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Probleme beim Autokauf?

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Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

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Probleme beim Autokauf?

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Zur Sofortberatung

Inzahlungnahme eines gebrauchten Kraftfahrzeugs – Rücktritt des Händlers

Gibt der Käufer eines Neuwagens für einen Teil des Kaufpreises seinen Gebrauchtwagen an Erfüllungs statt in Zahlung und erweist sich das Altfahrzeug später als mangelhaft, so kann der Händler auch die Zahlung desjenigen Teils des Kaufpreises verlangen, der durch die Hingabe des gebrauchten Fahrzeugs getilgt werden sollte, wenn die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag vorliegen.

LG Bielefeld, Urteil vom 03.02.2010 – 3 O 222/09

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Haftung des Kfz-Verkäufers für Drittwerkstatt

Hat sich ein Kfz-Verkäufer gegenüber dem Käufer verpflichtet, noch vor Übergabe eines Gebrauchtwagens Wartungsarbeiten (hier: Ölwechsel) durchzuführen und lässt er diese Arbeiten in einer Drittwerkstatt erledigen, so ist er dem Käufer bei mangelhafter Durchführung der Wartungsarbeiten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

AG Heidenheim, Urteil vom 29.01.2010 – 1 C 1012/09

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Keine Fristsetzung vor Rücktritt beim Verbrauchsgüterkauf

Bei einem Verbrauchsgüterkauf muss der Käufer dem Verkäufer vor einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag entgegen § 323 I BGB auch dann keine Frist zur Nacherfüllung setzen, wenn eine Fristsetzung nicht gemäß § 323 II BGB oder § 440 BGB entbehrlich ist.

AG Köln, Urteil vom 28.01.2010 – 137 C 436/09

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Fehlende Bodenfreiheit eines Kfz als erheblicher Sachmangel

  1. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs darf insbesondere erwarten, dass das Fahrzeug während der Fahrt nicht aufsetzt, sondern hinreichende Bodenfreiheit hat.
  2. Ob ein Sachmangel eine nur unerhebliche Pflichtverletzung darstellt, die den Käufer gemäß § 323 V 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, richtet sich im Wesentlichen danach, ob und in welchem Maß die Verwendung der Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert ist. Danach liegt keine unerhebliche Pflichtverletzung vor, wenn ein Bestattungsfahrzeug aufgrund zu geringer Bodenfreiheit aufsetzt und deshalb weder verkehrssicher noch zulassungsfähig ist. Der Erheblichkeit dieses Mangels steht nicht entgegen, dass er durch den Einbau eines automatischen Niveausausgleichs oder von Stoßdämpfern behoben werden kann.

OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2010 – 28 U 178/09

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Kraftstoffverbrauch eines Vorführwagens als Sachmangel

Liegt der kombinierte Verbrauch eines Fahrzeugs nicht, wie vom Hersteller/Verkäufer angegeben, bei 7,5 l/100 km, sondern bei 8,1 l/100 km, stellt dies bei einem Vorführwagen mit einer Laufleistung von nur 2.000 km einen Sachmangel dar, obwohl beim Kauf eines Gebrauchtwagens in der Regel größere Toleranzen als bei einem fabrikneuen Pkw hinzunehmen sind.

AG Michelstadt, Urteil vom 23.12.2009 – 1 C 140/09

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Verharmlosung eines Unfallschadens durch Bezeichnung als „Streifschaden“

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens verharmlost einen Unfallschaden, den das Fahrzeug erlitten hat, wenn er diesen als „Streifschaden“ bezeichnet, obwohl das Fahrzeug bei einem Unfall – hier: insbesondere im Bereich der linken Seitenwand und der Fahrertür – erheblich und großflächig deformiert worden ist und anschließend nicht fachgerecht instand gesetzt wurde. Denn ein durchschnittlicher Gebrauchtwagenkäufer versteht unter einem „Streifschaden“ einen Lack- oder Blechschaden von geringer Intensität.

OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2009 – 11 U 191/08

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Aufklärungspflicht des Kfz-Verkäufers – Erwerb von unbekanntem Zwischenhändler

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer darüber aufklären, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Fahrzeugbrief eingetragenen „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hat.

BGH, Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 38/09
(voranrgehend: OLG Naumburg, Urteil vom 15.01.2009 – 1 U 50/08)

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Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf

  1. Ein als „fahrbereit“ verkaufter Gebrauchtwagen ist auch dann mangelhaft, wenn er sich zwar starten lässt und aus eigener Kraft fortbewegt, aber schon auf der ersten Fahrt nach lediglich 20–25 gefahrenen Kilometern liegen bleibt und abgeschleppt werden muss.
  2. Ein Gebrauchtwagen, der tatsächlich nicht die vertraglich vereinbarte Laufleistung von rund 105.000 km, sondern eine Laufleistung von mehr als 230.000 km hat, weist einen nicht unerheblichen Sachmangel auf.
  3. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt auch gegenüber einem Käufer, der selbst mit Kraftfahrzeugen handelt, nicht, soweit einem Gebrauchtwagen eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt und er deshalb mangelhaft ist (§ 434 I 1). Der Haftungsausschluss gilt vielmehr nur für Mängel i. S. des § 434 I 2 BGB.

LG Bonn, Urteil vom 14.12.2009 – 10 O 421/08

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Produkthaftung des Herstellers eines fehlerhaften Steuergeräts

  1. Ein Steuergerät, das zwar den Zustand des Fahrzeugs überprüft, festgestellte Mängel (hier: einen zu niedrigen Ölstand) aber nicht dem Fahrzeugführer mitteilt, hat einen Fehler i. S. des § 3 I ProdHaftG. Der Hersteller des Steuergeräts haftet deshalb grundsätzlich für einen Schaden (hier: Motorschaden), der am Fahrzeug selbst entsteht und auf den Defekt des Steuergeräts zurückzuführen ist.
  2. Bei einem Pkw der gehobenen Klasse (hier: einem BMW der 5er-Reihe) ist regelmäßig von einer Motorlaufleistung von ca. 300.000 km auszugehen.

LG Chemnitz, Urteil vom 14.12.2009 – 2 O 1913/08

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Zusammentreffen von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss

  1. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss bezieht sich nicht auf Angaben zur Beschaffenheit eines Fahrzeugs, die dessen Verkäufer ausdrücklich gemacht hat. Der Verkäufer kann nämlich nicht einerseits eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs (hier: die Ausstattung mit Sitzheizung und Tempomat) im Rahmen eines Verkaufsangebots ausdrücklich angeben und sich andererseits auf den Gewährleistungsausschluss berufen, wenn das Fahrzeug diese Beschaffenheit nicht aufweist.
  2. Bei Arglist des Kfz-Verkäufers liegt regelmäßig keine unerhebliche Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB, die einen Rücktritt des Käufers ausschließen würde, vor.

AG München, Urteil vom 11.12.2009 – 122 C 6879/09

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