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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: 2005

Farbabweichung als Sachmangel eines Neufahrzeugs

Ein Fahrzeug ist sachmangelhaft, wenn es laut Kaufvertrag carbonschwarz sein soll, tatsächlich aber in einem Schwarzton mit erheblicher Blau­stichigkeit lackiert ist.

LG Aachen, Urteil vom 26.04.2005 – 12 O 493/04
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2005 – 20 U 88/05)

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Neulackierung eines sechs Jahre alten Gebrauchtwagens

Ein knapp sechs Jahre alter Gebrauchtwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil er aus Anlass seines Verkaufs fachmännisch neu lackiert wurde.

LG Oldenburg, Urteil vom 05.04.2005 – 8 O 51/05

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(Keine) sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch Verschweigen eines erheblichen Mangels – Käuferkette (R)

Verschweigt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs dem privaten Käufer einen zu offenbarenden Mangel des Fahrzeugs und veräußert der Erstkäufer das Fahrzeug sodann an einen Kfz-Händler, der es seinerseits an einen privaten Käufer weiterveräußert, dann muss der Erstverkäufer dem letzten Käufer nicht wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) Schadensersatz leisten. Denn der Erstverkäufer musste jedenfalls nicht damit rechnen, dass der private Erstkäufer das Fahrzeug an einen Kfz-Händler veräußern wird.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2005 – 8 U 3720/04
(vorangehend: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.10.2004 – 12 O 2803/04; nachfolgend: OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2005 – 8 U 3720/04)

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Modelljahr als vereinbarte Beschaffenheit eines Kfz

Nehmen die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags das Modelljahr des Fahrzeugs in den Vertrag auf, so ist der Zeitraum der Herstellung des Fahrzeugs genau konkretisiert und beschreibt eine exakte Beschaffenheit des Kaufgegenstands. Stammt das Fahrzeug tatsächlich nicht aus dem vertraglich vereinbarten Modelljahr, liegt ein nicht unerheblicher Sachmangel vor, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.2005 – 8 U 2366/04

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„Abgelesener km-Stand“ als Beschaffenheitsvereinbarung

Darauf, ob die im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen enthaltene Angabe „abgelesener km-Stand ca. …“ eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB ist, kommt es nicht an, wenn der Käufer aufgrund der gesamten Umstände erwarten darf, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nicht wesentlich höher ist, als der Kilometerzähler anzeigt. In diesem Fall liegt nämlich jedenfalls ein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB vor, wenn die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs von der im Kilometerzähler ausgewiesenen nach oben abweicht.

BGH, Urteil vom 16.03.2005 – VIII ZR 130/04

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„Kolbenfresser“ bei Dieselmotor nach 88.000 km Laufleistung

  1. Wenn ein moderner Mittelklassewagen mit Dieselmotor bei einem Kilometerstand von nur ca. 88.000 einen schwerwiegenden Motorschaden („Kolbenfresser“) erleidet, obwohl der Motor ausreichend mit Schmier- und Kühlmittel befüllt war, spricht schlicht die Lebenserfahrung dafür, dass dieser Motorschaden im technischen Zustand des Wagens selbst und damit bereits bei Übergabe an den Käufer angelegt war.
  2. Die Annahme, ein „Kolbenfresser“ könne durch einen „Bedienungsfehler“ des Fahrers verursacht werden, ist angesichts der Einfachheit der technischen Bedienung eines Kraftfahrzeugs und des heutigen Stands der Technik eine rein theoretische, veraltete Vorstellung.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.03.2005 – 24 U 198/04

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Bagatellisierung eines Unfallschadens – Wirtschaftlicher Totalschaden

  1. Dass ein Gebrauchtwagen einen Unfallschaden aufweist, stellt keinen Sachmangel dar, wenn und soweit der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags wahrheitsgemäß über diesen Schaden aufgeklärt wird. Ein Unfallschaden darf jedoch nicht verharmlost werden, sondern der Verkäufer muss den Käufer über die wesentlichen Beschädigungen wahrheitsgemäß und vollständig unterrichten.
  2. Ein Kfz-Händler, der Unfallfahrzeuge kauft und verkauft, muss einen Käufer nicht ungefragt darüber aufklären, dass ein Fahrzeug einen „wirtschaftlichen Totalschaden“ erlitten hat. Eine entsprechende Frage des Käufers muss der Händler indes wahrheitsgemäß beantworten. Ebenso muss der Händler, wenn er Unfallfahrzeuge ankauft, ohne sie technisch zu überprüfen, dem Käufer jedenfalls auf Nachfrage den wesentlichen Inhalt eines Schadensgutachtens und insbesondere die darin veranschlagten Reparaturkosten mitteilen. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Käufer den Eindruck erweckt, dass ihn die Einzelheiten des Unfallschadens und des Wiederherstellungsaufwands nicht interessieren.
  3. Mit „wirtschaftlicher Totalschaden“ wird nicht der Umfang eines Unfallschadens bezeichnet. Vielmehr sagt die Bezeichnung aus, dass ein Vergleich der aufzuwendenden Reparaturkosten mit dem Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall („Wiederbeschaffungswert“) ergibt, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Reparatur i. S. des § 251 II BGB unverhältnismäßig ist.

OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2005 – 28 U 125/04

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Zum Kostenerstattungsanspruch des Autokäufers bei Selbstbeseitigung eines Mangels

  1. Sowohl das Recht des Käufers, gemäß § 437 Nr. 2, § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280 I, III, 281 BGB setzen – wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift – voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
  2. Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gemäß § 326 II 2, IV BGB (analog) die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.

BGH, Urteil vom 23.02.2005 – VIII ZR 100/04

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Unwirksamer Haftungsausschluss bei Privatverkauf eines Kfz

Ein formularmäßig vereinbarter umfassender Haftungsausschluss in einem Kfz-Kaufvertrag („Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft“) verstößt auch bei einem Privatverkauf gegen § 309 Nr. 7 lit. a und lit. b BGB und ist deshalb unwirksam.

OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2005 – 28 U 147/04

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Lkw durch eine gewerbliche Leasinggesellschaft

Eine gewerbliche Leasinggesellschaft, zu deren üblichen Geschäften die Finanzierung von Lastkraftwagen mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert gehört, erwirbt beim Kauf eines solchen Fahrzeugs von einem Vertragshändler des Herstellers nicht gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug, wenn der Vertragshändler den Kraftfahrzeugbrief nicht übergibt und die Leasinggesellschaft aufgrund ihrer zahlreichen einschlägigen Geschäfte weiß oder wissen müsste, dass sich der Hersteller das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur vollständigen Weiterleitung des Kaufpreises an ihn vorbehält, dass er die Verfügungsbefugnis der Händler entsprechend einschränkt und dass er den Kraftfahrzeugbrief zur Verhinderung eines gutgläubigen Eigentumserwerbs durch Dritte zurückhält oder zum Zwecke des Dokumenteninkassos einem Treuhänder überlässt.

BGH, Urteil vom 09.02.2005 – VIII ZR 82/03

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