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Kategorie: Gebrauchtwagen

Diebstahl eines Gebrauchtwagens vor Übergabe – Annahmeverzug des Käufers

  1. Wird ein Gebrauchtwagen noch vor der Übergabe an den Käufer gestohlen, so wird dem Verkäufer durch den Diebstahl die geschuldete Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs regelmäßig i. S. des § 275 I BGB (subjektiv) unmöglich. Der Verkäufer muss dem Käufer indes keinen Schadensersatz leisten, wenn sich der Diebstahl ereignete, während sich der Käufer mit der Abnahme des Fahrzeugs in Verzug befand, und dem Verkäufer weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  2. Ein Gebrauchtwagenverkäufer, der ein von dem Käufer abzuholendes Fahrzeug auf einem zwar nicht kameraüberwachten, aber umzäunten Grundstück abstellt, handelt nicht grob fahrlässig.

LG Bonn, Urteil vom 17.06.2016 – 1 O 441/15

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Fehlen der Herstellergarantie als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  1. Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz an die Stelle des § 459 BGB a.F. getretene § 434 BGB geht von einem wesentlich weiteren Sachmangelbegriff aus, sodass auf diese Vorschrift die enge Beschaffenheitsdefinition des § 459 I BGB a.F. nicht mehr angewendet werden kann.
  2. Als Beschaffenheit einer Kaufsache i. S. von § 434 I BGB sind sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (Anschluss an BGH, Urt. v. 19.04.2013 – V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15; Urt. v. 30.11.2012 – V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rn. 10; Fortführung von Senat, Beschl. v. 26.08.2014 – VIII ZR 335/13, juris Rn. 17).

BGH, Urteil vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15
(vorangehend: OLG München, Beschluss vom 13.05.2015 – 21 U 4559/14)

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Bindungsfrist bei Gebrauchtwagenbestellung – pauschalierter Schadensersatz

  1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenhändlers, wonach der Kunde „höchstens bis zehn Tage“ an die Bestellung eines Fahrzeugs gebunden ist, ist wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenhändlers dürfen grundsätzlich vorsehen, dass ein Käufer, der ein bestelltes Fahrzeug unberechtigt nicht abnimmt, Schadensersatz in Höhe von pauschal 10 % des Kaufpreises leisten muss. Diesem Anspruch kann sich der Käufer nicht durch den Hinweis entziehen, ein Schaden sei nicht entstanden, weil der Händler das Fahrzeug an einen Dritten veräußert habe.

LG Potsdam, Urteil vom 09.06.2016 – 6 O 285/15
(nachfolgend: OLG Brandenburg, Urt. v. 20.01.2017 – 7 U 111/16)

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(Re-)Import eines Gebrauchtwagens begründet keinen Sachmangel

Der Umstand, dass es sich bei einem verkauften Gebrauchtwagen um ein Importfahrzeug handelt, begründet schon deshalb keinen Sachmangel, weil es dabei nicht um eine dem Fahrzeug anhaftende Beschaffenheit geht.

OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2016 – 28 U 66/16

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Kein sofortiges Rücktrittsrecht trotz „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf erwarten, dass das Fahrzeug die durch die einschlägige Abgasnorm (hier: „Euro 5“) vorgegebenen Emissionsgrenzwerte tatsächlich und nicht nur dann einhält, wenn das Fahrzeug – was eine spezielle Software erkennt – einem Abgastest unterzogen wird.
  2. Auch der Käufer eines Fahrzeugs, das vom VW-Abgasskandal betroffen und deshalb mangelhaft ist, muss dem Verkäufer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Käufer in der Nutzung des Fahrzeugs in keiner Weise eingeschränkt ist. Ihm kann deshalb zugemutet werden abzuwarten, bis sein Fahrzeug im Rahmen des Rückrufs, den das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Volkswagen AG angeordnet hat, an der Reihe ist.

LG Paderborn, Urteil vom 09.06.2016 – 3 O 23/16

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Arglistige Täuschung und Betrug durch gefälschten „16-Punkte-Check“ – „i. A.“-Zusatz im Kfz-Kaufvertrag

Der bloße Zusatz „i. A.“ in einem Kfz-Kaufvertrag steht der Annahme, der diesen Vertrag angeblich nur vermittelnde Kraftfahrzeughändler habe das Fahrzeug in Wahrheit selbst verkauft, dann nicht entgegen, wenn der Händler ein so großes Interesse am Verkauf des Fahrzeugs hatte, dass er sogar vor einem Betrug Käufers nicht zurückgeschreckt ist.

AG Dresden, Urteil vom 25.05.2016 – 105 C 4787/15

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Kfz-Händler als Quasi-Verkäufer eines Gebrauchtwagens

  1. Ein Gebrauchtwagenhändler, der lediglich als Vermittler eines Kaufvertrags über einen – auf ihn selbst zugelassenen – Gebrauchtwagen auftritt, kann sich nach dem Rechtsgedanken des § 179 I BGB als Verkäufer des Fahrzeugs behandeln lassen müssen, wenn die als Verkäufer genannte Person unter der angegebenen Anschrift nicht gemeldet ist und auch nicht gemeldet war.
  2. Muss sich ein Kfz-Händler nach dem Rechtsgedanken des § 179 I BGB als Verkäufer eines Gebrauchtwagens behandeln lassen, dann verstößt ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung gegen § 475 I BGB, wenn der Käufer den Kaufvertrag als Verbraucher geschlossen hat und deshalb ein Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I 1 BGB vorliegt.

LG Hannover, Urteil vom 19.05.2016 – 8 O 172/14

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Kein gutgläubiger Erwerb eines Gebrauchtwagens ohne Fahrzeugbrief

  1. Kann der Veräußerer eines Gebrauchtwagens dem Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen, so muss der Erwerber grundsätzlich davon ausgehen, dass der Veräußerer nicht berechtigt ist, eine Verfügung über das Fahrzeug zu treffen.
  2. Zwar kann der Veräußerer eines Gebrauchtwagens Zweifel an seiner Verfügungsberechtigung, die daher rühren, dass er die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorlegen kann, im Einzelfall ausräumen, sodass unter Umständen das Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II einen gutgläubigen Erwerb nicht hindert. Dafür muss der Erwerber sich allerdings davon überzeugen, dass dem Veräußerer die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht deshalb fehlt, weil ein anderer Berechtigter sie zu seiner Sicherung einbehält, sondern aus einem anderen Grund. Die Behauptung des Veräußerers, er habe die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren und bei der Verwaltungsbehörde unter Abgabe einer Versicherung an Eides statt eine neue Ausfertigung beantragt, genügt dafür jedenfalls dann nicht, wenn der Veräußerer den Antrag bereits vor geraumer Zeit (hier: vor knapp zwei Monaten) gestellt haben will. In einem solchen Fall ist der Erwerber vielmehr gehalten, bei der Verwaltungsbehörde nachzufragen, um dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entgehen.

LG Bad Kreuznach, Urteil vom 18.05.2016 – 3 O 41/16

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Frist zur Nachbesserung bei vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, bei dem eine Software eine Testsituation erkennt und (nur) dann die Emission von Stickoxiden reduziert, während im normalen Betrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb sind, ist mangelhaft.
  2. Ein Rücktritt wegen dieses – grundsätzlich behebbaren – Mangels scheitert zwar nicht an § 323 V 2 BGB; denn mangels Verfügbarkeit ist derzeit eine Mangelbeseitigung unmöglich, sodass nicht von einem nur geringfügigen Mangel ausgegangen werden kann. Ein Rücktritt setzt aber nach § 323 I BGB voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, wobei hier eine Frist von vier oder sechs Wochen keinesfalls angemessen ist. Vielmehr muss der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit geben, das – uneingeschränkt nutzbare – Fahrzeug im Rahmen der mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Rückrufaktion in einen mangelfreien Zustand zu versetzen, mag das Fahrzeug auch erst Ende 2016 „an der Reihe“ sein.
  3. Zu einem sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag ist der der Käufer auch mit Blick auf ein möglicherweise arglistiges Verhalten von Angehörigen des VW-Konzerns nicht berechtigt. Denn dieses Verhalten kann dem Kfz-Verkäufer selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn es sich bei ihm um einen Vertragshändler handelt. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn dem Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags der VW-Abgasskandal bekannt war oder er davon zumindest Kenntnis hätte haben können.

LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2016 – 8 O 208/15

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Unwirksame „Spaßbieter“-Klausel in einem eBay-Angebot

  1. Eine Bestimmung in einem eBay-Angebot, wonach ein „Spaßbieter“ eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Kaufpreises zu zahlen hat, ist nach der Wertung des § 305c II BGB unwirksam, weil der Begriff „Spaßbieter“ mehrdeutig ist.
  2. Ein Käufer, der grundsätzlich rechtlich anerkannte und nicht offensichtlich unerhebliche Gründe dafür vorbringt, warum er am Kaufvertrag nicht festhalten will, ist kein „Spaßbieter“, ohne dass es darauf ankommt, ob er sich tatsächlich vom Kaufvertrag lösen darf.
  3. Ein Rücktritt von einem Gebrauchtwagenkaufvertrag ist ausgeschlossen, wenn die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nur geringfügig höher ist als die vertraglich vereinbarte Laufleistung (hier: 129.121 km statt 128.500 km) und die Abweichung sich deshalb auf den Wert und die Gebrauchstauglichkeit des Wagens jedenfalls nicht nennenswert auswirkt.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.05.2016 – 22 U 205/14

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