Die Erklärung eines Gebrauchtwagenverkäufers, das Fahrzeug sei – soweit ihm bekannt – nicht gewerblich genutzt worden, ist nicht schon deshalb unrichtig, weil das Fahrzeug in der Vergangenheit auf eine juristische Person (hier: eine GmbH) zugelassen war.
LG Bad Kreuznach, Urteil vom 18.07.2014 – 2 O 110/14
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Ein Neuwagen, der in der Farbe „Track-Grau Metallic“ bestellt wurde, aber in der Farbe „Pirineos Grau“ geliefert wird, ist mangelhaft (§ 434 I 1 BGB), obwohl es sich bei „Pirineos Grau“ ebenfalls um eine graue Metallicfarbe handelt. Die Beschaffenheitsvereinbarung, die die Parteien des Kaufertrages getroffen haben, erschöpft sich nämlich nicht in der Grundfarbe „Grau“ bzw. „Grau Metallic“, sondern umfasst auch die Nuancen, die gerade der Farbton „Track-Grau“ beinhaltet.
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Neuwagenhändlers, wonach eine „Abweichung im Farbton sowie Änderung des Lieferumfangs … während der Lieferzeit vorbehalten“ bleiben, „sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind“, ist wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
LG Ansbach, Beschluss vom 09.07.2014 – 1 S 66/14
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Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag dem Verkäufer schuldet, stellt der verbleibende Zeitwert des Fahrzeugs die Obergrenze („Kappungsgrenze“) dar.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2014 – I-3 U 39/12
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14)
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Verweigert ein Kfz-Käufer die Übernahme eines Fahrzeugs, weil er es (hier u. a. wegen der Farbe der Innenausstattung) für nicht vertragsgemäß hält, muss gemäß § 363 BGB der Verkäufer beweisen, dass er dem Käufer ein den kaufvertraglichen Vereinbarungen entsprechendes Fahrzeug übergeben wollte.
OLG München, Beschluss vom 30.06.2014 – 27 U 1312/14
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Vermittelt ein Autohändler aus bloßer Gefälligkeit (unentgeltlich) den Kauf eines Gebrauchtwagens, so kann der potenzielle Verkäufer nicht erwarten, dass der Händler das Fahrzeug auf seine Kosten gegen Diebstahl versichert.
OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2014 – 7 U 77/13
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Besteht der Mangel eines Gebrauchtwagens darin, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist, so muss der Käufer dem Verkäufer gemäß § 326 V BGB keine Frist zur Nachbesserung setzen, da eine Mangelbeseitigung unmöglich ist.
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Als „Bagatellschäden“ sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anzusehen, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06; Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05).
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Ein (Lack-)Schaden, der nicht durch das Auftragen von Spachtelmasse, sondern nur dadurch beseitigt worden ist, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert worden ist, ist ein Bagatellschaden.
KG, Beschluss vom 16.06.2014 – 23 U 246/13
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 30.07.2014 – 23 U 246/13)
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Findet sich in einem privaten Kfz-Kaufvertrag in der Rubrik „nächste HU“ der (handschriftliche) Eintrag „neu“, so liegt darin keine Beschaffenheitszusicherung.
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Die Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs durch eine Vertragspartei kann eine Pflichtverletzung i. S. von § 280 I BGB sein. Diese Pflichtverletzung hat die Vertragspartei aber nur zu vertreten, wenn sie ihre Rechtsposition nicht als plausibel ansehen durfte. Das ist nicht der Fall, wenn ein Gericht die Position in erster Instanz teilt und die Rechtsfrage nicht höchstrichterlich geklärt ist.
OLG Naumburg, Urteil vom 11.06.2014 – 1 U 8/14
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Ein Neuwagen ist mangelhaft, wenn er beim Fahren im öffentlichen Straßenverkehr lediglich eine Motorleistung von (maximal) 108,6 kW zu erbringen vermag, im Kaufvertrag die Motorleistung aber mit 120 kW/163 PS („lt. Fahrzeugbrief“) angegeben ist. Denn in diesem Fall haben die Parteien des Kaufvertrags eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB getroffen, von der das Fahrzeug zum Nachteil des Käufers abweicht.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 06.06.2014 – 12 O 8712/12
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens schuldet nach einem wirksamen mangelbedingten Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag neben der Rückgewähr des Kaufpreises nur dann Schadensersatz, wenn ihn hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ein Verschulden trifft. Daran kann es fehlen, wenn der Verkäufer das Fahrzeug geerbt und deshalb keine Kenntnis von der Mangelhaftigkeit gehabt hat. Das Wissen des Erblassers muss er sich nicht – auch nicht über § 1922 BGB – zurechnen lassen.
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.06.2014 – 5 U 408/14
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Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung von Senat, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16).
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Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 V 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt.
BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13
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