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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Kein wirksamer Rücktritt bei Mangelbeseitigung vor Rücktrittserklärung

Ein Kfz-Käufer hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, wenn der Verkäufer einen Mangel im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits fachgerecht, vollständig und nachhaltig beseitigt hat. Gleiches gilt, wenn der Käufer den Mangel bereits selbst beseitigt hat oder hat beseitigen lassen.

OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012 – 3 U 22/12
(vorhergehend: LG Kiel, Urteil vom 01.03.2012 – 13 O 184/11)

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Rücktritt bei wirtschaftlicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung

  1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (Bestätigung von BGH, Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448, und Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196).
  2. Das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 326 V BGB besteht im Falle sogenannter wirtschaftlicher Unmöglichkeit nur und erst dann, wenn der Schuldner gemäß § 275 II BGB von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.

BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12

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Geruchsbelästigung als erheblicher Mangel eines Gebrauchtwagens

  1. Fahrzeuguntypische Geruchsemissionen können bei einem Gebrauchtwagen einen Mangel darstellen, denn der Käufer eines Gebrauchtwagens darf grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug frei von anomalen Geruchsbelästigungen ist.
  2. Der Käufer eines „jungen“ Gebrauchtwagens der Oberklasse, der noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufleistung von unter 1.000 km aufweist, darf erwarten, dass im Innenraum des Fahrzeugs – und sei es auch nur zeitweise – kein anomaler („gummiähnlicher“) Geruch wahrzunehmen ist.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2012 – 1 U 475/11-141

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Erfüllungsort für Kaufpreisrückzahlungsanspruch nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag ist Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche – also auch für den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises – einheitlich der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.

OLG Schleswig, Urteil vom 04.09.2012 – 3 U 99/11

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Erheblicher Mangel bei „Phantomanzeigen“ des Bordcomputers eines Gebrauchtwagens

  1. Gibt der Käufer eines Fahrzeugs bei dem Verkäufer ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung, liegen auch dann nicht zwei grundsätzlich selbstständige Kaufverträge vor, wenn zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden. Es besteht vielmehr ein einheitlicher Kaufvertrag über das zu erwerbende Fahrzeug mit einer dem Käufer durch die Inzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.11.1983 – VIII ZR 190/82).
  2. Tritt der Käufer aufgrund eines Sachmangels des von erworbenen Fahrzeugs von diesem einheitlichen Kaufvertrag zurück, hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm der Verkäufer den durch die Inzahlungnahme gleichsam gewährten Anrechnungspreis auszahlt. Der Verkäufer hat vielmehr lediglich den tatsächlich gezahlten Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zu erstatten und das in Zahlung genommene Altfahrzeug zurückzugeben.
  3. Die Rückgabe des in Zahlung genommenen Fahrzeugs ist nicht schon dann unmöglich, wenn der Verkäufer es veräußert hat. Dieser Umstand verpflichtet den Verkäufer lediglich, sich um die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu bemühen. Unmöglichkeit liegt erst vor, wenn der Verkäufer – der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast folgend – darlegen kann, dass er nicht in der Lage ist, das in Zahlung gegebene Fahrzeug zurückzuerwerben oder ein Rückerwerb mit einem grob unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
  4. Ein Fahrzeug, dessen Bordcomputer tatsächlich nicht bestehende Störungen am Getriebe des Fahrzeugs anzeigt („Phantomanzeigen“), weist einen nicht unerheblichen Mangel auf. Denn der Käufer kann eine entsprechende Anzeige nicht ignorieren und weiterfahren, weil dies bei einer im Einzelfall berechtigen Fehlermeldung einen erheblichen Fahrzeugschaden zur Folge haben könnte. Es ist dem Käufer indes nicht zuzumuten, bei jeder Fehlermeldung des Bordcomputers anzuhalten oder umgehend eine Werkstatt aufzusuchen, um festzustellen, ob es sich um eine „Phantomanzeige“ handelt oder nicht.
  5. Bei einem hochwertigen und preisintensiven Fahrzeug (hier: Land Rover Range Rover) ist regelmäßig eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu erwarten.

LG Koblenz, Urteil vom 28.06.2012 – 1 O 447/10

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Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag – Unfallwagen

  1. Ein Mangel, der darin besteht, dass ein Gebrauchtwagen ein „Unfallwagen“ ist, kann nicht behoben werden. Der Käufer muss dem Verkäufer deshalb keine Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er vom Kaufvertrag zurücktreten kann.
  2. Aufwendungsersatz nach § 248 BGB muss der Schuldner nur Zug um Zug gegen Herausgabe des durch die Aufwendungen Erlangten (hier: Winterreifen) ersetzen, weil der Gläubiger sonst überkompensiert würde.
  3. Nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag ist der Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises mit dem Anspruch des Verkäufers auf Ersatz der gezogenen Nutzungen gemäß § 346 I, II BGB zu saldieren.

LG Hamburg, Urteil vom 22.06.2012 – 323 O 230/10

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Kein Rücktritt vom Vertrag bei Fristsetzung vor Fälligkeit der Leistung

  1. Ein Gläubiger kann nicht gemäß § 323 I BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Frist zur Leistung vor deren Fälligkeit gesetzt hat. Das gilt auch dann, wenn bereits vor Fälligkeit ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder der Leistungswilligkeit des Schuldners bestehen.
  2. Allein die Erklärung des Schuldners, er werde zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leisten können, begründet keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB.
  3. Der Gläubiger kann nach Fälligkeit der Leistung ohne Setzen einer Nachfrist gemäß § 323 II Nr. 3 BGB sofort zurückzutreten, wenn feststeht, dass die gemäß § 323 I BGB dem Schuldner zu setzende angemessene Frist zur Leistung nicht eingehalten werden wird.
  4. Das Rücktrittsrecht nach § 323 IV BGB kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn die Leistung fällig geworden ist. Die Wirksamkeit eines Rücktritts bestimmt sich ab diesem Zeitpunkt nach § 323 I und II BGB.

BGH, Urteil vom 14.06.2012 – VII ZR 148/10

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Anforderungen an eine Mängelrüge im Kaufrecht – Rücktritt

  1. Ein mangelbedingter Rücktritt vom Kaufvertrag kann grundsätzlich nur auf solche Mängel gestützt werden, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer hinreichend konkret gerügt und hinsichtlich derer er Nacherfüllung (§ 439 I BGB) verlangt hat. Dabei dürfen die Anforderungen an den Inhalt der Mängelrüge zwar nicht überspannt werden. Zumindest erforderlich ist aber, dass der Käufer die Erscheinungen, die er auf eine vertragswidrige Beschaffenheit der Kaufsache zurückführt, hinreichend deutlich beschreibt und dem Verkäufer so vor Augen führt, was er an der Kaufsache konkret beanstandet.
  2. Hat der Verkäufer dem Käufer einen ihm bekannten Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags verschwiegen, liegen zwar regelmäßig besondere Umstände i. S. von § 323 II Nr. 3 BGB vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag rechtfertigen. Denn in der Regel ist die für die Beseitigung des Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage so beschädigt, dass dem Käufer eine Nacherfüllung nicht mehr zugemutet werden kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 247/06 Rn. 17 m. w. Nachw.). Das gilt aber nicht, wenn der Käufer dem Verkäufer nach Entdeckung des verschwiegenen Mangels eine Frist zu dessen Beseitigung setzt und damit zu erkennen gibt, dass sein Vertrauen in die Bereitschaft des Verkäufers zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung trotz dessen arglistigen Verhaltens weiterhin besteht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2010 – V ZR 147/09 Rn. 9 f.).

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2012 – 6 U 178/10
(vorangehend: LG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2010 – 21 O 390/09)

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Kfz-Mangel bei Überschreiten des angegebenen Kraftstoffverbrauchs

Liegt der kombinierte Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um 11,7 % über dem vom Hersteller angegebenen Verbrauch, ist das ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Sachmangel.

LG Bochum, Urteil vom 12.04.2012 – 4 O 250/10
(nachfolgend: OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – 28 U 94/12)

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Obliegenheit zur Mängelrüge beim Handelskauf

  1. Eine Bestimmung in den Verkaufsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer Ansprüche auf Mängelbeseitigung auch bei anderen vom Fahrzeughersteller anerkannten Betrieben geltend machen kann und den Verkäufer unterrichten muss, wenn die erste Mängelbeseitigung dort erfolglos war (vgl. Nr. VII 2a Satz 1 NWVB), befreit den Käufer nicht von der Verpflichtung, dem Verkäufer einen Mangel nach § 377 I, III HGB unverzüglich anzuzeigen.
  2. Die Bestimmung enthält auch keine Bevollmächtigung des anderen vom Hersteller anerkannten Betriebs, eine kaufmännische Rüge für den Verkäufer entgegenzunehmen.

OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2012 – I-2 U 177/11

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