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Probleme beim Autokauf?

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Keine Fabrikneuheit eines Neuwagens bei Standzeit von mehr als zwölf Monaten

  1. Die Parteien eines Kaufvertrags über einen „Neuwagen“ vereinbaren grundsätzlich konkludent, dass das verkaufte Fahrzeug „fabrikneu“ ist. Diese Beschaffenheit hat ein unbenutztes Fahrzeug regelmäßig nur dann, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. Ob das Fahrzeug aus dem Lagerbestand des Kraftfahrzeughändlers stammt oder ob es bis zum Verkauf beim Fahrzeughersteller eingelagert war, ist für die Beurteilung, ob das Fahrzeug fabrikneu ist, ohne Bedeutung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.03.2000 – VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018, 2019).
  2. Ist ein Neuwagen wegen einer zu langen Standzeit entgegen einer von den Parteien des Kaufvertrags konkludent getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung nicht fabrikneu und deshalb mangelhaft (§ 434 I 1 BGB), dann scheidet eine Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Neuwagens (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) nicht schon deshalb aus, weil mittlerweile das Modell dieses Fahrzeugs nicht mehr unverändert weitergebaut wird, sondern es einer „Modellpflege“ unterzogen wurde. Denn der Nacherfüllungsanspruch des Käufers beschränkt sich nicht auf die Lieferung eines (mangelfreien) Neuwagens, der eine Standzeit von weniger als zwölf Monaten aufweist, im Übrigen aber mit dem gekauften Fahrzeug absolut identisch ist. Vielmehr ist der Anspruch drauf gerichtet, anstelle des mangelhaften Fahrzeugs ein mangelfreies, im Übrigen aber gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug zu erhalten.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.05.2005 – 8 U 1/05

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Kein Garantieanspruch bei Fremdinspektion

  1. Eine Klausel in Garantiebedingungen, wonach ein Gebrauchtwagenkäufer nur dann einen Garantieanspruch hat, wenn er Inspektionen in den vom Hersteller vorgeschriebenen Intervallen und durch eine vom Hersteller anerkannte Vertragswerkstatt durchführen lässt, unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Denn eine solche Klausel schränkt nicht etwa einen einmal entstandenen Anspruch wieder ein, sondern lässt einen Anspruch gar nicht erst entstehen („negative Leistungsbeschreibung“).
  2. Es ist für den Handel mit Kraftfahrzeugen typisch, im Geschäftsverkehr allgemein üblich und für einen Durchschnittskunden erkennbar, dass Garantieleistungen davon abhängig gemacht werden, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen und Wartungsmaßnahmen durch einen autorisierten Vertragshändler durchgeführt werden. Diese Bindung des Käufers an autorisierte Vertragshändler ist nicht rechtsmissbräuchlich.

LG Freiburg, Urteil vom 27.05.2005 – 1 O 153/04

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Erwerb eines „scheckheftgepflegten“ Fahrzeugs

  1. Bei Gebrauchtfahrzeugen sind übliche Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen kein Sachmangel. Nur Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen deutlich über das übliche Maß hinaus können die Annahme eines Sachmangels begründen.
  2. Wer ein „scheckheftgepflegtes“ Fahrzeug erwirbt, kann erwarten, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Serviceheft („Scheckheft“) dokumentiert worden sind. Es genügt, wenn die Inspektionstermine im Wesentlichen eingehalten worden sind. Eine lückenlose Kette wird mit dem Hinweis „scheckheftgepflegt“ ebenso wenig versprochen wie das Fehlen technischer Mängel. Das gilt selbst dann, wenn die letzte Inspektion nur kurze Zeit bzw. wenige Kilometer zurückliegt.

LG Wuppertal, Urteil vom 23.05.2005 – 17 O 394/04

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Lackschaden an einem Neuwagen – Spot-Repair-Verfahren

  1. Ein Sachmangel berechtigt den Käufer grundsätzlich erst dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn er dem Verkäufer vergeblich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 I BGB) gesetzt hat.
  2. Einer Fristsetzung bedarf es auch dann, wenn der Verkäufer eines Neuwagens anbietet, einen Lackschaden am Dach des Fahrzeug im Spot-Repair-Verfahren instand zu setzen, obwohl der Schaden nur durch eine Neulackierung des ganzen Dachs ordnungsgemäß beseitigt werden kann. Insbesondere liegt in diesem – unzureichenden – Angebot keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB.

OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2005 – 28 U 179/04

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Zustandekommen eines Leasing- oder Darlehensvertrages als Bedingung für Kfz-Kaufvertrag

Trägt der Käufer eines Neuwagens bei Abschluss des Kaufvertrages einer Bank den Abschluss eines vom Verkäufer vermittelten Leasing- oder Darlehensvertrages an, so ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Kaufvertrag durch das Nichtzustandekommen eines Leasing- oder Darlehensvertrages auflösend bedingt sein soll. Es macht allerdings im Ergebnis keinen wesentlichen Unterschied, ob man statt einer auflösenden Bedingung (§ 158 II BGB) eine aufschiebende Bedingung (§ 158 I BGB) annimmt oder ob man von einer Störung der Geschäftsgrundlage ausgeht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005 – I-3 U 14/04

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Arglistige Täuschung durch Verschweigen umfangreicher Lackier- und Spachtelarbeiten

Sind an einem Gebrauchtwagen umfangreiche Lackier- und Spachtelarbeiten vorgenommen worden, so muss der – hier gewerbliche – Verkäufer des Fahrzeugs diesen Umstand dem Käufer auch dann ungefragt offenbaren, wenn den Lackier- und Spachtelarbeiten nicht der Beseitigung eines Unfallschadens dienten. Denn bei einem Weiterverkauf des Pkw durch den Käufer könnte ein Kaufinteressent angesichts der Lackier- und Spachtelarbeiten den – letztlich unbegründeten – Verdacht hegen, das Fahrzeug sei ein Unfallwagen, und deshalb allenfalls bereit sein, für das Fahrzeug einen erheblich verminderten Kaufpreis zu zahlen, sofern er nicht sogar vom Kauf Abstand nimmt.

OLG Bamberg, Urteil vom 03.05.2005 – 5 U 99/04
(vorangehend: LG Coburg, Urteil vom 24.03.2004 – 22 O 673/03)

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Farbabweichung als Sachmangel eines Neufahrzeugs

Ein Fahrzeug ist sachmangelhaft, wenn es laut Kaufvertrag carbonschwarz sein soll, tatsächlich aber in einem Schwarzton mit erheblicher Blau­stichigkeit lackiert ist.

LG Aachen, Urteil vom 26.04.2005 – 12 O 493/04
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2005 – 20 U 88/05)

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Neulackierung eines sechs Jahre alten Gebrauchtwagens

Ein knapp sechs Jahre alter Gebrauchtwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil er aus Anlass seines Verkaufs fachmännisch neu lackiert wurde.

LG Oldenburg, Urteil vom 05.04.2005 – 8 O 51/05

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(Keine) sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch Verschweigen eines erheblichen Mangels – Käuferkette (R)

Verschweigt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs dem privaten Käufer einen zu offenbarenden Mangel des Fahrzeugs und veräußert der Erstkäufer das Fahrzeug sodann an einen Kfz-Händler, der es seinerseits an einen privaten Käufer weiterveräußert, dann muss der Erstverkäufer dem letzten Käufer nicht wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) Schadensersatz leisten. Denn der Erstverkäufer musste jedenfalls nicht damit rechnen, dass der private Erstkäufer das Fahrzeug an einen Kfz-Händler veräußern wird.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2005 – 8 U 3720/04
(vorangehend: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.10.2004 – 12 O 2803/04; nachfolgend: OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2005 – 8 U 3720/04)

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Modelljahr als vereinbarte Beschaffenheit eines Kfz

Nehmen die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags das Modelljahr des Fahrzeugs in den Vertrag auf, so ist der Zeitraum der Herstellung des Fahrzeugs genau konkretisiert und beschreibt eine exakte Beschaffenheit des Kaufgegenstands. Stammt das Fahrzeug tatsächlich nicht aus dem vertraglich vereinbarten Modelljahr, liegt ein nicht unerheblicher Sachmangel vor, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.2005 – 8 U 2366/04

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