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Bei Gebrauchtfahrzeugen gehört es nicht ohne Weiteres zur üblichen Beschaffenheit i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit ist deshalb grundsätzlich nicht infrage gestellt, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen.
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Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ein Käufer anhand der Art der Sache i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers und damit nach der objektiv berechtigten Käufererwartung. Diese orientiert sich im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert.
BGH, Urteil vom 20.05.2009 – VIII ZR 191/07
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Kommt es bei einem Neufahrzeug aufgrund einer undichten Stelle in der Karosserie zu einem Wassereintritt in den Fahrzeuginnenraum, so liegt ein erheblicher Mangel vor, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2009 – 4 U 148/07
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Für einen gutgläubigen Erwerb eines Gebrauchtwagens reicht es nicht, dass der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist vielmehr allenfalls möglich, wenn sich der Käufer den Fahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können.
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Ein dem Käufer vorgelegter Fahrzeugbrief ohne Haltereintragung besitzt für die Frage nach der Berechtigung des Veräußerers keine Aussagekraft. Ein Erwerber, der dem Vorwurf entgehen will, er habe seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlichem Maße verletzt, muss daher weitere Nachforschungen anstellen. Er kann nicht darauf vertrauen, dass die Behörde, die den Fahrzeugbrief ausgestellt hat, die Eigentumsverhältnisse geprüft hat.
OLG Jena, Urteil vom 13.05.2009 – 4 U 265/08
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Muss zur Behebung des Mangels an einem Gebrauchtwagen ein neues Ersatzteil eingebaut werden, weil ein gebrauchtes Ersatzteil nicht zur Verfügung steht, so dürfen dem Käufer dadurch keine Kosten entstehen. Der Käufer muss sich deshalb nicht durch Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ an den Kosten der Nachbesserung beteiligen.
LG Münster, Urteil vom 13.05.2009 – 01 S 29/09
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Die Erklärung eines nicht gewerblich handelnden Verkäufers, das verkaufte Fahrzeug sei „fahrbereit“, ist in der Regel nur eine „einfache“ Beschaffenheitszusage. Als (stillschweigende) Beschaffenheitsgarantie wird eine solche Erklärung nur ausnahmsweise – unter besonderen Umständen des Einzelfalls – zu bewerten sein.
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Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig so auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06).
OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2009 – 28 U 42/09
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Der Verkäufer, der ein mangelhaftes Kraftfahrzeug liefert, erfüllt den Schadensersatzanspruch des Käufers, indem er ihm für den Zeitraum der Reparatur des mangelhaften Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt. Denn der Käufer kann in erster Linie – bezogen auf die Zeit der Nachbesserung – (nur) die Beseitigung des „fahrzeuglosen“ Zustands, aber nicht die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
LG Hamburg, Beschluss vom 11.05.2009 – 309 S 21/09
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LG Ravensburg, Urteil vom 04.05.2009 – 6 O 473/08
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Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Pkw wegen Sachmängeln wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung insoweit ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht. Dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall (gegen BGH, Urt. v. 28.11.2007 – VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290 = NJW 2008, 911).
KG, Urteil vom 30.04.2009 – 12 U 241/07
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 14.04.2010 – VIII ZR 145/09)
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Ein Vertragshändler muss sich ein Verschulden des Kfz-Herstellers beim Bau eines Neufahrzeug (hier: eines Ford Transit) nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist.
OLG München, Urteil vom 23.04.2009 – 8 U 4070/08
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Im Rahmen der Wertermittlung eines Pkw der Mittelklasse ist eine Lebenserwartung von 150.000 km als normal anzusehen.
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Ein Urteil, durch welches der Beklagte verurteilt wird, Zug um Zug gegen Rückgabe eines bestimmten Fahrzeugs eine bestimmte Summe abzüglich eines Betrages zu zahlen, der nach der Kilometerleistung gemäß Tachostand dieses Fahrzeugs zu errechnen ist, ist mangels Vollstreckungsfähigkeit unzulässig.
OLG Koblenz, Urteil vom 16.04.2009 – 6 U 574/08
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