Kategorie: Gebrauchtwagen
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Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen „Fahrzeug ist kein Mietwagen“, so ist dies aus Sicht des Käufers (§§ 133, 157 BGB) so zu verstehen, dass das Fahrzeug zu keiner Zeit als Mietwagen verwendet wurde. Die Aussage lässt sich dagegen nicht darauf reduzieren, dass der letzte Halter das Fahrzeug nicht als Mietwagen verwendet habe.
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Dass ein Gebrauchtwagen entgegen einer Beschaffenheitsvereinbarung in der Vergangenheit überwiegend als Mietwagen verwendet wurde, kann eine Minderung des Kaufpreises um 10 % auch dann rechtfertigen, wenn es sich um einen Unfallwagen handelt.
AG Bergheim, Urteil vom 14.01.2005 – 28 C 260/03
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Dadurch, dass der potenzielle Kfz-Verkäufer einem Kaufinteressenten eine Probefahrt ermöglicht, wird kein Leihvertrag i. S. des § 598 BGB begründet. Auch deshalb ist der potenzielle Käufer, der mit dem ihn interessierenden Fahrzeug eine Probefahrt unternimmt, nicht Besitzmittler, sondern lediglich Besitzdiener (§ 855 BGB) des Verkäufers.
LG Köln, Urteil vom 13.12.2004 – 20 O 290/04
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 18.04.2005 – 19 U 10/05)
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Die in einem Kfz-Kaufvertrag enthaltene Erklärung, das Fahrzeug sei mit dem Originalmotor ausgestattet, bedeutet üblicherweise, dass das Fahrzeug mit einem vom Werk für diesen Fahrzeugtyp vorgesehenen Originalmotortyp ausgerüstet und damit auch für den Straßenverkehr zugelassen ist. Die Erklärung beinhaltet aber nicht die Vereinbarung, der Motor sei in keiner Weise – hier: durch „Chiptuning“ – verändert worden.
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Nach dem Verständnis eines Laien verliert ein Motor durch den Einbau eines Steuergeräts, durch das seine Leistung verändert wird („Chiptuning“), nicht die Eigenschaft als Originalmotor. Auch außerhalb einer Beschaffenheitsvereinbarung ist die Veränderung der Motorleistung durch „Chiptuning“ in der Regel kein Mangel, weil dadurch die Eignung des Fahrzeugs zur vertraglich vorausgesetzten oder bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt wird.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2004 – 14 U 33/04
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Eine Klausel in den Bedingungen für eine Kfz-Garantie, die schon dann zur Leistungsfreiheit des Garantiegebers führen soll, wenn der Garantienehmer gegen seine Obliegenheit zur regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs verstoßen hat, ist unwirksam. Denn wenn der Verstoß des Garantienehmers gar nicht ursächlich für den konkreten Schaden geworden ist, darf dies nicht zu einem Anspruchsverlust führen.
LG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2004 – 20 S 109/04
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Verschweigt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs dem privaten Käufer einen zu offenbarenden Mangel des Fahrzeugs und veräußert der Erstkäufer das Fahrzeug sodann an einen Kfz-Händler, der es seinerseits an einen privaten Käufer weiterveräußert, dann muss der Erstverkäufer dem letzten Käufer nicht wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) Schadensersatz leisten. Denn der Erstverkäufer musste jedenfalls nicht damit rechnen, dass der private Erstkäufer das Fahrzeug an einen Kfz-Händler veräußern wird.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.10.2004 – 12 O 2803/04
(nachfolgend: OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2005 – 8 U 3720/04 ⇒ OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2005 – 8 U 3720/04)
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Die eigenmächtige Weggabe einer Sache durch einen Besitzmittler steht einem gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten nicht i. S. des § 935 I BGB entgegen.
BGH, Urteil vom 20.09.2004 – II ZR 318/02
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Verkauft ein Kfz-Händler einem anderen Kfz-Händler aufgrund eines Internetangebots einen Gebrauchtwagen, so sind dem verkaufenden Händler Erkundigungen über die Herkunft des Wagens zumutbar und auch geeignet, den Verkauf gestohlener Fahrzeuge zu vermeiden. In welchem Umfang Nachforschungen erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dem Verkäufer ist es jedenfalls zuzumuten, die im Kfz-Brief vermerkte Fahrzeugidentifikationsnummer mit der im Fahrzeug eingeschlagenen Nummer zu vergleichen. Ebenso kann er ohne Weiteres anfragen, ob das Fahrzeug als gestohlen gemeldet wurde.
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Eine vorübergehende Unmöglichkeit steht einer dauernden Unmöglichkeit gleich, wenn sie die Erreichung des Geschäftszwecks infrage stellt und dem leistungsbereiten Vertragspartner das Festhalten am Vertrag bis zum Wegfall des Leistungshindernisses nicht zuzumuten ist.
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Steht in Fällen anfänglicher Unmöglichkeit wegen eines Rechtsmangels eine vorübergehende Unmöglichkeit der dauerhaften Unmöglichkeit gleich, bestimmen sich die Rechte des Käufers nach § 311a II 1 BGB.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2004 – 8 U 97/04
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Angaben von Gebrauchtwagenhändlern über technische Daten werden – unter anderem wegen ihrer großen Bedeutung für den Wert des Autos – nach der Verkehrsanschauung als Übernahme einer Garantie für ihre Richtigkeit angesehen, wobei eine Anwendung dieser Grundsätze auch auf den Privatverkäufer geboten erscheint.
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Allgemeine Anpreisungen wie „einwandfrei“, „in Ordnung“, „mängelfrei“ oder „ohne Mängel“ stellen beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einer Privatperson keine Beschaffenheitsvereinbarung bzw. -garantie dar.
LG Kleve, Urteil vom 27.08.2004 – 5 S 57/04
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Hat der Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug in der Vergangenheit sowohl privat als auch (neben-)beruflich genutzt (dual use), so kommt es für die Frage, ob er bezüglich des Kfz-Kaufvertrags als Unternehmer oder als Verbraucher anzusehen ist, darauf an, welche Nutzung überwog.
OLG Celle, Urteil vom 11.08.2004 – 7 U 17/04
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Die Vermutungsregel des § 476 BGB findet grundsätzlich auch beim Kauf gebrauchter Sachen Anwendung, wenngleich die Vermutung wegen „der Art des Mangels“ vielfach nicht eingreifen wird.
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Da § 476 BGB eine gesetzliche Vermutung aufstellt, reicht es nicht aus, dass der Verkäufer diese erschüttert. Er muss vielmehr nach § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils erbringen.
OLG Celle, Urteil vom 04.08.2004 – 7 U 30/04
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