn eine zur Vorbereitung der Abnahme eines reparierten Kraftfahrzeugs durchgeführte Probefahrt des Bestellers in Anwesenheit des Werkunternehmers oder dessen Besitzdieners stattfindet, erlangt der Besteller keinen unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug. Vielmehr bleibt der Werkunternehmer unmittelbarer Besitzer; sein Besitz wird lediglich gelockert.
  3. Die Übergabe eines Schlüssels bewirkt nur dann einen Übergang des Besitzes an der dazugehörigen Sache, wenn der Übergeber die tatsächliche Gewalt an der Sache willentlich und erkennbar aufgegeben und der Empfänger des Schlüssels sie in gleicher Weise erlangt hat.

BGH, Urteil vom 17.03.2017 – V ZR 70/16

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Rücktritt vom Kaufvertrag über einen VW Tiguan CUP 2.0 TDI – VW-Abgasskandal

  1. Nach einem mangelbedingten Rücktritt des Käufers von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag ist einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
  2. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist schon deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte – hier: die Euro-5-Emissionsgrenzwerte – nur während eines Emissionstests auf dem Prüfstand und nur deshalb einhält, weil eine Software die Testsituation erkennt und für eine Reduzierung (insbesondere) des Stickoxidausstoßes sorgt. Ob es sich bei der Software – wie das Kraftfahrt-Bundesamt annimmt – um eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handelt, ist insoweit ohne Belang.
  3. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs jedenfalls so lange unzumutbar, wie der Käufer weder erkennen noch absehen kann, ob sein Fahrzeug binnen angemessener Frist technisch so überarbeitet werden kann, dass keine Folgemängel zu erwarten sind. Denn in dieser Situation kann der Käufer dem Verkäufer keine sinnvolle Frist zur Nacherfüllung (§ 323 I BGB) setzen, sondern lediglich „ins Ungewisse“ abwarten, was indes unzumutbar erscheint.
  4. Der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen anhaftende Mangel ist schon deshalb nicht geringfügig und einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag steht schon deshalb nicht § 323 V 2 BGB entgegen, weil der Käufer praktisch verpflichtet ist, das Fahrzeug, wie zwischen dessen Herstellerin und dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmt, technisch überarbeiten zu lassen, um seine Zulassung zum Straßenverkehr nicht zu gefährden.

LG Hagen, Urteil vom 16.03.2017 – 4 O 93/16

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Abtretungsausschluss mit Zustimmungsvorbehalt in den Verkaufsbedingungen eines Gebrauchtfahrzeughändlers

  1. Eine Bestimmung in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen eines Gebrauchtfahrzeughändlers, wonach die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers bedarf (abgeschwächter Abtretungsausschluss), ist auch gegenüber einem Verbraucher nicht nach § 307 I 1 BGB unwirksam.
  2. Der (abgeschwächte) Abtretungsausschluss erfasst auch Ansprüche, die sich aus einem – noch vom Käufer selbst erklärten – Rücktritt vom Kaufvertrag ergeben, weil es sich auch dabei um „Rechte und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag“ handelt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.03.2017 – 7 U 115/16

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Keine Haftung eines selbstständigen Vertragshändlers für Fehlverhalten der Volkswagen AG – VW-Abgasskandal

  1. Ein Kraftfahrzeughersteller – hier: die Volkswagen AG – ist im Verhältnis zu seinen Vertragshändlern regelmäßig Dritter i. S. von § 123 II 1 BGB. Deshalb kann der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete und gegenüber einem VW-Vertragshändler abgegebene Willenserklärung allenfalls dann wirksam wegen einer angeblich vom Fahrzeughersteller verübten arglistigen Täuschung anfechten, wenn der Vertragshändler die – behauptete – Täuschung kannte oder kennen musste.
  2. Das Wissen der Volkswagen AG kann einem VW-Vertragshändler auch nicht aus Billigkeitsgründen in entsprechender Anwendung von § 166 BGB zugerechnet werden. Vielmehr gilt, dass der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der gegenüber dem Käufer bestehenden Verkäuferpflichten ist. Ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft. Deshalb haftet der Verkäufer auch nicht dafür, dass sein Lieferant ein mit Mängeln behaftetes Produkt in den Verkehr bringt und dies arglistig verschweigt.

LG Hechingen, Urteil vom 10.03.2017 – 1 O 165/16

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Keine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) nach Generationswechsel – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – VW Caddy der dritten Generation hat keinen Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines Fahrzeugs der vierten Generation. Denn wer einen Neuwagen aus einer inzwischen ausgelaufenen Serie erworben hat, kann nicht mit Erfolg Ersatzlieferung des veränderten Nachfolgemodells – also eines aliuds – verlangen. Vielmehr ist in diesem Fall eine Ersatzlieferung auch dann unmöglich (§ 275 I BGB), wenn sich der Verkäufer kaufvertraglich i. S. des § 308 Nr. 4 BGB bestimmte Änderungen oder Abweichungen „während der Lieferzeit“ vorbehalten hat.
  2. Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs ist nicht Gehilfe eines Kfz-Händlers bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten gegenüber einem Neuwagenkäufer.

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 07.03.2017 – 2 O 131/16

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Rücktritt vom Kaufvertrag über ein gebrauchtes Audi-A4-Cabriolet wegen sich vom Verdeck lösender Heckscheibe

  1. Ein im Jahr 2002 gebautes Audi-A4-Cabriolet, bei dem sich wegen eines Serienfehlers in Gestalt einer fehlerhaften Verklebung von Heckscheibe und Verdeck die Heckscheibe vom Verdeck löst, weist einen (erheblichen) Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB auf.
  2. Ein Defekt (hier: eine sich vom Verdeck lösende Heckscheibe) kann bei einem Gebrauchtwagen auch dann ein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB sein, wenn er auch anderen Fahrzeugen derselben Marke und desselben Typs als Serienfehler anhaftet (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2011 – I-1 U 141/07).

LG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2017 – 9 O 8/14
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2017 – I-5 U 55/17)

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Arglist der Volkswagen AG als erheblicher Abwägungsfaktor im VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen, bei dem die Motorsteuerung so programmiert ist, dass die Stickoxidemissionen nur reduziert werden, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird, weist einen Sachmangel auf.
  2. Dieser Mangel kann auch dann erheblich sein, wenn er sich durch ein mit einem geringen Kosten- und Zeitaufwand verbundenes Softwareupdate beseitigen lässt. Denn die Beurteilung, ob die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, bei der auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen ist. Im Rahmen dieser Abwägung muss zugunsten des Käufers die Arglist der Volkswagen AG ins Gewicht fallen, die (auch) ihre Kunden über Jahre hinweg systematisch irregeführt hat. Das gilt auch dann, wenn der Käufer den Kaufvertrag nicht mit der Volkswagen AG oder einem ihrer Vertragshändler geschlossen hat, weil er das Softwareupdate nur über einen VW-Vertragshändler beziehen kann.
  3. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) trifft den Käufer vor einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag nicht die Obliegenheit, dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Vielmehr genügt es, dass der Käufer Nacherfüllung verlangt und der Verkäufer diesem Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt.
  4. Für die vereinfachte Zwangsvollstreckung eines Zug-um-Zug-Leistungsurteils genügt die bloße Feststellung, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet. Wann Annahmeverzug eingetreten ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung und keines Ausspruchs im Tenor.

LG Köln, Urteil vom 02.03.2017 – 2 O 317/16

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Arglistige Täuschung durch Bagatellisierung eines erheblichen Unfallschadens

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens verschweigt einen Mangel in Gestalt eines Unfallschadens auch dann arglistig i. S. des § 444 Fall 1 BGB, wenn er zu diesem Schaden irreführende Angaben macht. Denn die Aufklärungspflicht des Verkäufers beschränkt sich nicht darauf, dem Käufer den Unfallschaden zu offenbaren, ohne nähere Angaben zum Schadensumfang zu machen. Vielmehr bezieht sich auch auf den Umfang des Schadens, den der Verkäufer nicht bagatellisieren darf.

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2017 – 5 U 135/17

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Unwirksamkeit des Rücktritts wegen Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs (§ 218 I BGB) – VW-Abgasskandal

  1. Der Rücktritt des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vom Kaufvertrag ist gemäß § 218 I BGB unwirksam, wenn er erst erklärt wird, nachdem der Nacherfüllungsanspruch (§§ 437 Nr. 1, 439 I BGB) des Käufers verjährt ist, und der Verkäufer sich auf die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs beruft.
  2. Der Nacherfüllungsanspruch, den der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gegen den Verkäufer hat, verjährt auch dann nicht gemäß § 438 III 1 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 I BGB), wenn dem – mit dem Verkäufer nicht identischen – Fahrzeughersteller eine arglistige Täuschung zur Last fällt. Denn ein möglicherweise arglistiges Verhalten des Fahrzeugherstellers muss sich ein rechtlich vom Hersteller unabhängiger (Vertrags-)Händler nicht zurechnen lassen. Insbesondere ist der Hersteller grundsätzlich nicht Gehilfe des (Vertrags-)Händlers bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten gegenüber dem Fahrzeugkäufer.

LG Krefeld, Urteil vom 01.03.2017 – 7 O 130/16
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2017 – I-22 U 52/17)

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