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Probleme beim Autokauf?

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Probleme beim Autokauf?

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Beweislastumkehr nach § 476 BGB bei Karosseriebeschädigungen

  1. Ein Sachmangel der Kaufsache kann sich dem Käufer auch dann erst nach Gefahrübergang „zeigen“, wenn er ihn im Falle einer eingehenden Untersuchung schon bei der Übergabe hätte entdecken können.
  2. Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorhanden war.
  3. Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, kann auch für äußere Beschädigungen der Kaufsache wie etwa einen Karosserieschaden eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreifen. Sie ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen.

BGH, Urteil vom 14.09.2005 – VIII ZR 363/04

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Rücktritt wegen zu geringer Höchstgeschwindigkeit

  1. Ein Neuwagen ist mangelhaft, wenn die erzielbare Höchstgeschwindigkeit erheblich hinter der im Verkaufsprospekt für das entsprechende Modell angegebenen Höchstgeschwindigkeit zurückbleibt, obwohl Reifen verwendet werden, die zur „wesentlichen Serienausstattung“ des Fahrzeugs gehören. Eine erhebliche Abweichung ist anzunehmen, wenn sich die erzielbare und die im Prospekt angegebene Höchstgeschwindigkeit um mindestens 5 % zum Nachteil des Käufers unterscheiden.
  2. Dass größere Reifen zu einer Verringerung der Höchstgeschwindigkeit führen können, mag unter Fachleuten oder besonders Interessierten bekannt sein; allgemein bekannt ist es aber nicht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2005 – I-3 U 8/04

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Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf – „gekauft wie gesehen“

  1. Durch die Wendung „gekauft wie gesehen“ wird regelmäßig nur die Haftung des Verkäufers für solche Mängel ausgeschlossen, die für den Käufer bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung der Kaufsache ohne die Hilfe eines Sachverständigen wahrnehmbar sind.
  2. Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen vorformuliert, das Fahrzeug werde „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ verkauft, so wird dieser umfassende Haftungsausschluss durch den handschriftlichen Zusatz „gekauft wie gesehen“ nicht eingeschränkt.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.09.2005 – 4 U 163/04-32

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Ersatz von Anwaltskosten bei Rücktritt vom Kaufvertrag

Gegenstand eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs sind auch die zu dessen Durchsetzung erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Der Schädiger hat allerdings nicht schlechthin alle durch die Vertragsverletzung adäquat verursachten Kosten zu ersetzen, sondern nur diejenigen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dabei sind an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.2005 – 1 W 17/05

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Gebrauchtwagen vom nicht im Fahrzeugbrief eingetragenen Veräußerer

Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der sich vom privaten Verkäufer den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Tei II) vorlegen lässt, muss an sich weitere Nachforschungen anstellen, wenn der Verkäufer nicht mit dem im Fahrzeugbrief eingetragenen letzten Halter identisch ist. Unterlässt der Käufer dies, muss er sich grundsätzlich den Vorwurf des Bösgläubigkeit (§ 932 II BGB) gefallen lassen. Anders kann es ausnahmsweise liegen, wenn dem Käufer neben dem (gefälschten) Fahrzeugbrief, der selbst bei der Zulassungsstelle nicht als Fälschung erkannt wurde, eine echte Abmeldebescheinigung vorgelegt wird und weitere Nachforschungen des Käufers ohnehin keinen Erfolg gehabt hätten.

LG Mönchengladbach, Urteil vom 29.08.2005 – 2 O 36/05

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Zurechnung des Wissens nicht unmittelbar am Vertragsschluss Beteiligter

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens wird über dessen Unfallfreiheit arglistig getäuscht, wenn der für die Verkäuferin im Rahmen der Vertragsverhandlungen auftretende Mitarbeiter die Unfallfreiheit behauptet, obwohl in einer anderen Niederlassung der Verkäuferin das Wissen über einen Unfallvorschaden vorhanden ist (Wissenszurechnung).
  2. Durch eine Nachbesserung lässt sich die Tatsache, dass ein Gebrauchtwagen ein Unfallwagen ist, nicht korrigieren. Die Lieferung eines anderen, funktionell und vertragsmäßig gleichwertigen Gebrauchtwagens scheidet zwar nicht schon deshalb aus, weil der Gebrauchtwagenkauf ein Stückkauf ist. Zu fordern ist aber jedenfalls, dass das Fahrzeug nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Beteiligten austauschbar ist. Davon kann man nicht ausgehen, wenn die Kaufentscheidung nicht nur aufgrund objektiver Anforderungen, sondern auch aufgrund des persönlichen Eindrucks des Käufers getroffen wurde.

OLG Schleswig, Urteil vom 18.08.2005 – 5 U 11/05

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Schadensersatz bei Nichterfüllung eines Kfz-Kaufvertrags – Schadenspauschalierung

Eine Klausel in den Verkaufsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer eines Neuwagens bei Nichterfüllung des Kaufvertrags Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des (Netto-)Kaufpreises zu leisten hat, ist grundsätzlich wirksam.

LG Kaiserslautern, Urteil vom 29.07.2005 – 2 O 771/04

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Arglistige Täuschung über Anzahl der Vorbesitzer – „Karlsruher Formel“

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der die Anzahl der Vorbesitzer des Fahrzeugs unter ausdrücklichem Verweis auf den Fahrzeugbrief („lt. Fahrzeugbrief“) angibt, muss sich, wenn seine Angabe falsch ist, den Vorwurf der Arglist auch dann gefallen lassen, wenn er den Fahrzeugbrief gar nicht eingesehen hat. Denn ein Verkäufer handelt schon dann arglistig, wenn er zu einem Gesichtspunkt, der erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Käufer hat, „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben macht.
  2. Zwar ist die Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Gebrauchtwagens dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB schuldet, nach der Formel \(\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{erwartete Restlaufleistung}}}\) zu berechnen. Abzustellen ist also nicht auf die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs, sondern davon sind die Kilometer abzuziehen, die das Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer bereits zurückgelegt hatte. Eine bei der Übergabe für einen Gebrauchtwagen ungewöhnlich geringe Laufleistung von nur 3.850 km darf aber vernachlässigt und die Nutzungsentschädigung wie bei einem Neuwagen berechnet werden.
  3. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines (neuen) Kleinwagens beträgt 150.000 km.
  4. Es ist zur Vermeidung von Problemen bei der Zwangsvollstreckung zulässig und allein sinnvoll, dass die Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag schuldet (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), in der Klageschrift und im Urteil nicht exakt beziffert, sondern lediglich ihre Berechnung vorgegeben wird (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.03.2003 – 14 U 154/01, NJW 2003, 1950, 1951 – „Karlsruher Formel“).

LG Köln, Urteil vom 26.07.2005 – 28 O 70/05

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Vergeblicher Nachbesserungsversuch bei Herbeiführen eines neuen Mangels

  1. Ein vergeblicher Nachbesserungsversuch liegt nicht nur vor, wenn ein vorhandener Mangel nicht beseitigt wird, sondern auch dann, wenn die Nachbesserung zu einem neuen Mangel führt.
  2. Nimmt der Käufer sein nachgebessertes Fahrzeug mit der Bemerkung entgegen, mit dem hergestellten Zustand des Fahrzeugs „leben zu können“, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres ein Verzicht auf Gewährleistungsrechte ableiten.

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.07.2005 – 4 U 17/05

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Ersatzansprüche bei Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags

  1. Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gemäß § 347 II BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird.
  2. § 284 BGB erfasst auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke.
  3. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind.
  4. Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen i. S. des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer das Fahrzeug zeitweise genutzt hat, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeugs.

BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 275/04
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2004 – 3 U 78/04)

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