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Probleme beim Autokauf?

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Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

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Probleme beim Autokauf?

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Datum der Erstzulassung bei einem „Reimport“ kein verlässlicher Indikator für Alter des Fahrzeugs

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug so alt ist, wie es das aus dem Fahrzeugbrief ersichtliche Datum der Erstzulassung vermuten lässt. Er darf also in der Regel davon ausgehen, dass zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und seiner Erstzulassung nur eine relativ kurze Zeitspanne lag.
  2. Wird in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs „lt. Fahrzeugbrief“ mitgeteilt und heißt es weiter, das Fahrzeug sei „reimportiert“, dann muss ein vernünftiger Durchschnittskäufer auch ohne Einsichtnahme in den Fahrzeugbrief damit rechnen, dass es (nur) um die Erstzulassung des Fahrzeugs in Deutschland geht. Der Käufer muss mit anderen Worten in Betracht ziehen, dass das Fahrzeug im Ausland bereits vor dem mitgeteilten Zeitpunkt erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wurde und älter ist, als es das angegebene Datum der Erstzulassung vermuten lässt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2007 – I-1 U 103/07

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Vertragswerkstattgebundene Durchrostungsgarantie des Kfz-Herstellers

Gewährt ein Fahrzeughersteller Neuwagenkäufern zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten formularmäßig eine Garantie für die Haltbarkeit des Fahrzeugs (hier: Durchrostungsgarantie), liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden (§ 307 I BGB) nicht darin, dass der Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zweck der Kundenbindung von der regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht.

BGH, Urteil vom 12.12.2007 – VIII ZR 187/06

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Haftung für Mängel eines in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs

  1. Nimmt ein Händler bei der Veräußerung eines Neu- oder Gebrauchtwagens ein Altfahrzeug des Käufers in Zahlung, liegt im Regelfall kein Tauschvertrag, sondern ein Kaufvertrag vor, bei dem der Kunde das Recht hat, den Kaufpreis teilweise durch Hingabe des Altfahrzeugs zu tilgen. Macht er von dieser Ersetzungsbefugnis Gebrauch, so führt dies zu einer Leistung an Erfüllung statt und haftet der Kunde für Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs nach § 365 BGB wie ein Verkäufer.
  2. Im Kfz-Handel ist es heute allgemein üblich, einen Gebrauchtwagen vor der Hereinnahme einer Sicht- und Funktionsprüfung zu unterziehen. Ein Händler, der auf diese selbstverständliche Vorsichtsmaßnahme verzichtet und damit seine Sachkunde und seinen technischen Apparat ungenutzt lässt, kauft das Fahrzeug „so wie es geht und steht“. Dies führt dazu, dass die Ist- und die Soll-Beschaffenheit zusammenfallen, soweit Mängel in Rede stehen, die bei einer Sicht- und Funktionsprüfung aufgefallen wären.

LG Dortmund, Beschluss vom 30.11.2007 – 3 O 220/07

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Nutzungsausfallentschädigung bei Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag

  1. Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall.
  2. Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (aufgrund des Rücktritts erfolgte) Rückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen Nutzungsausfalls entstanden ist, sind die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts nach den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 28.11.2007 – VIII ZR 16/07

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Überhöhter Kraftstoffverbrauch als nur geringfügiger Mangel eines Neuwagens

Weicht der durchschnittliche Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um 8,2 % von den Herstellerangaben ab, so liegt allenfalls ein geringfügiger Mangel vor, der den Käufer gemäß § 323 V 2 BGB nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

LG Essen, Urteil vom 21.11.2007 – 3 O 313/07

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Fehlende Sitzheizung als Sachmangel (§ 434 I 1 BGB) eines Gebrauchtwagens

  1. Die Angabe eines Kfz-Verkäufers im Rahmen einer eBay-Auktion, das Fahrzeug verfüge über eine bestimmte Ausstattung – hier: eine Sitzheizung – führt zu einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), wenn der Verkäufer von dieser Angabe vor Abschluss des Kaufvertrags nicht abrückt. Das gilt auch dann, wenn die Parteien nach dem Abschluss des bereits mit dem Ende der eBay-Auktion zustande gekommenen Kaufvertrag einen weiteren Kaufvertrag schließen, in dem das Ausstattungsmerkmal nicht erwähnt wird, und anzunehmen ist, dass der zweite Kaufvertrag den ersten nicht vollständig ersetzen, sondern lediglich punktuell modifizieren soll.
  2. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss in einem Kfz-Kaufvertrag gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass das Fahrzeug nicht die i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbarte Beschaffenheit hat. Deshalb kann der Verkäufer nicht einerseits angeben, dass das Fahrzeug über eine bestimmte Ausstattung – hier: eine Sitzheizung – verfüge, und sich andererseits mit Erfolg auf den Gewährleistungsausschluss berufen, wenn das zugesagte Ausstattungsmerkmal tatsächlich fehlt.
  3. Die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist in der Regel dann nicht unerheblich i.S. von § 323 V 2 BGB, wenn dem Verkäufer bezüglich des Mangels Arglist zur Last fällt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 = NJW 2006, 1960 Rn. 11). Dafür genügt es, dass ein Kfz-Verkäufer „ins Blaue hinein“ angibt, das Fahrzeug verfüge über eine bestimmte Ausstattung – hier: eine Sitzheizung –, obwohl diese tatsächlich nicht vorhanden ist. In einem solchen Fall muss der Käufer dem Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 Fall 3 BGB regelmäßig keine Frist zur Nacherfüllung setzen; vielmehr ist ihm eine Nacherfüllung durch denjenigen, der ihn zuvor arglistig getäuscht hat, unzumutbar.
  4. Auch bei einem vergleichsweise alten Gebrauchtwagen ist das Fehlen einer zugesagten Sitzheizung ein Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB, der einen Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag und die Rückabwicklung dieses Vertrags rechtfertigt.

LG Bielefeld, Urteil vom 31.10.2007 – 21 S 170/07

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Unmöglichkeit der Nacherfüllung bei einem Unfallwagen

  1. Besteht der Mangel eines Gebrauchtwagens darin, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hat, ist eine Nacherfüllung (§ 439 I BGB) insgesamt unmöglich. Denn dass das Fahrzeug ein Unfallwagen ist, lässt sich nicht ändern, sodass eine Mangelbeseitigung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht in Betracht kommt. Auch die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs scheidet bei einem Gebrauchtwagen regelmäßig aus.
  2. Ein Neuwagenkäufer, der sein Altfahrzeug in Zahlung gibt, muss über Karosserie-, Lack- und Motorschäden dieses Fahrzeugs, die auf ein Unfallereignis hindeuten und ihm nicht verborgen geblieben sein können, ungefragt aufklären.

LG Duisburg, Urteil vom 30.10.2007 – 6 O 179/07

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Rücktritt nach erfolglosem zweiten Nachbesserungsversuch

  1. Der Nachbesserungsanspruch des Käufers ist erst dann erfüllt, wenn der Mangel vollständig und dauerhaft beseitigt ist. Mit einer nur vorübergehenden Besserung ist dem Käufer nicht gedient.
  2. Aus der Art der Sache oder des Mangels sowie aus den sonstigen Umständen kann sich ergeben, dass ein Käufer mehr als zwei Nachbesserungsversuche abwarten muss, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann. Bei technisch besonders komplizierten Geräten oder schwer zu behebenden Mängeln können einem Verkäufer mehr als zwei Versuche zuzubilligen sein.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2007 – I-1 U 59/07

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Ausschluss einer Reparaturkostengarantie bei Überschreitung des Wartungsintervalls

Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.04.1991 – VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013).

BGH, Urteil vom 17.10.2007 – VIII ZR 251/06

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Fehlendes Eigentum des Verkäufers beim Abzahlungskauf kein Rechtsmangel

Berechtigt ein Kfz-Kaufvertrag den Käufer, den Kaufpreis in Raten zu zahlen (Abzahlungskauf), und behält sich der Verkäufer das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor, so stellt es keinen Rechtsmangel i. S. des § 435 BGB dar, dass das Fahrzeug bei Abschluss des Kaufvertrags oder bei der Übergabe an den Käufer nicht im Eigentum des Verkäufers steht.

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2007 – 11 U 86/07

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