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Weist ein von einem Kfz-Händler in Zahlung genommener Pkw nicht die mit dem Inzahlunggeber vereinbarte Beschaffenheit auf, weil das Fahrzeug nach einem Wildunfall abredewidrig nicht (vollständig) instand gesetzt wurde, muss der Händler dem Inzahlunggeber grundsätzlich erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen, bevor er mit Erfolg Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB) in Höhe der Reparaturkosten verlangen kann.
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Eine Fristsetzung ist zwar gemäß § 281 II Fall 1 BGB ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Inzahlunggeber die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert. An das Vorliegen einer solchen Erfüllungsverweigerung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen; der Inzahlunggeber muss eindeutig und als „letztes Wort“ zum Ausdruck gebracht haben, dass er nicht leisten und sich auch durch eine (weitere) Aufforderung zur Leistung nicht umstimmen lassen wird. Daran fehlt es, wenn der Kfz-Händler nicht Nachbesserung, sondern unmittelbar Schadensersatz statt der Leistung verlangt und der Inzahlunggeber dieses Verlangen zurückweist.
AG Bremen, Urteil vom 20.07.2016 – 17 C 245/15
(nachfolgend: LG Bremen, Beschluss vom 10.02.2017 – 4 S 254/16)
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) muss der mit einer mangelhaften Sache belieferte Käufer dem Verkäufer nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er wegen des Mangels Schadensersatz statt der Leistung verlangen, vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern darf. Vielmehr genügt, dass der Käufer – ohne dem Verkäufer eine Frist zu setzen – Nacherfüllung verlangt, der Verkäufer aber nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums Abhilfe geschaffen hat (im Anschluss an LG Stuttgart, Urt. v. 08.02.2012 – 13 S 160/11; LG Meiningen, Urt. v. 06.12.2012 – 1 O 201/12).
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Der Käufer eines Neuwagens, der wegen eines Mangels den „Rücktritt vom Kaufvertrag“ erklärt und dem Verkäufer gleichzeitig mitteilt, er sei damit einverstanden, dass der Verkäufer ihm ein neues (mangelfreies) Fahrzeug bestelle, bringt damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er in Wahrheit Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) begehrt.
LG Bonn, Urteil vom 20.07.2016 – 9 O 350/15
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Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist – in den Grenzen des § 475 I BGB – in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich (Fortführung von BGH, Urt. v. 06.02.1954 – II ZR 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.). Dabei darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.
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Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 I BGB, § 281 I BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen – hier ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel – deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht (Fortführung von BGH, Urt. v. 12.08.2009 – VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153; Urt. v. 18.03.2015 – VIII ZR 176/14, NJW 2015, 2564). Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es nicht, dass dieses in höfliche Form einer „Bitte“ gekleidet ist.
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Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669).
BGH, Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15
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Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 I BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Der Käufer braucht nicht vorab zu klären und festzustellen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung das Symptom eines Sachmangels ist. Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob die Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.01.2008 – VIII ZR 246/06, WM 2008, 561 Rn. 12 f.).
LG Cottbus, Urteil vom 13.07.2016 – 4 O 38/14
(nachfolgend: OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2018 – 12 U 176/16)
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 mangelhaft. Denn ein Käufer darf erwarten, dass ein Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur dann einhält, wenn es einem Emissionstest unterzogen wird. Der Umstand, dass bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug (nur) in dieser Situation die Schadstoffemissionen reduziert werden, begründet deshalb einen Mangel, ohne dass es darauf ankommt, ob sich das Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung eignet.
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam mit der Begründung anfechten, er habe sich über die Schadstoffemissionen des Fahrzeugs und damit über eine verkehrswesentliche Eigenschaft i. S. des § 119 II BGB geirrt. Denn als leges speciales dürfen die Regelungen über die kaufvertragliche Mängelhaftung (§§ 434 ff. BGB) und insbesondere das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung nicht durch eine Irrtumsanfechtung (§ 119 II BGB) unterlaufen werden.
LG Landau (Pfalz), Urteil 11.07.2016 – 2 O 17/16
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Es ist nicht glaubhaft, dass der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vom Kauf Abstand genommen hätte, wenn er gewusst hätte, dass in dem Fahrzeug eine seinen Schadstoffausstoß manipulierende Software zum Einsatz kommt. Denn zum einen beeinträchtigt die Software nicht die Nutzbarkeit des Fahrzeugs, und zum anderen kann sie innerhalb von weniger als einer Stunde mit einem Aufwand von unter 100 € beseitigt werden.
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – und deshalb möglicherweise mangelhaften – Fahrzeugs muss dem Verkäufer grundsätzlich gemäß § 323 I BGB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 I BGB) setzen, bevor er wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Bei der Bemessung dieser Frist ist zugunsten des Verkäufers zu berücksichtigen, dass die den Schadstoffausstoß manipulierende Software, die in dem Fahrzeug zum Einsatz kommt, seien Betrieb nicht beeinträchtigt. Ebenso ist zugunsten des Verkäufers zu berücksichtigen, dass eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nur in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen kann.
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Die – mögliche – Pflichtverletzung eines Kfz-Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb möglicherweise mangelhaften Fahrzeugs liegt, ist i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag. Denn der – unterstellte – Mangel lässt sich durch die Installation eines Softwareupdates beseitigen, und diese Maßnahme erfordert einen Kostenaufwand von weniger als 100 €, sodass die Mangelbeseitigungskosten im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind.
LG München II, Urteil vom 05.07.2016 – 14 O 404/16
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Ein Dieselfahrzeug, bei dem eine Software die Abgasaufbereitung (nur) in einer Testsituation optimiert und das deshalb vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffen ist, ist i. S. des § 434 I BGB mangelhaft.
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Eine Nachbesserung ist auch dann objektiv unmöglich, wenn der Mangel, der der Kaufsache anhaftet, zwar einschließlich seiner Ursache beseitigt werden kann, aber ein technischer oder merkantiler Minderwert verbleibt.
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Ein VW-Vertragshändler muss sich das Wissen und insbesondere eine etwaige arglistige Täuschung der Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin nicht zurechnen lassen.
OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016 – 7 W 26/16
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Die beabsichtigte Klage eines Neuwagenkäufers, dessen Fahrzeug vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffen ist und der die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs (§ 439 I Fall 1 BGB) erreichen möchte, kann auch dann hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. des § 114 I 1 ZPO bieten, wenn der Verkäufer geltend macht, eine Ersatzlieferung sei nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich (§ 439 III BGB). Denn über die Berechtigung dieser Einrede ist nicht im summarischen Pkh-Verfahren, sondern erst im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der Verkäufer den Käufer nicht ohne Weiteres auf eine Nachbesserung verweisen kann, wenn diese nicht binnen angemessener Frist möglich ist.
OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016 – 28 W 14/16
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf erwarten, dass das Fahrzeug die durch die einschlägige Abgasnorm (hier: „Euro 5“) vorgegebenen Emissionsgrenzwerte tatsächlich und nicht nur dann einhält, wenn das Fahrzeug – was eine spezielle Software erkennt – einem Abgastest unterzogen wird.
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Auch der Käufer eines Fahrzeugs, das vom VW-Abgasskandal betroffen und deshalb mangelhaft ist, muss dem Verkäufer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Käufer in der Nutzung des Fahrzeugs in keiner Weise eingeschränkt ist. Ihm kann deshalb zugemutet werden abzuwarten, bis sein Fahrzeug im Rahmen des Rückrufs, den das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Volkswagen AG angeordnet hat, an der Reihe ist.
LG Paderborn, Urteil vom 09.06.2016 – 3 O 23/16
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Der Käufer eines Neuwagens darf erwarten, dass das Fahrzeug die durch die einschlägige Norm (hier: „Euro 5“) vorgegebenen Emissionsgrenzwerte tatsächlich und nicht nur dann einhält, wenn es – was eine spezielle Software erkennt – einem Abgastest unterzogen wird.
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb mangelhaften Neuwagens muss dem Verkäufer vor einem Rücktritt vom Kaufvertrag grundsätzlich die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben.
LG Paderborn, Urteil vom 17.05.2016 – 2 O 381/15
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