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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Einwand der Verjährung von Mängelansprüchen bei Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung – VW-Abgasskandal

  1. Ein Verkäufer darf sich auch dann darauf berufen, dass Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjährt seien, wenn der Mangel darin besteht, dass der Kaufsache eine i. S. des § 434 I 1 BGB vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Denn mit einer Beschaffenheitsvereinbarung ist aus Sicht eines verständigen Käufers nicht die Bereitschaft des Verkäufers verbunden, auf den Einwand der Verjährung zu verzichten und folglich für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit länger zu haften als gesetzlich vorgesehen. Etwas anders folgt auch nicht aus der – auf diese Konstellation nicht übertragbaren – Rechtsprechung des BGH, wonach ein pauschaler Gewährleistungsausschluss nicht für Mängel i. S. des § 434 I 1 BGB, sondern nur für Mängel i. S. des § 434 I 2 BGB gilt.
  2. Ein Fahrzeughersteller ist nicht Gehilfe des Kfz-Händlers bei der Erfüllung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung (§ 434 I 2 BGB) gegenüber dem Fahrzeugkäufer. Ein arglistiges Verhalten des Herstellers ist dem Händler deshalb nicht zuzurechnen.

OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2017 – 28 U 201/16
(vorangehend: LG Bochum, Urteil vom 08.09.2016 – 2 O 192/16)

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Schadensersatz statt der Leistung schon nach dem ersten erfolglosen Nachbesserungsversuch

Nach einem erfolglosen Nachbesserungsversuch ist einem Verkäufer entgegen § 440 Satz 2 BGB dann kein zweiter Nachbesserungsversuch zuzubilligen, wenn der Käufer die begründete Befürchtung haben kann, dass die Kaufsache auch nach einem zweiten Nachbesserungsversuch nicht mangelfrei sein wird. In einem solchen Fall ist dem Käufer eine weitere Nacherfüllung unzumutbar.

AG Ansbach, Urteil vom 05.01.2017 – 3 C 1155/15

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Mangelhaftigkeit eines vom VW-Abgasskandal betroffenen VW Passat 2.0 TDI

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, das die Euro-5-Emissionsgrenzwerte in normalen Fahrbetrieb nicht einhält, ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft.
  2. Die Beweislast dafür, dass seine in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 unerheblich, der Mangel also geringfügig ist, trifft den Verkäufer (im Anschluss an OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.08.2014 – 2 U 150/13, NJW-RR 2015, 48; OLG München, Urt. v. 26.10.2011 – 3 U 1853/11).
  3. Der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftende Mangel ist schon dann nicht nur unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers ungeklärt ist, ob eine Beseitigung des Mangels möglich ist oder schon an der fehlenden Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes scheitert. Ungeachtet dessen ist der Mangel schon deshalb keine „quasi beiläufig“ zu beseitigende Bagatelle, weil die Volkswagen AG unter Beteiligung des Kraftfahrt-Bundesamtes Lösungen für die verschiedenen vom VW-Abgasskandal betroffenen Motoren entwickeln musste.
  4. Bei der Prüfung, ob der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig und deshalb ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen ist, ist zulasten des Verkäufers zu berücksichtigen, dass bislang nicht feststeht, ob die geplante Umrüstung der Fahrzeuge zu einem höheren Kraftstoffverbrauch – und jedenfalls deshalb auch zu einer Wertminderung – führt.
  5. Setzt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs dem Verkäufer eine – zu knapp bemessene – Frist zur Nachbesserung von (hier) nur vier Wochen, wird dadurch eine angemessene Frist in Lauf gesetzt, die bis zu sechs Monaten betragen kann. Denn jedenfalls muss dem Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs mehr Zeit zur Verfügung stehen als für die Behebung „klassischer“ Mängel erforderlich. Je länger der Mangel dem Verkäufer bekannt war und je mehr Zeit ihm für die Vorbereitung und Durchführung der Mangelbeseitigung zur Verfügung stand, desto kürzer kann allerdings die Frist zur Nachbesserung bemessen werden.
  6. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines VW Passat 2.0 TDI (103 kW) beträgt 250.000 km.

LG Potsdam, Urteil vom 04.01.2017 – 6 O 211/16

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Rücktritt von einem mit der Volkswagen AG geschlossenen Kaufvertrag – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, bei dem eine Software für eine Verringerung des Stickoxidausstoßes sorgt, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen genormten Fahrzyklus durchfährt, ist schon deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil das Fahrzeug zwingend ein Softwareupdate erhalten muss, um keinen Verlust der Betriebserlaubnis zu riskieren. Darüber hinaus darf ein Kfz-Käufer i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass sein Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte tatsächlich einhält und diese Grenzen nicht nur deshalb (scheinbar) eingehalten werden, weil die Schadstoffemissionen reduziert werden, sobald das Fahrzeug einem Emissionstest unterzogen wird.
  2. Die Volkswagen AG als Verkäuferin eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich sei. Denn jedenfalls ist es ein Widerspruch, einen Mangel einerseits vorsätzlich herbeizuführen und andererseits die daraus resultierende Pflichtverletzung als unerheblich zu bezeichnen.
  3. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines VW Tiguan 2.0 TDI beträgt 350.000 km.

LG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016 – 6 O 58/16

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Keine deliktische Haftung der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens hat auch dann keinen Anspruch aus § 823 I BGB wegen der Beschädigung fremden Eigentums gegen die – nicht Partei des Kaufvertrags gewordene – Volkswagen AG, wenn das Fahrzeug mit Blick darauf, dass darin eine die Schadstoffemissionen manipulierende Software zum Einsatz kommt, mangelhaft ist. Denn ein Anspruch aus § 823 I BGB besteht nicht, wenn der geltend gemachte Schaden lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrückt. Vielmehr kommt ein Anspruch aus § 823 I BGB nur in Betracht, wenn der geltend gemachte Schaden nicht stoffgleich mit dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert ist.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens kann nicht mit Erfolg geltend machen, er habe durch Zahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug einen Vermögensschaden erlitten, für den die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG gemäß § 823 II BGB i. V. mit § 263 I StGB hafte. Denn eine Bereicherungsabsicht i. S. des § 263 I StGB ist nur gegeben, wenn es dem Täter auf die Erlangung eines dem Vermögensschaden des Getäuschten entsprechenden Vermögensvorteils, auf den er keinen Anspruch hat, ankommt. Die Volkswagen AG hat indes nicht (auch) die durch Zahlung des Kaufpreises günstigere Gestaltung der Vermögenslage des Kfz-Verkäufers, sondern (nur) die Veräußerung eines Fahrzeugs an diesen erstrebt.
  3. Die Volkswagen AG hat den Käufern ihrer vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Sie hat den Käufern insbesondere nicht vorgespiegelt, dass die Fahrzeuge beim regulären Betrieb im Straßenverkehr die einschlägigen Emissionsgrenzwerte einhielten. Darüber hinaus fehlt es an einem Vermögensschaden i. S. des § 826 BGB, weil vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge ohne jede Einschränkung im Straßenverkehr verwendet werden können und eine mögliche Minderung des Verkaufswertes allenfalls dann einen Schaden des Käufers darstellt, wenn das Fahrzeug tatsächlich verkauft werden soll.

LG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016 – 1 O 2084/15 (249)

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Festhalten am Rücktritt trotz Softwareupdate – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen (hier: ein VW Tiguan 2.0 TDI) ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn der Käufer eines Neuwagens darf erwarten, dass in dem Fahrzeug keine Software zum Einsatz kommt, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Emissionstest unterzogen wird, und (nur) in diesem Fall insbesondere den Ausstoß von Stickoxiden (NOX) reduziert. Der Käufer muss hingegen nicht davon ausgehen, dass das Fahrzeug zwingend einem Softwareupdate unterzogen werden muss, um seine Vorschriftsmäßigkeit wiederherzustellen und keine Betriebsuntersagung zu riskieren.
  2. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs liegt, ist schon deshalb nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, weil Nachbesserungsmaßnahmen der umfassenden Prüfung und Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes bedürfen.
  3. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der wirksam vom Kaufvertrag über das Fahrzeug zurückgetreten ist, verliert seine dadurch erlangte Rechtsposition nicht, wenn er an der vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten Rückrufaktion der Fahrzeugherstellerin teilnimmt. Denn die Teilnahme ist nicht freiwillig, sondern der Käufer riskiert eine Betriebsuntersagung und den Entzug der seinem Fahrzeug zugeteilten Feinstaubplakette, wenn er an der Rückrufaktion nicht teilnimmt.
  4. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines VW Tiguan 2.0 TDI (103 kW) beträgt 250.000 km.

LG Aachen, Urteil vom 06.12.2016 – 10 O 146/16

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Pkw im Zuge eines Kettengeschäfts – Besitzdiener

  1. Ein Rechtsgeschäft – hier: eine Einigung i. S. von § 929 Satz 1 BGB –, das einem Betrug (§ 263 StGB) dient, ist allenfalls gemäß § 134 BGB nichtig, wenn der Betrogene ein Dritter ist. Soll hingegen gerade ein am Rechtsgeschäft Beteiligter – der eigene Vertragspartner – betrogen werden, so ist das Rechtsgeschäft lediglich gemäß § 123 I Fall 1 BGB anfechtbar. Denn § 123 I Fall 1 BGB eröffnet dem arglistig Getäuschten die Möglichkeit, das Rechtsgeschäft trotz der arglistigen Täuschung gelten zu lassen, und diese Möglichkeit würde ihm weggenommen, wenn jeder einseitige Verstoß gegen § 263 StGB per se zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führte.
  2. Der Erwerber eines Kraftfahrzeugs erlangt zwar regelmäßig dann nicht den für eine Eigentumsübertragung gemäß § 929 Satz 1 BGB erforderlichen Alleinbesitz an dem Fahrzeug, wenn der Veräußerer den Zweitschlüssel für das Fahrzeug behält. Vielmehr bleibt der Veräußerer dadurch im Regelfall Mitbesitzer des Fahrzeugs. Anders ist es jedoch, wenn der Veräußerer keine Mitbenutzungsabsicht hat, er den Zweitschlüssel also nicht behält, um weiterhin auf das Fahrzeug zugreifen zu können, sondern er den Zweitschlüssel schlicht nicht auffinden und ihn nur deshalb dem Erwerber nicht aushändigen kann.
  3. Jemand ist zwar grundsätzlich auch dann Besitzdiener i. S. von § 855 BGB, wenn er nicht den Willen hat, die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen auszuüben, aber tatsächlich aufgrund und im Rahmen eines für eine Besitzdienerschaft erforderlichen Abhängigkeitsverhältnisses handelt. Das Fehlen des Willens, die tatsächliche Gewalt für einen anderen auszuüben, ist jedoch ausnahmsweise beachtlich, wenn es sich nach außen manifestiert. Davon kann auszugehen sein, wenn sich der (potenzielle) Besitzdiener erkennbar an keine einzige Weisung des (potenziellen) Besitzherrn – hier: seines Arbeitgebers – hält.
  4. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist eine „Verdachtsituation“ gegeben und hat der Erwerber deshalb Anlass zu weiteren Nachforschungen, wenn der private Veräußerer des Fahrzeugs nicht mit dem in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragenen Halter identisch ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.03.1991 – II ZR 88/90, NJW 1991, 1415, 1417). Eine „Verdachtsituation“ liegt aber nicht vor, wenn der Veräußerer ein gewerblicher Kfz-Händler ist. Denn die Eintragung eines Händlers als Halter ist im Gebrauchtwagenhandel nicht üblich; vielmehr werden solche Eintragungen gerade vermieden.

OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2016 – 5 U 25/16

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Ordnungsgemäße Untersuchung eines Neuwagens nach § 377 I HGB

Die Anforderungen an eine i. S. von § 377 I HGB ordnungsgemäße Untersuchung der Kaufsache (hier: eines Neuwagens) dürfen zwar nicht überspannt werden. Selbst von einem Kaufmann (hier: einer Handelsgesellschaft i. S. von § 13 III GmbHG i. V. mit § 6 I HGB), der nicht regelmäßig Fahrzeuge ankauft, kann aber erwartet werden, dass er ein gekauftes Fahrzeug unverzüglich oberflächlich auf optische Mängel untersucht und eine intensivere Untersuchung durchführt, sobald Anhaltspunkte für einen Mangel („Mangelverdacht“) gegeben sind.

LG Heilbronn, Urteil vom 30.11.2016 – II 3 O 309/14

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Rücktritt vom Kaufvertrag wegen „Abschaltsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen, bei dem eine „Abschaltsoftware“ erkennt, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird, und deshalb den Stickoxidausstoß reduziert, ist i. S. des § 434 I 2 Satz 2 BGB mangelhaft. Denn weder ist der Einsatz einer entsprechenden Software in vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller bekanntermaßen üblich, noch erwartet ein Durchschnittskäufer, dass die gesetzlich vorgegebenen Emissionsgrenzwerte nur scheinbar eingehalten werden. Darüber hinaus eignet sich ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug nicht zur gewöhnlichen Verwendung, weil es im Rahmen einer Rückrufaktion umgerüstet werden muss, um den Auflagen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu genügen und nicht den Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu riskieren.
  2. Die Beweislast dafür, dass die ihm vorzuwerfende Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist und deshalb einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt, trifft den Rücktrittsgegner.
  3. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, ist schon deshalb nicht i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig, weil das Kraftfahrt-Bundesamt die zur Mangelbeseitigung vorgesehenen Maßnahmen prüfen und genehmigen muss. Außerdem führt bereits das Risiko, dass trotz ordnungsgemäßer Nachbesserung ein merkantiler Minderwert dazu, dass der Mangel nicht als geringfügig angesehen werden kann.

LG Regensburg, Urteil vom 21.11.2016 – 6 O 409/16 (3)

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Rücktritt vom Kauf eines Audi Q3 2.0 TDI mit „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug (hier: ein Audi Q3 2.0 TDI), in dem eine Software die Optimierung der Stickoxidemissionen bewirkt, sobald sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, ist unabhängig davon mangelhaft, ob es sich bei der „Schummelsoftware“ um eine verbotene Abschalteinrichtung handelt. Denn jedenfalls kann ein Käufer i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass in dem Fahrzeug keine Software zum Einsatz kommt, deren einziger Sinn darin besteht, niedrige Abgaswerte vorzutäuschen.
  2. Die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist auch dann nicht i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn eine Nachbesserung durch Aufspielen eines Softwareupdates je Fahrzeug mit einem Kostenaufwand von nur 100 € verbunden ist. Denn weder dürfen die Kosten für die Entwicklung des Softwareupdates in Höhe von rund 70.000.000 € unberücksichtigt bleiben, wenn es um die Kosten der Nachbesserung geht, noch ist es zulässig, die Entwicklungskosten anteilig auf ein einzelnes Fahrzeug umzulegen.

LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2016 – 301 O 96/16

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