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Probleme beim Autokauf?

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Tag: gutgläubiger Erwerb

Keine Anscheinsvollmacht bei kurzzeitiger Überlassung des Fahrzeugbriefs

  1. Verhandelt der Halter eines Kraftfahrzeugs mit einem angeblichen Kaufinteressenten über einen Erwerb des Fahrzeugs, so begründet es weder eine Anscheinsvollmacht noch eine Duldungsvollmacht, wenn der Halter den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorübergehend unbeaufsichtigt lässt und sich der angebliche Kaufinteressent unmittelbar anschließend mithilfe der Zulassungsbescheinigung gegenüber einem echten Kaufinteressenten als Vertreter des Fahrzeughalters ausgibt und das Fahrzeug veräußert.
  2. Zu den – hier verneinten – Voraussetzungen einer Haftung wegen des schuldhaften Nichtverhinderns vollmachtloser Vertretung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.

OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2010 – I-28 U 2/10

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Gutgläubiger Erwerb eines Gebrauchtwagens nur bei Vorlage des Kfz-Briefs

Eigentum an einem gebrauchten Kraftfahrzeug kann man nur unter der Voraussetzung gutgläubig vom Nichtberechtigten erwerben, dass der Veräußerer den Kfz-Brief im Original vorlegen kann. Die Vorlage von Fotokopien genügt ebenso wenig wie die Vorlage eines entwerteten Kfz-Briefs.

LG Wiesbaden, Urteil vom 17.07.2009 – 7 O 68/09

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Sorgfaltspflichten beim Kauf eines gebrauchten Kfz – Gutgläubiger Erwerb

  1. Für einen gutgläubigen Erwerb eines Gebrauchtwagens reicht es nicht, dass der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist vielmehr allenfalls möglich, wenn sich der Käufer den Fahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können.
  2. Ein dem Käufer vorgelegter Fahrzeugbrief ohne Haltereintragung besitzt für die Frage nach der Berechtigung des Veräußerers keine Aussagekraft. Ein Erwerber, der dem Vorwurf entgehen will, er habe seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlichem Maße verletzt, muss daher weitere Nachforschungen anstellen. Er kann nicht darauf vertrauen, dass die Behörde, die den Fahrzeugbrief ausgestellt hat, die Eigentumsverhältnisse geprüft hat.

OLG Jena, Urteil vom 13.05.2009 – 4 U 265/08

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Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kfz-Kaufvertrags im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts (CISG)

Der Verkäufer eines gestohlenen Kraftfahrzeugs, der dem Käufer wegen § 935 I BGB nicht das Eigentum an dem Fahrzeug verschaffen kann, ist dem Käufer gemäß Art. 45 I lit. b, Art. 74 CISG zum Schadensersatz verpflichtet. Von der Pflicht zum Schadensersatz ist der Verkäufer nicht deshalb gemäß Art. 79 I CISG befreit, weil er unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowohl bei der Polizei auch auch bei der Zulassungsstelle nachgeforscht hat, ob mit dem Fahrzeug alles in Ordnung oder ob es als gestohlen gemeldet ist. Denn die Erfüllung der einem Gebrauchtwagenhändler obliegenden strengen Nachforschungspflichten bezüglich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers vermögen eine Haftungsbefreiung nach Art. 79 I CISG nicht zu begründen.

OLG München, Urteil vom 05.03.2008 – 7 U 4969/06

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Eigentumsvorbehalt beim Autokauf

Beim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung des Fahrzeugbriefs bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur so verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen will.

BGH, Urteil vom 13.09.2006 – VIII ZR 184/05

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Gutgläubiger Erwerb eines Gebrauchtwagens von einer GmbH

  1. Wer einen Gebrauchtwagen von einer in den Fahrzeugpapieren als Halterin eingetragenen juristischen Person kauft, muss regelmäßig sorgfältig prüfen, ob die für die juristische Person handelnde natürliche Person zur Veräußerung des Fahrzeugs berechtigt ist. Das gilt erst recht, wenn der Kaufinteressent Verdacht schöpfen muss, etwa weil er zu einem schnellen Abschluss des Kaufvertrages gedrängt wird oder der verlangte Kaufpreis sehr günstig ist.
  2. Unterlässt der Käufer gebotene Nachforschungen, kann er dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht mit dem Argument entgehen, er hätte ohnehin nichts Hilfreiches erfahren. Denn auf die Ursächlichkeit von unterlassenen, nach Lage des Falles aber erforderlichen Anstrengungen kommt es bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit im Regelfall nicht an. Vielmehr ist allein darauf abzustellen, ob überhaupt die gebotenen Nachforschungen angestellt worden sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.04.1994 – II ZR 196/93, NJW 1994, 2022 [2024]).

OLG Schleswig, Urteil vom 01.09.2006 – 14 U 201/05

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Umfang der Ladenvollmacht (§ 56 HGB) im Kfz-Handel – gutgläubiger Erwerb

  1. Ein Angestellter eines Kfz-Händlers darf Fahrzeuge aus dem Bestand des Händlers regelmäßig nur gegen Zahlung des Kaufpreises veräußern. Er ist typischerweise nicht – auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 56 HGB – ermächtigt, ein Fahrzeug zu übereignen, ohne dass die Zahlung des Kaufpreises zumindest sichergestellt ist. Deshalb kommt ein Fahrzeug, das der Angestellte weggibt, obwohl weder der Kaufpreis gezahlt noch die Kaufpreiszahlung sichergestellt ist, dem Händler i. S. von § 935 I BGB abhanden.
  2. Stellt ein Kfz-Händler einem (vermeintlichen) Kaufinteressenten ein Fahrzeug für eine Probefahrt zur Verfügung, so wird dadurch kein Leihverhältnis zwischen dem Händler und dem Kaufinteressenten begründet.

OLG Bremen, Urteil vom 14.09.2005 – 1 U 50/05

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Gebrauchtwagen vom nicht im Fahrzeugbrief eingetragenen Veräußerer

Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der sich vom privaten Verkäufer den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Tei II) vorlegen lässt, muss an sich weitere Nachforschungen anstellen, wenn der Verkäufer nicht mit dem im Fahrzeugbrief eingetragenen letzten Halter identisch ist. Unterlässt der Käufer dies, muss er sich grundsätzlich den Vorwurf des Bösgläubigkeit (§ 932 II BGB) gefallen lassen. Anders kann es ausnahmsweise liegen, wenn dem Käufer neben dem (gefälschten) Fahrzeugbrief, der selbst bei der Zulassungsstelle nicht als Fälschung erkannt wurde, eine echte Abmeldebescheinigung vorgelegt wird und weitere Nachforschungen des Käufers ohnehin keinen Erfolg gehabt hätten.

LG Mönchengladbach, Urteil vom 29.08.2005 – 2 O 36/05

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Lkw durch eine gewerbliche Leasinggesellschaft

Eine gewerbliche Leasinggesellschaft, zu deren üblichen Geschäften die Finanzierung von Lastkraftwagen mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert gehört, erwirbt beim Kauf eines solchen Fahrzeugs von einem Vertragshändler des Herstellers nicht gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug, wenn der Vertragshändler den Kraftfahrzeugbrief nicht übergibt und die Leasinggesellschaft aufgrund ihrer zahlreichen einschlägigen Geschäfte weiß oder wissen müsste, dass sich der Hersteller das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur vollständigen Weiterleitung des Kaufpreises an ihn vorbehält, dass er die Verfügungsbefugnis der Händler entsprechend einschränkt und dass er den Kraftfahrzeugbrief zur Verhinderung eines gutgläubigen Eigentumserwerbs durch Dritte zurückhält oder zum Zwecke des Dokumenteninkassos einem Treuhänder überlässt.

BGH, Urteil vom 09.02.2005 – VIII ZR 82/03

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Abhandenkommen eines zur Probefahrt überlassenen Fahrzeugs

Dadurch, dass der potenzielle Kfz-Verkäufer einem Kaufinteressenten eine Probefahrt ermöglicht, wird kein Leihvertrag i. S. des § 598 BGB begründet. Auch deshalb ist der potenzielle Käufer, der mit dem ihn interessierenden Fahrzeug eine Probefahrt unternimmt, nicht Besitzmittler, sondern lediglich Besitzdiener (§ 855 BGB) des Verkäufers.

LG Köln, Urteil vom 13.12.2004 – 20 O 290/04
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 18.04.2005 – 19 U 10/05)

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