Liegt der kombinierte Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um 11,7 % über dem vom Hersteller angegebenen Verbrauch, ist das ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Sachmangel.
LG Bochum, Urteil vom 12.04.2012 – 4 O 250/10
(nachfolgend: OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – 28 U 94/12)
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Eine Bestimmung in den Verkaufsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer Ansprüche auf Mängelbeseitigung auch bei anderen vom Fahrzeughersteller anerkannten Betrieben geltend machen kann und den Verkäufer unterrichten muss, wenn die erste Mängelbeseitigung dort erfolglos war (vgl. Nr. VII 2a Satz 1 NWVB), befreit den Käufer nicht von der Verpflichtung, dem Verkäufer einen Mangel nach § 377 I, III HGB unverzüglich anzuzeigen.
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Die Bestimmung enthält auch keine Bevollmächtigung des anderen vom Hersteller anerkannten Betriebs, eine kaufmännische Rüge für den Verkäufer entgegenzunehmen.
OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2012 – I-2 U 177/11
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Ein mit einer Gasanlage ausgerüsteter Pkw, der 7,2 % mehr Kraftstoff verbraucht als vom Hersteller angegeben, ist mangelhaft. Der Mangel berechtigt den Käufer zwar nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wohl aber zu einer Minderung des Kaufpreises.
AG Husum, Urteil vom 11.04.2012 – 2 C 35/10
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Ob ein Fahrzeug als „Montagsauto“ anzusehen und deshalb eine (weitere) Nachbesserung i. S. von § 440 BGB unzumutbar ist, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei spielt die Zahl der Nachbesserungsversuche keine ausschlaggebende Rolle. Es bedarf vielmehr einer Vielzahl – gegebenenfalls auch mehr oder weniger kleinerer – herstellerbedingter Defekte, die in einem relativ kurzen Zeitraum auftreten müssen. Dabei darf es sich indes nicht um lediglich „lästige“ Probleme im Bagatellbereich handeln, die sich mit geringem Kostenaufwand abschließend beim ersten Nachbesserungsversuch beseitigen lassen.
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Erfolglose Reparaturversuche eines Dritten muss sich ein Kfz-Verkäufer nicht als vergebliche Nacherfüllungsversuche zurechnen lassen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2012 – 3 U 100/11
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Ein Käufer, der behauptet, der Verkäufer habe ihn nicht über einen Mangel der Kaufsache aufgeklärt, muss die fehlende Aufklärung beweisen. Den Verkäufer trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast, weil es sich um eine negative Tatsache handelt. Deshalb muss der Käufer nur die vom Verkäufer in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise spezifizierte Aufklärung ausräumen.
BGH, Urteil vom 30.03.2012 – V ZR 86/11
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Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) darf regelmäßig auf das Eigentum des Verkäufers vertrauen, wenn dieser sich im Besitz des Fahrzeugs befindet und dem Käufer Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief aushändigen kann. Der Käufer handelt nicht ohne Weiteres grob fahrlässig, wenn er sich nicht der Identität des Verkäufers vergewissert. Ebenso ergeben aus einem relativ günstigen Kaufpreis nicht zwingend Gesichtspunkte, die einem gutgläubigen Eigentumserwerb entgegenstehen.
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Handelt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs unter falschem Namen, so hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die tatsächlich handelnde Person oder derjenige, unter dessen Namen sie auftritt, als Verkäufer anzusehen ist. Wird der Gebrauchtwagenkauf unter Anwesenden „vor Ort“ vollständig abgewickelt – Übergabe des Fahrzeugs und der Kfz-Papiere; Barzahlung des Kaufpreises –, wird die als Verkäufer handelnde Person Vertragspartner, nicht derjenige, unter dessen Namen sie auftritt.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.03.2012 – 9 U 143/10
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 92/12)
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Steht fest, dass der Käufer bei Abschluss eines Kfz-Kaufvertrags objektiv als Verbraucher gehandelt hat, so hat der gewerbliche Kfz-Verkäufer Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen er auf ein unternehmerisches Handeln des Käufers schließen durfte. Zweifel gehen zulasten des Verkäufers, weil bei natürlichen Personen regelmäßig davon auszugehen ist, dass sie als Verbraucher handeln.
OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012 – I-28 U 147/11
(vorhergehend: LG Bochum, Urteil vom 24.06.2011 – I-4 O 202/10)
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Eine wegen Diebstahlverdachts vorgenommene Sicherstellung eines Gebrauchtwagens nach § 94 I StPO kann einen Rechtsmangel begründen, wenn sie zu einem dauerhaften Entzug des Fahrzeugs führt.
OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012 – I-28 U 150/11
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Ein Neuwagen ist ein sogenanntes Montagsauto, wenn die Tatsache, dass der Käufer es in der Vergangenheit immer wieder wegen herstellungsbedingter Störungen und Defekte in die Werkstatt bringen musste, die prognostische Bewertung rechtfertigt, das Fahrzeug sei wegen einer erhöhten, auf einer unsorgfältigen Herstellung beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft und werde auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein. Betreffen die für diese Bewertung relevanten Mängel allerdings nur einen einzelnen Bereich des Fahrzeugs und sind sie innerhalb eines vergleichsweise langen Zeitraums aufgetreten, ist die Annahme, ein Fahrzeug sei ein Montagsauto, eher nicht gerechtfertigt.
LG Berlin, Urteil vom 28.03.2012 – 3 O 220/09
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 19.07.2012 – 23 U 79/12)
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Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Die Gebrauchsüberlassung ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss.
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Ein sofortiger Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens im Zusammenhang mit einer (wirksamen) Freistellung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich zumutbar. Der Widerruf muss aber im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen. Daran kann es fehlen, wenn der Dienstwagen der einzige Pkw des Arbeitnehmers ist, und der Entzug nicht nur zu einem Nutzungsausfall, sondern aus steuerlichen Gründen auch zu einer spürbaren Minderung des Nettoeinkommens führt.
BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 5 AZR 651/10
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