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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Neuwagen

Zur Auslegung einer Klausel in Neuwagen-Verkaufsbedingungen (NWVB)

Die Klausel „Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten“ (Nr. VII 2a NWVB) ist wegen Mehrdeutigkeit nicht dahin auszulegen, dass die Unterrichtung des Verkäufers über die Geltendmachung von Ansprüchen des Käufers auf Mängelbeseitigung bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben zu erfolgen hat, bevor die Nachbesserung durch wiederholte erfolglose Mängelbeseitigungsversuche derartiger Betriebe fehlgeschlagen ist.

BGH, Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 166/06

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Neuwagen trotz „zu hoher“ Laufleistung nach Überführungsfahrt (R)

Ein als fabrikneu verkaufter und noch nicht zum Straßenverkehr zugelassener Pkw, der vereinbarungsgemäß auf eigener Achse zum Käufer überführt wurde, ist auch dann noch ein Neuwagen, wenn er bei der Übergabe an den Käufer eine Laufleistung aufweist, die weniger als 100 km über der Laufleistung liegt, die das Fahrzeug mit Blick auf die Überführungsfahrt haben darf. Das gilt auch dann, wenn unklar bleibt, weshalb das Fahrzeug eine „zu hohe“ Laufleistung aufweist.

OLG Dresden, Urteil vom 04.10.2006 – 8 U 1462/06
(vorangehend: LG Zwickau, Urteil vom 27.06.2006 – 1 O 1652/05)

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Zur Berechnung und zur geringfügigen Überschreitung der zulässigen Standzeit eines fabrikneuen Fahrzeugs

  1. Ein als Neuwagen verkauftes (unbenutztes) Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
  2. Bei der Berechnung der Zwölfmonatsfrist ist in den Fällen, in denen der Kraftfahrzeughändler den – in der Fahrzeugbestellung liegenden – Antrag des Käufers auf Abschluss eines Kaufvertrags (§ 145 BGB) auch konkludent durch die Lieferung des bestellten Fahrzeugs annehmen kann, nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Kaufvertrag gemäß den §§ 145 ff. zustande kommt. Vielmehr endet in einer solchen Konstellation die Zwölfmonatsfrist schon mit der Abgabe der auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung des Käufers (§ 145 BGB), sodass ein Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt nicht älter als zwölf Monate ist, insoweit fabrikneu ist.
  3. Eine Standzeit, die nur geringfügig (hier: sieben Tage) länger ist als die – gesetzlich ohnehin nicht normierte – Standzeit von zwölf Monaten nimmt einem Kraftfahrzeug nicht die Fabrikneuheit. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob bei der Berechnug der Zwölfmonatsfrist auf das Zustandekommen des Kaufvertrags oder auf die Abgabe der Willenserklärung des Käufers abzustellen ist.

LG Flensburg, Urteil vom 27.09.2006 – 3 O 136/06

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Kein Neufahrzeug bei erheblicher Nachlackierung im Herstellerwerk

Ein Fahrzeug ist auch dann noch fabrikneu, wenn Herstellungsmängel vor Auslieferung des Fahrzeugs im Herstellerwerk nach den Produktionsrichtlinien des Herstellers ordnungsgemäß und ohne Verbleib einer Wertminderung beseitigt worden sind. Ein ausgeliefertes Fahrzeug kann jedoch nicht mehr als Neufahrzeug bezeichnet werden, wenn vor der Auslieferung am Fahrzeug Schäden jenseits einer gewissen Bagatellgrenze aufgetreten sind, sodass das Fahrzeug nach der Verkehrsanschauung als „Unfallfahrzeug“ bezeichnet werden muss.

LG Bonn, Urteil vom 26.09.2006 – 3 O 372/05

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Gussfehler im Motorblock eines neuen Wohnmobils – Ersatzlieferung

  1. Bei einem „Lunker“ (Gussfehler) im Motorblock eines neuen Wohnmobils, der zu einem Ölverlust führt und zumindest den Austausch des Motorblocks mit Kopf erfordert, ist eine Nacherfüllung durch Lieferung eines Ersatzfahrzeugs nicht unverhältnismäßig.
  2. Den Einwand der Unverhältnismäßigkeit (§ 439 III BGB) kann der Verkäufer nicht mehr erheben, wenn der Käufer bereits vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
  3. Das Verschulden nach § 281 BGB knüpft zeitlich an das Vertretenmüssen bei Ablauf der zur Nacherfüllung gesetzten Frist an und kann sich – bei einem vom Verkäufer nicht zu vertretenden Mangel – auf die unterlassene Nachlieferung beziehen. Es kommt also im Rahmen des § 281 BGB nicht darauf an, ob der Verkäufer den Mangel der Kaufsache zu vertreten hat, sondern darauf, ob er die fehlende Ersatzlieferung binnen der gesetzten Frist zu vertreten hat.

OLG Celle, Urteil vom 28.06.2006 – 7 U 235/05

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Neuwagen trotz „zu hoher“ Laufleistung nach Überführungsfahrt

Ein als fabrikneu verkaufter und noch nicht zum Straßenverkehr zugelassener Pkw, der vereinbarungsgemäß auf eigener Achse zum Käufer überführt wurde, ist auch dann noch ein Neuwagen, wenn er bei der Übergabe an den Käufer eine Laufleistung aufweist, die weniger als 100 km über der Laufleistung liegt, die das Fahrzeug mit Blick auf die Überführungsfahrt haben darf. Das gilt auch dann, wenn unklar bleibt, weshalb das Fahrzeug eine „zu hohe“ Laufleistung aufweist.

LG Zwickau, Urteil vom 27.06.2006 – 1 O 1652/05
(nachfolgend: OLG Dresden, Urteil vom 04.10.2006 – 8 U 1462/06)

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(Kein) überhöhter Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens

Behauptet der Käufer eines Neuwagens, sein Fahrzeug verbrauche deutlich mehr Kraftstoff als vom Fahrzeughersteller angegeben und sei deshalb mangelhaft, so trifft ihn insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Seiner Darlegungslast genügt der Käufer indes nicht dadurch, dass er den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch seines Fahrzeugs beim normalen Betrieb im Straßenverkehr darlegt. Denn entscheidend ist, ob der Kraftstoffverbrauch (auch) dann höher als vom Hersteller angegeben ist, wenn er in dem standardisierten Verfahren mit den genormten Bedingungen ermittelt wird, dessen sich auch der Hersteller zur Ermittlung der angegebenen Verbrauchswerte bedienen musste.

AG Charlottenburg, Urteil vom 15.02.2006 – 207 C 332/04
(nachfolgend: LG Berlin, Urteil vom 05.04.2007 – 52 S 104/06)

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Nutzungsersatz bei Fahrzeug der Oberklasse

  1. Bei der Regel des § 440 Satz 2 BGB handelt es sich nur nur um eine „Faustformel“, die nicht schematisch anzuwenden ist. Deshalb sind bei funktionellen Mängeln, die sich nur schwer lokalisieren lassen und deren Ursache schwer zu finden ist, auch mehr als zwei Nachbesserungsversuche zumutbar.
  2. Im Falle eines Rücktritts ist der Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs anhand der gefahrenen Kilometer im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs unter Berücksichtigung des Bruttokaufpreises zu berechnen. Die Gebrauchsvorteile sind zu kürzen, wenn die Gebrauchstauglichkeit oder der Fahrkomfort des Fahrzeugs maßgeblich eingeschränkt wird.
  3. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es sachgerecht, als Nutzungsersatz regelmäßig 0,67 % des Bruttokaufpreises je 1.000 gefahrene Kilometer anzusetzen und davon nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abzuweichen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2006 – I-22 U 149/05

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„Neuwagen“ trotz Tages- oder Kurzzulassung auf den Händler

Ein Verkäufer, der vertraglich verpflichtet ist, dem Käufer einen „Neuwagen“ zu verschaffen, erfüllt diese Verpflichtung auch dann, wenn er dem Käufer ein Fahrzeug mit Tages- oder Kurzzulassung übergibt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Tages- oder Kurzzulassung bereits vor oder erst nach dem Abschluss des Kaufvertrags erfolgt ist.

LG Wuppertal, Urteil vom 09.02.2006 – 9 S 146/05

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Kein relatives Fixgeschäft bei Angabe der Lieferzeit mit „Ende Februar/Anfang März“

  1. Ein Kfz-Händler kann das in einer verbindlichen Bestellung liegende Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags auch dann durch eine formlose Erklärung oder konkludent annehmen, wenn seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass die Bestellung schriftlich bestätigt werden muss. Denn das Schriftformerfordernis dient lediglich der Beweisführung und Klarstellung, dass ein Vertrag tatsächlich geschlossen wurde.
  2. Der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte Käufer verwirkt sein Rücktrittsrecht nicht bereits dadurch, dass er seine Rücktrittserklärung zunächst zurückhält und versucht, aus der verzögerten Auslieferung des Kaufgegenstands (andere) Vorteile zu ziehen, also etwa eine Reduzierung des Kaufpreises zu erreichen. Eine Verwirkung tritt vielmehr erst ein, wenn sich der Verkäufer angesichts des Verhaltens des Käufers bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet hat, der Käufer werde sein Rücktrittsrecht nicht mehr ausüben.
  3. Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Wohnwagen, dessen Lieferung erfolge „Ende Februar/Anfang März“, liegt auch dann kein relatives Fixgeschäft i. S. des § 323 II Nr. 2 BGB vor, wenn diese Angabe so zu verstehen sein sollte, dass der Wohnwagen vor Ablauf des 10.03. geliefert wird. Denn die Formulierung lässt nicht den Schluss zu, dass der Kaufvertrag nach Ablauf der – möglicherweise verbindlich vereinbarten – Lieferzeit nicht mehr erfüllt werden kann.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2005 – I-1 U 82/05

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