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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Wertersatzanspruch des Verkäufers nach Verbraucherwiderruf eines Katalysator-Kaufs

Der Verbraucher, der im Fernabsatz einen Katalysator gekauft, diesen anschließend in sein Kraftfahrzeug eingebaut und mit diesem eine (kurze) Probefahrt durchgeführt hat, schuldet im Falle des Widerrufs dem Verkäufer Ersatz für die Verschlechterung, die dadurch an dem Katalysator eingetreten ist. Solche Maßnahmen gehen über die in § 357 III BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung vorgesehene Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise der Sache hinaus, denn diese Vorschrift soll den Verbraucher nicht gegenüber einem Käufer im stationären Handel begünstigen, sondern nur einen Ausgleich dafür schaffen, dass ihm die im stationären Handel zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten entgangen sind (Fortführung von Senat, Urt. v. 03.11.2010 – VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 Rn. 23).

BGH, Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 55/15

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Erweiterter Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB

  1. § 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 70 – Faber; Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 217 f. – Zahnriemen; Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [unter II 1 b bb (1)] – Karosserieschaden; Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 20 f. – Turboladerschaden; Urt. v. 18.07.2007 – VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621 Rn. 15 – defekte Zylinderkopfdichtung).
  2. Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zutage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 72 – Faber; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 217 f.; Urt. v. 22.11.2004 – VIII ZR 21/04, NJW 2005, 283 [unter II 2]; Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [unter II 1 b bb (1)]; Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 21; Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 13 – Katalysator; Urt. v. 29.03.2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 21, 32 – Sommerekzem I; vgl. Senat, Urt. v. 15.01.2014 – VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rn. 20 – Fesselträgerschenkelschaden).

BGH, Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15

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Zumutbarkeit einer Nachbesserungsfrist von rund 14 Monaten im VW-Abgasskandal

Dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann zugemutet werden, dem Verkäufer für die Beseitigung des dem Fahrzeug (möglicherweise) anhaftenden Mangels eine Frist von mindestens 14 Monaten zu setzen. Denn der (mögliche) Mangel des Fahrzeugs besteht allein darin, dass sein Stickoxidausstoß softwaregesteuert reduziert wird, sobald das Fahrzeug unter Laborbedingungen einen Emissionstest absolviert. Im regulären Fahrbetrieb sind hingegen keine Einschränkungen festzustellen, und auch von außen ist dem Fahrzeug kein Mangel anzumerken.

LG Traunstein, Urteil vom 10.10.2016 – 3 O 709/16
(nachfolgend: OLG München, Beschluss vom 23.03.2017 – 3 U 4316/16)

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Rücktritt vom Kauf eines Leasingfahrzeugs – VW-Abgasskandal

  1. Eine i. S. des § 434 I 2 Nr. 1 BGB nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung der Kaufsache kann auch deren Weiterveräußerung durch den Käufer sein.
  2. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, bei dem die Schadstoffemissionen (nur) optimiert werden, sobald sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, eignet sich weder zur gewöhnlichen Verwendung, noch weist es eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Es ist deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft.
  3. Mit Blick darauf, dass der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs für eine Nachbesserung auf die Unterstützung der Fahrzeugherstellerin angewiesen ist und es wegen der Vielzahl betroffener Fahrzeuge einer Koordinierung der Nachbesserungsmaßnahmen bedarf, mag eine Frist zur Nacherfüllung von einem Monat unangemessen kurz sein. Durch das Setzen einer zu kurzen Frist wird jedoch eine angemessene Frist in Gang gesetzt, die kein halbes Jahr oder gar länger beträgt.
  4. Liefert der Verkäufer dem Käufer eine mangelhafte Sache, ist die Erheblichkeit der darin liegenden Pflichtverletzung nicht nur dann indiziert, wenn der Mangel darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16). Vielmehr ist die Pflichtverletzung des Verkäufers in der Regel auch dann nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn sich die Kaufsache nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
  5. Ob die Pflichtverletzung des Verkäufers, der dem Käufer ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug geliefert hat, i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist, darf nicht mit Blick auf die Kosten und den Aufwand für die Nachbesserung eines einzelnen Fahrzeugs bestimmt werden.

LG Bonn, Urteil vom 07.10.2016 – 15 O 41/16

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Zumutbarkeit der Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens

Dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb möglicherweise mangelhaften Neuwagens ist eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) selbst dann nicht i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn Verkäuferin des Fahrzeugs die Volkswagen AG ist und man annimmt, dass diese den Käufer arglistig getäuscht habe. Denn es fehlt aufseiten des Käufers an einem die Unzumutbarkeit der Nachbesserung begründenden Vertrauensverlust, weil die Volkswagen AG vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge in enger Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrt-Bundesamt und damit unter staatlicher Aufsicht nachbessert, sodass eine ordnungsgemäße Nachbesserung gewährleistet ist.

LG Hagen, Urteil vom 07.10.2016 – 9 O 58/16

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Steuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeugs als Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung

Ob ein Kraftfahrzeug steuerrechtlich als Pkw oder als Lkw eingestuft wird, kann Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) sein. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung liegt zwar nicht schon dann vor, wenn die Parteien des späteren Kaufvertrages im Rahmen der Vertragsverhandlungen lediglich allgemein darüber gesprochen haben, wie das Fahrzeug steuerrechtlich möglicherweise eingestuft wird. Ebenso wenig genügt für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Fahrzeug – beispielsweise im schriftlichen Kaufvertrag – als Pkw oder als Lkw bezeichnet wird. Von einer Beschaffenheitsvereinbarung ist jedoch auszugehen, wenn der Verkäufer als Voreigentümer des Fahrzeugs auf mehrfache Nachfrage erklärt, das Fahrzeug werde als Lkw besteuert und die Kfz-Steuer betrage jährlich etwa 172–176 €.

OLG Koblenz, Urteil vom 28.09.2016 – 10 U 53/16

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Mangelhaftigkeit eines vom VW-Abgasskandal betroffenen VW Touran 1.6 TDI BlueMotion

  1. Ein verständiger Käufer weiß zwar, dass der tatsächliche Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhängt und deshalb nicht mit den Angaben des Herstellers, die auf einem standardisierten Messverfahren beruhen, gleichgesetzt werden darf. Der Käufer kann aber erwarten, dass die vom Fahrzeughersteller genannten Verbrauchswerte unter Testbedingungen reproduzierbar sind (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – I-28 U 94/12, juris).
  2. Ist der unter Testbedingungen ermittelte Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs um mehr als zehn Prozent höher als vom Hersteller angegeben, liegt ein i. S. des § 323 V 2 BGB erheblicher Mangel vor, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Maßgeblich ist die Abweichung vom Durchschnittswert („kombiniert“), wenn sich die Herstellerangaben auf verschiedene Fahrzyklen beziehen.
  3. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist schon deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil es zwingend ein Softwareupdate benötigt, um seine Zulassung zum Straßenverkehr zu erhalten.
  4. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs muss dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung von mehreren Monaten setzen. Denn auch ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist schlicht ein mangelhafter Gebrauchsgegenstand. Eine außerhalb des VW-Abgasskandals als angemessen bewertete Frist ist deshalb auch dann angemessen, wenn es um die Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs geht, zumal es schon im Ansatz nicht die Obliegenheit des Käufers ist, an einem möglichst reibungslosen Ablauf der Rückrufaktion der Volkswagen AG mitzuwirken.
  5. Rechtsanwaltskosten, die einem Käufer für die Geltendmachung eines Nacherfüllungsanspruchs entstehen, kann der Verkäufer dem Käufer gemäß § 439 II BGB verschuldensunabhängig zu ersetzen haben.

LG Essen, Urteil vom 16.09.2016 – 16 O 165/16

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Angemessenheit einer Frist zur Nachbesserung im VW-Abgasskandal

Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) setzt, muss berücksichtigen, dass vom VW-Abgasskandal eine Vielzahl von Fahrzeugen betroffen ist. Angesichts des damit einhergehenden Aufwands und des Umstands, dass der Verkäufer erst nachbessern kann, sobald ihm die Volkswagen AG das dafür benötigte Softwareupdate zur Verfügung gestellt hat, ist eine Frist von eineinhalb Wochen unangemessen kurz; angemessen erscheint vielmehr eine Frist von etwa einem Jahr. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Käufer das Fahrzeug ohne Schwierigkeiten und Nachteile nutzen kann und nicht zu erwarten ist, dass sich daran innerhalb der Frist etwas ändert.

LG Halle (Saale), Urteil vom 15.09.2016 – 5 O 66/16

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Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn der Käufer darf erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte (hier: gemäß Euro-5-Norm) tatsächlich und nicht nur dann einhält, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird.
  2. Ob eine Nacherfüllung dem Käufer i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist allein aus der Sicht des Käufers zu beurteilen; eine Abwägung der beiderseitigen Interessen findet insoweit nicht statt.
  3. Eine Nachbesserung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nicht zuzumuten, wenn und solange zu befürchten ist, dass sich dadurch der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs oder dessen Kraftstoffverbrauch erhöht oder die Motorleistung vermindert. Dass dies geschehen wird, muss der Käufer nicht beweisen. Es genügt, wenn aufgrund vom Verkäufer nicht widerlegter tatsächlicher Anhaltspunkte der plausible Verdacht besteht, dass eine Nachbesserung negative Auswirkungen (z. B. auf den Kraftstoffverbrauch) haben wird.
  4. Eine Nachbesserung kann dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens auch deshalb unzumutbar sein, weil sein Vertrauensverhältnis zum Fahrzeughersteller aufgrund dessen arglistiger Täuschung nachhaltig gestört ist. Diese Täuschung kann einem Vertragshändler als Verkäufer des Fahrzeugs zwar nach h. M. nicht zugerechnet werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass faktisch der Fahrzeughersteller – also derjenigen, der getäuscht und sich dadurch als unzuverlässig erwiesen hat – die Nachbesserung vornimmt und der Händler dazu nur einen untergeordneten Beitrag leistet. Im Übrigen ist der Vertragshändler nicht nur hinsichtlich der Nachbesserung, sondern auch bei allen künftigen Reparatur- und Serviceleistungen auf den Hersteller angewiesen.
  5. Die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist auch dann i. S. des § 323 V 2 BGB erheblich, wenn der Kostenaufwand für die Beseitigung des Mangels weniger als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt. Schon der Umstand, dass der Käufer auf eine Nachbesserung nicht verzichten kann, sondern im Rahmen des vom Hersteller mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Rückrufs ein Softwareupdate aufspielen lassen muss, um die Zulassung des Fahrzeugs nicht zu gefährden, nimmt dem dem Fahrzeug anhaftenden Mangel den Anschein der Unerheblichkeit.

LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2016 – 2 O 72/16

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Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn der Käufer darf erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte (hier: gemäß Euro-5-Norm) tatsächlich und nicht nur dann einhält, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird.
  2. Ob eine Nacherfüllung dem Käufer i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist allein aus der Sicht des Käufers zu beurteilen; eine Abwägung der beiderseitigen Interessen findet insoweit nicht statt.
  3. Eine Nachbesserung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nicht zuzumuten, wenn und solange zu befürchten ist, dass sich dadurch der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs oder dessen Kraftstoffverbrauch erhöht oder die Motorleistung vermindert. Dass dies geschehen wird, muss der Käufer nicht beweisen. Es genügt, wenn aufgrund vom Verkäufer nicht widerlegter tatsächlicher Anhaltspunkte der plausible Verdacht besteht, dass eine Nachbesserung negative Auswirkungen (z. B. auf den Kraftstoffverbrauch) haben wird.
  4. Eine Nachbesserung kann dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens auch deshalb unzumutbar sein, weil sein Vertrauensverhältnis zum Fahrzeughersteller aufgrund dessen arglistiger Täuschung nachhaltig gestört ist. Diese Täuschung kann einem Vertragshändler als Verkäufer des Fahrzeugs zwar nach h. M. nicht zugerechnet werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass faktisch der Fahrzeughersteller – also derjenigen, der getäuscht und sich dadurch als unzuverlässig erwiesen hat – die Nachbesserung vornimmt und der Händler dazu nur einen untergeordneten Beitrag leistet. Im Übrigen ist der Vertragshändler nicht nur hinsichtlich der Nachbesserung, sondern auch bei allen künftigen Reparatur- und Serviceleistungen auf den Hersteller angewiesen.
  5. Die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist auch dann i. S. des § 323 V 2 BGB erheblich, wenn der Kostenaufwand für die Beseitigung des Mangels weniger als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt. Schon der Umstand, dass der Käufer auf eine Nachbesserung nicht verzichten kann, sondern im Rahmen des vom Hersteller mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Rückrufs ein Softwareupdate aufspielen lassen muss, um die Zulassung des Fahrzeugs nicht zu gefährden, nimmt dem dem Fahrzeug anhaftenden Mangel den Anschein der Unerheblichkeit.

LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2016 – 2 O 83/16

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