- Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenhändlers, wonach der Kunde „höchstens bis zehn Tage“ an die Bestellung eines Fahrzeugs gebunden ist, ist wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenhändlers dürfen grundsätzlich vorsehen, dass ein Käufer, der ein bestelltes Fahrzeug unberechtigt nicht abnimmt, Schadensersatz in Höhe von pauschal 10 % des Kaufpreises leisten muss. Diesem Anspruch kann sich der Käufer nicht durch den Hinweis entziehen, ein Schaden sei nicht entstanden, weil der Händler das Fahrzeug an einen Dritten veräußert habe.
LG Potsdam, Urteil vom 09.06.2016 – 6 O 285/15
(nachfolgend: OLG Brandenburg, Urt. v. 20.01.2017 – 7 U 111/16)
Sachverhalt: Die Klägerin bestellte am 13.10.2015 bei der Beklagten in T. einen gebrauchten BMW 318d Touring zum Preis von 27.400 €. Der Bestellung lagen die Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge der Beklagten zugrunde. Dort heißt es:
„I. Vertragsabschluss …
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der genannten Frist in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.“
Weiter ist in den Verkaufsbedingungen Folgendes bestimmt:
„IV. Abnahme
1. …
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.“
Mit Schreiben vom 14.10.2015 widerrief die Klägerin ihre Bestellung gegenüber der Beklagten. Diese bestand jedoch auf darauf, dass die Klägerin den Kaufpreis zahlt und den bestellten Pkw abnimmt.
Mit Anwaltsschreiben vom 16.10.2015 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass keine verbindliche Bestellung vorliege, und widerrief vorsorglich ihre auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte erwiderte darauf mit E-Mail vom 21.10.2015, dass sie fristgemäß eine Auftragsbestätigung erteilt habe und deshalb ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei, und forderte die Klägerin zur Abnahme des Pkw auf.
Diese nahm den BMW 318d Touring in der Folgezeit weder ab, noch bezahlte sie das Fahrzeug.
Die Beklagte erklärte deshalb mit Schreiben vom 27.11.2015 gegenüber der Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte Schadensersatz gemäß Abschnitt IV Nr. 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Höhe von 2.740 €. Die Klägerin leistete keine Zahlung.
Sie bestreitet, dass ihr ein Schreiben der Beklagten vom 14.10.2015 mit dem Inhalt einer Annahmeerklärung zugegangen sei, und meint, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bestimmte Annahmefrist von zehn Tagen sei unwirksam. Bei einem vorrätigen Gebrauchtwagen seien, wenn Barzahlung vereinbart werde, keine Prüfungen notwendig, die eine Zehn-Tage-Frist zugunsten des Verkäufers rechtfertigen würden. Außerdem macht die Klägerin geltend, dass der Beklagten kein Schaden in Höhe von 10 % des vereinbarten Kaufpreises entstanden sei, weil die Beklagte das Fahrzeug weiterveräußert habe.
Die Klägerin hat zuletzt die Feststellung begehrt, dass der Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.740 € nebst Zinsen& zustehe. Darüber hinaus hat sie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € verlangt.
Die Beklagte hat widerklagend beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 2.740 € nebst Zinsen zu verurteilen.
Das LG Potsdam hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Aus den Gründen: Die Klage ist zulässig, insbesondere vor dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht erhoben worden (§ 21 I ZPO). Die streitgegenständliche Bestellung ist in der Niederlassung der Beklagten in T. getätigt worden. Die Beklagte hat auch unter Angabe der Adresse der Niederlassung die Gebrauchtfahrzeugrechnung und die Auftragsbestätigung an die Klägerin gerichtet.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist zunächst ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB über den Kauf des Pkw BMW 318d Touring zum Preis von 27.400 € zustande gekommen. Die Beklagte hat das Angebot der Klägerin gemäß ihrer Bestellung vom 13.10.2015 auf Abschluss des Kaufvertrages spätestens durch Schreiben vom 21.10.2015 angenommen (§§ 147, 148 BGB).
Die Klägerin hat mit der Bestellung vom 13.10.2015 ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über den BMW 318d Touring abgegeben. Die schriftliche Bestellung eines Kunden, die von dem Autohändler oder einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter nicht sofort angenommen wird, ist als Antrag an einen Abwesenden zu behandeln (§ 147 II BGB; vgl. LG Saarbrücken Urt. v. 14.11.2014 – 10 S 128/13, juris). In Abschnitt I Nr. 1 der der Bestellung beigefügten Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge ist eine Bindung des Käufers an die Bestellung von höchstens bis zehn Tagen festgeschrieben. Damit hat die Klägerin eine Annahmefrist bis zum 23.10.2015 gesetzt. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls wann der Klägerin die von der Beklagten unter dem Datum 14.10.2015 abgegebene Annahmeerklärung zugegangen ist, denn spätestens mit Zugang des E-Mail-Schreibens der Beklagten vom 21.10.2015, also noch vor Ablauf des 23.10.2015, ist der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen. Dieses Schreiben erfüllt auch die Erfordernisse für eine wirksame Annahmeerklärung. Die Textform ist eingehalten, und aus dem Schreiben ist eindeutig zu entnehmen, dass die Beklagte die Bestellung der Klägerin angenommen hat.
Die Zehn-Tage-Bindungsfrist ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.
Die der Bestellung beigefügten Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. des § 305 BGB dar, die von der Beklagten als Verwenderin bei Vertragsschluss gestellt wurden. Die in Abschnitt I Nr. 1. dieser Verkaufsbedingungen enthaltene Bindung des Käufers an sein Angebot von bis zehn Tagen ist nicht gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.
Unter § 308 Nr. 1 BGB fallen Klauseln, durch die sich der Verwender unangemessen lange Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebotes vorbehält. Ob eine Frist unangemessen lang ist, ist anhand einer wertenden Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien unter Berücksichtigung der für den Vertragsgegenstand typischen Umstände zu ermitteln (BGH, Urt. v. 13.09.2000 – VIII ZR 34/00, BGHZ 145, 139). Übersteigt die Frist den unter regelmäßigen Umständen für den Eingang der Antwort zu erwartenden Zeitraum (§ 147 II BGB) erheblich, also den für die Übermittlung der Erklärungen notwendigen und eine angemessene Bearbeitungs- und Überlegungsfrist einschließenden Zeitraum, so ist eine solche Fristbestimmung nur wirksam, wenn der Verwender daran ein schutzwürdiges Interesse hat, hinter dem das Interesse des Kunden am baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (BGH, Urt. v. 13.09.2000 – VIII ZR 34/00, BGHZ 145, 139).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die hier vorliegende bis Zehn-Tages-Frist des Käufers eines vorrätigen Gebrauchtwagens auch für den Fall des Barkaufs noch nicht unangemessen lang.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist nicht nur zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug vorrätig ist und Barzahlung vereinbart wurde, sodass insoweit weder Lieferzeiten noch Finanzierungslaufzeiten zu berücksichtigen sind, sondern auch, dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen mit mehreren Filialen und einer größeren Anzahl von Mitarbeitern handelt. Die Klägerin hat zwar bestritten, dass dieses Fahrzeug auch in anderen Filialen der Beklagten angeboten worden sei, jedoch ist nach allgemeiner Lebenserfahrung und den heute üblichen Datenaustauschmöglichkeiten davon auszugehen, dass zumindest grundsätzlich innerhalb des Betriebes der Beklagten alle in den einzelnen Filialen vorhandenen Gebrauchtfahrzeuge zum Verkauf insgesamt angeboten werden. Des Weiteren muss berücksichtigt werden, dass die „Verkäufer“ der Beklagten nur zur Entgegennahme der Bestellungen, nicht jedoch zum Abschluss von Verträgen bevollmächtigt sind, sondern dies der Geschäftsleitung vorbehalten ist. Neben der Übermittlungszeit der Bestellung an die Geschäftsleitung, der Abklärung, dass keine anderweitige Bestellung vorliegt, mögliche Wochenend- und Feiertagszeiträume, Postlaufzeiten sind auch kurzzeitige Abwesenheiten/Verhinderungen der Entscheidungsträger in die Abwägung mit einzubeziehen. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte übersteigt die Bindungsfrist der Klägerin von bis zehn Tagen den in § 147 II BGB umschriebenen Zeitraum, der für die Übermittlung der Erklärung notwendig ist, nicht erheblich.
Die Klägerin war daher bis zum wirksam von der Beklagten erklärten Rücktritt zur Kaufpreiszahlung und Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet. Aus diesem Grund steht der Klägerin auch der als Nebenforderung geltend gemachte Freistellungsanspruch von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu.
Der von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.740 € findet seine Grundlage in §§ 323 I, 325 BGB. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 14.10.2015 und 16.10.2015 zu Unrecht den Widerruf der Bestellung erklärt hat und nach erfolgter Annahme des Angebots durch die Beklagte spätestens mit Schreiben vom 21.10.2015 ihrerseits Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs der Beklagten erhoben hat, befand sie sich mit der Abnahme des Fahrzeugs und der Kaufpreiszahlung in Verzug. Die Beklagte hat daraufhin wirksam gemäß § 323 BGB mit Schreiben vom 27.11.2015 den Rücktritt vom Vertrag erklärt, nachdem sie die Klägerin erfolglos zur Abnahme des Fahrzeugs aufgefordert hatte. Eine Fristsetzung war darüber hinaus aufgrund der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Kaufpreiszahlung durch die Klägerin auch entbehrlich (§ 323 II Nr. 1 BGB).
Die Höhe des von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruchs von 10 % des Kaufpreises ist nicht zu beanstanden (BGH, Urt. v. 14.04.2010 – VIII ZR 123/09, NJW 2010, 2122; LG Saarbrücken Urt. v. 14.11.2014 – 10 S 128/13, juris). Es kommt im Rahmen dieses pauschalierten Schadensersatzes auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob das streitgegenständliche Fahrzeug mittlerweile an einen Dritten verkauft wurde. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Dritte nicht ein anderes Fahrzeug der Beklagten gekauft hätte, wenn das streitgegenständliche Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Der pauschalierte Schadensersatz soll den gewöhnlichen Gewinn abdecken, der dem Fahrzeughändler durch den rückabgewickelten Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs an die Klägerin entgangen ist. Dieser fehlgeschlagene Verkauf wird – im geschäftsmäßigen Gebrauchtfahrzeughandel – nicht durch einen anderweitigen Verkauf kompensiert …
Hinweis: Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 20.01.2017 – 7 U 111/16 – festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist; die Widerklage hat es abgewiesen. In der Entscheidung heißt es:
„Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
1. Die Feststellungsanträge der Klägerin waren bis zum Eintritt ihrer jeweiligen Erledigung zulässig und begründet.
Dies gilt zunächst hinsichtlich des anfänglich gestellten Antrags festzustellen, dass der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 27.400 € Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw BMW 318d Touring … nicht zusteht. Der Beklagten stand der vorgerichtlich gegenüber der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erfüllung eines einschlägigen Kaufvertrages tatsächlich nicht zu.
Die Klägerin hatte bei der Beklagten unter dem Datum des 13.10.2015 eine Bestellung des streitbefangenen Fahrzeugs aufgegeben. Die Parteien haben diese Bestellung übereinstimmend als Angebot der Klägerin, nicht bereits als Vertragsschluss verstanden. Dieses Angebot hat die Beklagte mit der Auftragsbestätigung vom 14.10.2015 angenommen. Die auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung entfaltet jedoch im Verhältnis zur Klägerin keine rechtliche Wirkung, da die Beklagte deren Zugang bei der Klägerin vor Ablauf der von der Beklagten für maßgeblich erachteten zehntägigen Frist der Bindung der Klägerin an ihr Angebot vom 13.10.2015 nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hat.
Die Klägerin hat eine … zeitnahe Zustellung der Auftragsbestätigung bestritten.
Die Beklagte hat eine unmittelbar nach Erteilung der Auftragsbestätigung erfolgte Übermittlung derselben an die Klägerin schon nicht hinreichend konkretisiert. Die ergänzende Behauptung, sie habe die Vertragsannahme nochmals am 20.10.2015 per Einwurfeinschreiben … übersandt, das der Klägerin am 21.10.2015 zugestellt worden sei, ist von der Klägerin ebenfalls streitig gehalten worden, indem sie eine Zustellung in Abrede gestellt hat.
Die zu dieser Behauptung angebotenen Beweismittel sind unzureichend. So kann von dem Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Post AG, Dr. Frank Appel, keine Kenntnis vom Zeitpunkt der Zustellung dieses bestimmten Einschreibens erwartet werden. Seine Befragung als Zeuge würde also günstigstenfalls auf eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts hinauslaufen. Auf diesen Gesichtspunkt hat bereits die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.12.2016 verwiesen, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten wäre.
Die außerdem von der Beklagten benannte Zeugin G … ist offenbar eine Mitarbeiterin der Beklagten. Deshalb ist nicht ersichtlich, welche Kenntnis sie von der Zustellung des der Deutschen Post AG anvertrauten Einschreibens haben könnte.
Schließlich ist auch die Stellungnahme der Deutschen Post AG vom 01.12.2016 unergiebig, da dieser ein üblicher Zustellungsnachweis ebenfalls nicht vorliegt, den sie sonst übermittelt hätte. Welcher Art die in der Auskunft der Deutschen Post AG ‚vorliegenden Daten‘ sind, ergibt sich aus dem Anschreiben nicht. Zudem wird der Aussteller der Mitteilung nicht ausgewiesen.
Da die Beklagte den Abschluss des behaupteten Kaufvertrages mit der Klägerin nicht beweisen kann, bedarf die Rechtsfrage der Wirksamkeit der … für gebrauchte Fahrzeuge vorgesehenen Regelung zur Bindungsfrist des Kaufinteressenten an sein Angebot von zehn Tagen keiner Stellungnahme.
Auch der anstelle des erörterten Feststellungsanspruchs getretene Antrag auf Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.740 € nebst Verzugszinsen in Höhe von mindestens neun Prozent zusteht, ist bis zur Erhebung der Widerklage begründet gewesen. Da die Parteien, wie vorstehend ausgeführt, keinen Kaufvertrag über das streitbefangene Fahrzeug schlossen, hatte die Beklagte auch keinen Anspruch auf Vertragsstrafe nach Abschitt IV Nr. 2 ihrer Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge.
Die nacheinander gestellten Feststellungsanträge der Klägerin sind jeweils durch den Rücktritt der Beklagten vom vermeintlichen Kaufvertrag bzw. die nachfolgend erhobene Widerklage der Beklagten erledigt worden. Entsprechende Erledigungserklärungen der Klägerin liegen implizit in der Änderung des anfänglichen Feststellungsantrages gemäß Schriftsatz vom 21.12.2015 und in der Ankündigung des Antrages der Klägerin, die Widerklage abzuweisen.
Wollte man die entsprechende Auslegung der angekündigten Antragstellung der Klägerin nicht gelten lassen, so ist die Erklärung der Erledigung der Feststellungsbegehren … jedenfalls im Termin zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erfolgt. Diese Erklärung gilt auch in Ansehung des erstinstanzlichen Verfahrens, da es das Landgericht versäumte, die Parteien auf die Änderung der prozessualen Lage insbesondere nach Erhebung der Widerklage gemäß § 139 ZPO … hinzuweisen.
Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin allerdings nicht angeschlossen hat, ist der Eintritt der Erledigung der Feststellungsanträge der Klägerin festzustellen gewesen.
2. Da mithin der Abschluss eines Kaufvertrags über das in Streit stehende Fahrzeug nicht festzustellen ist, besteht der von der Beklagten mit der Widerklage verfolgte Anspruch auf pauschalierte Vertragsstrafe nicht. So erübrigt sich die Auseinandersetzung mit der von den Parteien diskutierten Frage, welche Ansprüche an den Vortrag … zu stellen sind, wenn die Klägerin einwendet, der Beklagten sei kein Schaden in Höhe der Schadensersatzpauschale entstanden. …“