Kategorie: Gebrauchtwagen
Der in einem zwischen Unternehmern geschlossenen Kfz-Kaufvertrag enthaltene Hinweis „Händlergeschäft“ besagt zwar für sich genommen nicht, dass die Haftung des Verkäufers für Sachmängel des Fahrzeugs ausgeschlossen ist. Es liegt aber zumindest nahe, diesen Hinweis dahin auszulegen, dass die Vertragsparteien damit die gesetzliche Gewährleistung ausschließen wollten.
LG Mannheim, Urteil vom 14.10.2014 – 1 O 53/14
Mehr lesen »
-
Die in der Lieferung eines Unfallwagens liegende Pflichtverletzung eines Kfz-Verkäufers ist i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn sich der – unbehebbare – Mangel „Unfallwagen“ allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als ein Prozent des Kaufpreises beträgt.
-
Rechtsanwaltskosten, die einem Kfz-Käufer schon für die Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen und nicht erst – nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag – für die Durchsetzung von Rückgewähransprüchen entstehen, hat der Verkäufer gemäß § 439 II BGB verschuldensunabhängig zu ersetzen.
LG Kleve, Urteil vom 10.10.2014 – 3 O 53/14
Mehr lesen »
-
Verneint ein Gebrauchtwagenverkäufer die Frage, ob das Fahrzeug in der Vergangenheit als Taxi benutzt wurde, so ist diese Angabe nicht deshalb falsch, weil das Fahrzeug von einer gewerblichen Autovermieterin als Mietwagen eingesetzt wurde. Denn es verbietet sich, eine Vorbenutzung als Taxi mit der als Mietwagen gleichzusetzen. Anders als ein Taxi ist nämlich ein – vorschriftsmäßig gewarteter – Mietwagen in der Regel nicht stärker verschlissen als ein privat genutzter Pkw. Etwas anderes mag gelten, wenn der Mietwagen über mehrere Jahre im Einsatz war und eine überdurchschnittliche Laufleistung aufweist.
-
Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Käufer darüber aufklären muss, dass das Fahrzeug als Mietwagen genutzt wurde. Eine Aufklärungspflicht kann zu verneinen sein, wenn dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags die Laufleistung des Fahrzeugs kennt und diese nicht übermäßig hoch ist. Denn ein vormals als Mietwagen genutztes Fahrzeug ist in der Regel nicht stärker verschlissen als ein privat genutztes Fahrzeug bei regelmäßiger Wartung und gleicher Kilometerzahl.
AG Kiel, Urteil vom 09.10.2014 – 107 C 135/13
Mehr lesen »
§ 475 I BGB steht einem kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss dann nicht entgegen, wenn sich der Käufer gegenüber dem unternehmerisch handelnden Verkäufer – entgegen seinen wahren Nutzungsabsichten – damit einverstanden erklärt hat, die Kaufsache für seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zu erwerben, nachdem der Verkäufer ihm mitgeteilt hatte, dass er keinen Verbraucher als Vertragspartner akzeptiere. Denn in diesem Fall ist es dem Käufer jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zu berufen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.10.2014 – 1 U 51/14
(nachfolgend: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2014 – 1 U 51/14)
Mehr lesen »
Der unten genannte Hinweisbeschluss ist auszugsweise hier veröffentlicht, und zwar zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Bonn und – ebenfalls auszugsweise – dem Zurückweisungsbeschluss vom 25.11.2014.
OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2014 – 5 U 44/14
- Bezeichnet der Verkaufsmitarbeiter einer mit Kraftfahrzeugen handelnden juristischen Person einen Gebrauchtwagen nur deshalb – zu Unrecht – als „unfallfrei“, weil der zuständige Mitarbeiter der Einkaufsabteilung es lediglich fahrlässig unterlassen hat, den Unfallschaden des Fahrzeugs im zentralen EDV-System zu vermerken, dann ist der Vorwurf einer arglistigen Täuschung nicht berechtigt. Diesen Vorwurf muss sich eine juristische Person vielmehr allenfalls gefallen lassen, wenn sie nicht sichergestellt hat, dass „Einkaufswissen“ und „Werkstattwissen“ in geeigneter Weise erfasst und verfügbar gehalten wird, oder wenn die Erfassung dieses Wissens vorsätzlich unterlassen wurde.
- Nach einer wirksamen Anfechtung ist ein Kaufvertrag – wie nach einem wirksamen Rücktritt – einheitlich dort rückabzuwickeln (§ 812 I 1 Fall 1 BGB), wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt der Anfechtung vertragsgemäß befindet; denn eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung folgt vertragsrechtlichen Grundsätzen. Der einheitliche „Austauschort“ ist Erfüllungsort i. S. des § 29 I ZPO.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 14.08.2014 – 10 O 3910/14
Mehr lesen »
- Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer entsprechenden Untersuchung gegeben hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 Leitsatz 1 und Rn. 24).
- Ein Verkäufer verweigert eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, wenn er sich trotz einer entsprechenden Aufforderung des Käufers nicht bereit erklärt, die Kosten zu tragen, die der Käufer für die Instandsetzung der Kaufsache durch einen Dritten aufwenden muss, also keine Kostenübernahmeerklärung abgibt.
AG Köpenick, Urteil vom 14.08.2014 – 9 C 6/14
Mehr lesen »
-
Dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens stillschweigend oder konkludent eine Garantie übernimmt, darf nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Erforderlich dafür ist, dass besondere Umstände vorliegen, die beim Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für eine bestimmte Eigenschaft einstehen. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Verkäufer auf Nachfrage erklärt, die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs stimme mit dem Stand des Kilometerzählers („Tachostand“) überein, oder wenn der Verkäufer sich als Erstbesitzer bezeichnet. Denn macht ein Verkäufer, der sein Fahrzeug vom „Tachostand null“ an kennt, Angaben zur Laufleistung, darf der Käufer darauf in aller Regel vertrauen.
-
Ob die Angabe der Laufleistung eine Beschaffenheitsangabe (§ 434 I 1 BGB) oder eine Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Fall 2 BGB) ist, muss unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen typischerweise gegebenen Interessenlage entschieden werden. Hierbei kommt es auf die Stellung des Verkäufers an. Ist er Gebrauchtwagenhändler, kann in einer ohne Einschränkungen oder Zusätze angegebenen Laufleistung die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie liegen. Ist der Verkäufer dagegen eine Privatperson, darf der Käufer allein aus der Angabe der Laufleistung nicht schließen, der Verkäufer wolle für die Richtigkeit dieser Angabe unter allen Umständen einstehen.
-
Ob und mit welchem Inhalt die Angaben eines Kfz-Verkäufers in einem Internetinserat zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) führen, ist unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
LG Kiel, Urteil vom 13.08.2014 – 9 O 262/13
Mehr lesen »
-
Ein Gebrauchtwagen ist nur dann frei von Unfallschäden, wenn er keine Schäden erlitten hat, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit als erheblich anzusehen sind. Geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und Schönheitsfehler (Bagatellschäden) stehen einer Unfallfreiheit nicht entgegen.
-
Beruft sich der Verkäufer darauf, die Rechte des Käufers wegen eines bestimmten Mangels seien nach § 442 I 1 BGB ausgeschlossen, weil der Käufer diesen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages gekannt habe, so muss er Tatsachen dartun und unter Beweis stellen, aus denen sich mit hinreichender Sicherheit auf eine Kenntnis des Käufers schließen lässt. Die allgemeine Behauptung, der Mangel sei offensichtlich gewesen, kann insofern unzureichend sein.
-
Der Anspruch auf Nutzungswertersatz, der einem Kfz-Verkäufer bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages zusteht (§ 346 I, II Nr. 1 BGB) ist nicht von Amts wegen, sondern nur dann zu berücksichtigen, wenn der Verkäufer diesen Anspruch geltend macht (im Anschluss an OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.09.2013 – 15 U 42/13, juris).
LG Aachen, Urteil vom 25.04.2014 – 9 O 459/13
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 18.07.2014 – 18 U 104/14)
Mehr lesen »
Gibt ein Gebrauchtwagenhändler die Laufleistung eines Fahrzeugs mit dem Zusatz „lt. Vorbesitzer“ an, gibt er damit deutlich zu erkennen, dass er für die Laufleistung nicht einstehen will. Es liegt deshalb weder eine Beschaffenheitsgarantie noch eine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern lediglich eine Wissensmitteilung vor.
LG Berlin, Urteil vom 18.07.2014 – 8 O 19/14
Mehr lesen »