Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Kategorie: Neuwagen

Reichweite der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Zur Auslegung der Vermutungsregelung des § 476 BGB.
  2. Zur Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob das Kupplungssystem eines Fahrzeugs schon bei Auslieferung an den Käufer mangelhaft war.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.07.2007 – 13 U 164/06

Mehr lesen »

Kein Mangel eines „Euro 3“-Fahrzeugs bei steuerlicher Einstufung als „Euro 2“

Ein Neuwagen, der unstreitig der Schadstoffklasse „Euro 3“ angehört, ist nicht schon deshalb mangelhaft, weil er steuerlich als „Euro 2-Fahrzeug“ eingestuft wird.

OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2007 – 2 U 28/07
(vorhergehend: LG Münster, Urteil vom 06.12.2006 – 8 O 320/06)

Mehr lesen »

Standard eines Geländewagens – Stand der Technik als Beurteilungsmaßstab

  1. Bei der Frage, ob eine Kaufsache die nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB geschuldete übliche Beschaffenheit aufweist, ist auf das redliche und vernünftige Verhalten eines Durchschnittskäufers abzustellen. Dieser Beurteilungsmaßstab schließt überzogene Qualitätsanforderungen ebenso aus wie ein unter dem Durchschnitt liegendes Qualitätsniveau.
  2. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Kraftfahrzeug mangelfrei ist, ist maßgeblich auf den allgemeinen „Stand der Technik“, also auf den Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Kraftfahrzeuge abzustellen. Denn eine Beschränkung auf den Standard des Herstellers („Stand der Serie“) würde dazu führen, dass für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen Serie keine Gewährleistung erfolgen müsste.

OLG Karlsruhe, Urteil vom. 28.06.2007 – 9 U 239/06

Mehr lesen »

Schadensersatz bei erhöhtem Kraftstoffverbrauch

  1. Zur vereinbarten Beschaffenheit eines Neuwagens gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers erwarten kann. Hierzu zählen auch Angaben über den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs.
  2. Ob der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs von den Angaben des Herstellers oder Verkäufers abweicht, ist, wenn sich die Angaben auf verschiedene Fahrzyklen beziehen, allein mit Blick auf den Durchschnittswert dieser Fahrzyklen (Gesamtverbrauch) festzustellen.

LG Stuttgart, Urteil vom 22.06.2007 – 8 O 180/06

Mehr lesen »

Nicht auszuräumender Verdacht eines erheblichen Mangels als Rücktrittsgrund

  1. Ein atypisches – hier durch Schwingungen des Motors entstehendes, „schabendes“ Geräusch, das den Fahrtkomfort nicht beeinträchtigt und auch nicht besonders störend ist, kann den Käufer eines Neuwagens schon deshalb zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen, weil es den nicht auszuräumenden Verdacht eines erhöhten Verschleißes begründet. Denn Ein Rücktrittsrecht des Käufers ist zu bejahen, wenn der nicht auszuräumende Verdacht eines erheblichen Mangels besteht.
  2. Lässt sich ein bei einem Neuwagen auftretendes atypisches Geräusch, das einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB begründet, nur – hier: durch einen Austausch des Getriebes – mit einem Kostenaufwand in Höhe von fast neun Prozent des Kaufpreises beseitigen, ist der Mangel nicht geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB.
  3. Während vom Verkäufer unternommener Nachbesserungsversuche ist die Verjährung der Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt.
  4. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines VW Golf V 1.6 FSI beträgt 300.000 km.

LG Leipzig, Urteil vom 01.06.2007 – 10 O 551/06

Mehr lesen »

Kein Rücktrittsrecht bei Kraftstoffmehrverbrauch von weniger als 10 % gegenüber Herstellerangaben

Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 V 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er i. S. von § 459 I 2 BGB a.F. den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.06.1997 – VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94).

BGH, Beschluss vom 08.05.2007 – VIII ZR 19/05
(vorhergehend: OLG Schleswig, Urteil vom 15.12.2004 – 9 U 120/03)

Mehr lesen »

Kein Sachmangel bei nur geringfügig überhöhtem Kraftstoffverbrauch

  1. Nach neuem Schuldrecht ist ein Neuwagen wegen seines Kraftstoffverbrauchs zwar nicht erst dann mangelhaft, wenn sein – in einem standardisierten Verfahren unter genormten Bedingungen zu ermittelnder – Kraftstoffverbrauch um mehr als als 10 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben abweicht (vgl. zu § 459 I BGB a.F. BGH, Urt. v. 18.06.1997 – VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94, 97 ff.). Allerdings ist mit Blick auf Fertigungstoleranzen und unvermeidbare Messungenauigkeiten nicht jede noch so geringe Abweichung des Kraftstoffverbrauchs von den Herstellerangaben als Mangel des Fahrzeugs anzusehen.
  2. Weicht der Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um lediglich 3,4 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben ab, sodass dem Käufer bezogen auf eine zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km Mehrkosten für Kraftstoff in Höhe von insgesamt 1.000 € entstehen, liegt eine vom Verbraucher hinzunehmende Abweichung und mithin kein Sachmangel i. S. von § 434 I BGB vor.

LG Berlin, Urteil vom 05.04.2007 – 52 S 104/06
(vorangehend: AG Charlottenburg, Urteil vom 15.02.2006 – 207 C 332/04)

Mehr lesen »

Wirksamer Rücktritt trotz versäumter Kfz-Inspektionen

Der Käufer eines Neuwagens kann den Verkäufer auch dann mit Erfolg wegen eines Mangels auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch nehmen, wenn er das Fahrzeug zwar nicht gemäß den Herstellervorschriften hat warten lassen, aber das Auslassen der Inspektionen weder die frühzeitige Entdeckung des Mangels noch dessen Beseitigung verhindert hat.

OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.2007 – 5 U 1518/06

Mehr lesen »

Unerheblicher Kraftstoffmehrverbrauch eines Neuwagens von 3,03 %

Bei einem Neufahrzeug ist ein gegenüber den Prospektangaben festzustellender Kraftstoffmehrverbrauch von 3,03 % im gewichteten Gesamtverbrauch unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt vom Kaufvertrag.

LG Ravensburg, Urteil vom 06.03.2007 – 2 O 297/06

Mehr lesen »

Kein Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag bei minimalem Wassereintritt in der Waschanlage

  1. Die Grenze zwischen einem erheblichen und einem i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblichen Mangel ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu ziehen. Ein Ansatz zur Abgrenzung eines erheblichen Mangels von einem unerheblichen Mangel ist die Frage, ob ein durchschnittlicher Käufer das Fahrzeug in Kenntnis des Mangels zu einem niedrigeren Preis erworben oder vom Kauf Abstand genommen hätte.
  2. Ein Neufahrzeug, bei dem es in einer Waschanlage in der Weise zu einem Wassereintritt kommt, dass einzelne Wassertropfen an den Innenseiten der Seitenscheiben entlanglaufen, ist zwar mangelhaft. Der Mangel ist aber nur unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB und berechtigt daher für sich genommen nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Denn der Mangel würde einen potenziellen Käufer, der an sich von dem Fahrzeug überzeugt ist, nicht von dessen Erwerb abhalten.
  3. Konstruktionsbedingte Besonderheiten und Eigentümlichkeiten eines Kraftfahrzeugs sind so lange kein Mangel, wie sie die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen. Denn der Stand der Technik, an dem sich ein Neufahrzeug messen lassen muss, ist nicht zwangsläufig an der optimalen technischen Lösung ausgerichtet, weil es für jedes technische Problem eine Bandbreite von (noch) vertragsgerechten Lösungsmöglichkeiten gibt. Der Hersteller ist nur verpflichtet, ungeeignete Konstruktionen und dem Stand der Technik widersprechende Materialien aus der Produktion zu nehmen. Im Übrigen bestimmt er die Konstruktion jedoch in freier Entscheidung.

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2007 – 4 U 121/06

Mehr lesen »