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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Neuwagen

Beschaffenheitsvereinbarung über die Einstufung eines Neuwagens in eine bestimmte Abgasnorm

  1. Dass ein Neuwagen die Emissionsgrenzwerte einer bestimmten Abgasnorm (hier: der Euro-4-Abgasnorm) einhält und deshalb Steuervergünstigungen genießt, kann Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) sein.
  2. Der Mangel, der darin besteht, dass ein Neuwagen – entgegen einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB nicht die Anforderungen der Euro-4-Abgasnorm, sondern lediglich der Euro-3-Abgasnorm erfüllt, ist grundsätzlich jedenfalls dann geringfügig i. S. von § 323 V 2 BGB, wenn dem Halter Steuervergünstigungen in Höhe von lediglich 0,85 % des Kaufpreises entgehen und sich der Mangel auch nicht negativ auf die Wiederverkäuflichkeit des Fahrzeugs auswirken kann, weil es sich um ein Leasingfahrzeug handelt.
  3. Die in der Lieferung eines bezüglich der Abgasnorm mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist allerdings dann nicht unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB, wenn der Verkäufer den Käufer hinsichtlich der Abgasnorm – wofür schon eine Erklärung „ins Blaue hinein“ genügt – arglistig getäuscht hat. Denn wird ein Kaufvertrag durch das arglistige Verhalten einer Partei herbeigeführt, so verdient deren Vertrauen in den Bestand des Rechtsgeschäfts keinen Schutz. In einem solchen Fall bleibt es deshalb bei den Grundsatz (§ 323 I BGB), dass bei einer mangelhaften Leistung das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrags höher zu bewerten ist als das Interesse des Schuldners am Bestand des Vertrags (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 Rn. 12f.).

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.02.2007 – 13 U 92/06

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Kein Rücktritt wegen mangelhafter Lenkradfernbedienung

  1. Bei der Prüfung, ob ein i. S. von § 323 V 2 BGB geringfügiger Mangel vorliegt, ist eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen. Ob eine erhebliche oder nur eine unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt, bestimmt sich bei einem Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach dem objektiven Ausmaß der Qualitätsabweichung und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung des Äquivalenzinteresses des Käufers. Die nach früherem Kaufrecht (allein) maßgebenden Kriterien der Wertminderung und der Gebrauchsstörung (§ 459 I 2 BGB a.F.) sind für eine Konkretisierung des Merkmals der Unerheblichkeit vorrangig heranzuziehen.
  2. Bei einem Neufahrzeug ist die Grenze von einem unerheblichen zu einem erheblichen Mangel eher überschritten als bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug. Dies gilt insbesondere mit Blick auf negative Auswirkungen auf den Fahrkomfort. Wenn ein Neuwagenkäufer durch die Bestellung bestimmter, erfahrungsgemäß kostspieliger Sonderausstattungen den Basisfahrkomfort individuell steigern wollte, dann muss – auch nach der Verkehrsanschauung – ein technisch bedingter Ausfall dieses „Extras“ eine andere Beurteilung erfahren als im Fall des Kaufs eines gebrauchten, bereits komplett ausgestatteten Fahrzeugs. Auch bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist einem Neufahrzeugkäufer in dieser Hinsicht ein geringeres Maß an negativen Auswirkungen zuzumuten.
  3. Ob die vertraglich vereinbarte, hilfsweise die gewöhnliche Gebrauchstauglichkeit und/oder der Wert des Kaufobjekts erheblich beeinträchtigt sind, kann bei einem behebbaren Mangel auch, aber nicht ausschließlich anhand des Umfangs und der Kosten der Mängelbeseitigung beurteilt werden. Bei einer mangelhaften Sonderausstattung erscheint es zudem sinnvoll, auf die Relation zwischen Gesamtkaufpreis und dem Preis für das „Extra“ abzustellen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2007 – I-1 U 177/06

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Keine Fabrikneuheit bei Standzeit von 23 Monaten trotz Produktionseinstellung

Ein unbenutztes Kraftfahrzeug, das bereits rund zwei Jahre vor Abschluss des Kaufvertrags hergestellt wurde, ist auch dann nicht mehr „fabrikneu“, wenn die Produktion des Modells des betreffenden Fahrzeugs kurz nach dessen Herstellung eingestellt wurde.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2007 – 15 U 71/06

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Beschaffenheitsvereinbarung über die steuerrechtliche Einstufung eines „Euro 3“-Neuwagens

Ein durchschnittlicher Neuwagenkäufer kann die Erklärung des Verkäufers, der Wagen sei ein „Euro 3“-Fahrzeug mit neuester Technik (u. a. einem Rußpartikelfilter), nur so verstehen, dass das Fahrzeug auch im Hinblick auf die Kraftfahrzeugsteuer als „Euro 3“-Fahrzeug gilt. Es liegt deshalb ein Mangel i. S. des § 434 I 1 BGB vor, wenn das – der Schadstoffklasse „Euro 3“ angehörende – Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich als „Euro 2“-Fahrzeug eingestuft wird.

LG Münster, Urteil vom 06.12.2006 – 8 O 320/06
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2007 – 2 U 28/07)

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Zur Auslegung einer Klausel in Neuwagen-Verkaufsbedingungen (NWVB)

Die Klausel „Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten“ (Nr. VII 2a NWVB) ist wegen Mehrdeutigkeit nicht dahin auszulegen, dass die Unterrichtung des Verkäufers über die Geltendmachung von Ansprüchen des Käufers auf Mängelbeseitigung bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben zu erfolgen hat, bevor die Nachbesserung durch wiederholte erfolglose Mängelbeseitigungsversuche derartiger Betriebe fehlgeschlagen ist.

BGH, Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 166/06

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Neuwagen trotz „zu hoher“ Laufleistung nach Überführungsfahrt (R)

Ein als fabrikneu verkaufter und noch nicht zum Straßenverkehr zugelassener Pkw, der vereinbarungsgemäß auf eigener Achse zum Käufer überführt wurde, ist auch dann noch ein Neuwagen, wenn er bei der Übergabe an den Käufer eine Laufleistung aufweist, die weniger als 100 km über der Laufleistung liegt, die das Fahrzeug mit Blick auf die Überführungsfahrt haben darf. Das gilt auch dann, wenn unklar bleibt, weshalb das Fahrzeug eine „zu hohe“ Laufleistung aufweist.

OLG Dresden, Urteil vom 04.10.2006 – 8 U 1462/06
(vorangehend: LG Zwickau, Urteil vom 27.06.2006 – 1 O 1652/05)

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Zur Berechnung und zur geringfügigen Überschreitung der zulässigen Standzeit eines fabrikneuen Fahrzeugs

  1. Ein als Neuwagen verkauftes (unbenutztes) Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
  2. Bei der Berechnung der Zwölfmonatsfrist ist in den Fällen, in denen der Kraftfahrzeughändler den – in der Fahrzeugbestellung liegenden – Antrag des Käufers auf Abschluss eines Kaufvertrags (§ 145 BGB) auch konkludent durch die Lieferung des bestellten Fahrzeugs annehmen kann, nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Kaufvertrag gemäß den §§ 145 ff. zustande kommt. Vielmehr endet in einer solchen Konstellation die Zwölfmonatsfrist schon mit der Abgabe der auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung des Käufers (§ 145 BGB), sodass ein Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt nicht älter als zwölf Monate ist, insoweit fabrikneu ist.
  3. Eine Standzeit, die nur geringfügig (hier: sieben Tage) länger ist als die – gesetzlich ohnehin nicht normierte – Standzeit von zwölf Monaten nimmt einem Kraftfahrzeug nicht die Fabrikneuheit. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob bei der Berechnug der Zwölfmonatsfrist auf das Zustandekommen des Kaufvertrags oder auf die Abgabe der Willenserklärung des Käufers abzustellen ist.

LG Flensburg, Urteil vom 27.09.2006 – 3 O 136/06

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Kein Neufahrzeug bei erheblicher Nachlackierung im Herstellerwerk

Ein Fahrzeug ist auch dann noch fabrikneu, wenn Herstellungsmängel vor Auslieferung des Fahrzeugs im Herstellerwerk nach den Produktionsrichtlinien des Herstellers ordnungsgemäß und ohne Verbleib einer Wertminderung beseitigt worden sind. Ein ausgeliefertes Fahrzeug kann jedoch nicht mehr als Neufahrzeug bezeichnet werden, wenn vor der Auslieferung am Fahrzeug Schäden jenseits einer gewissen Bagatellgrenze aufgetreten sind, sodass das Fahrzeug nach der Verkehrsanschauung als „Unfallfahrzeug“ bezeichnet werden muss.

LG Bonn, Urteil vom 26.09.2006 – 3 O 372/05

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Gussfehler im Motorblock eines neuen Wohnmobils – Ersatzlieferung

  1. Bei einem „Lunker“ (Gussfehler) im Motorblock eines neuen Wohnmobils, der zu einem Ölverlust führt und zumindest den Austausch des Motorblocks mit Kopf erfordert, ist eine Nacherfüllung durch Lieferung eines Ersatzfahrzeugs nicht unverhältnismäßig.
  2. Den Einwand der Unverhältnismäßigkeit (§ 439 III BGB) kann der Verkäufer nicht mehr erheben, wenn der Käufer bereits vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
  3. Das Verschulden nach § 281 BGB knüpft zeitlich an das Vertretenmüssen bei Ablauf der zur Nacherfüllung gesetzten Frist an und kann sich – bei einem vom Verkäufer nicht zu vertretenden Mangel – auf die unterlassene Nachlieferung beziehen. Es kommt also im Rahmen des § 281 BGB nicht darauf an, ob der Verkäufer den Mangel der Kaufsache zu vertreten hat, sondern darauf, ob er die fehlende Ersatzlieferung binnen der gesetzten Frist zu vertreten hat.

OLG Celle, Urteil vom 28.06.2006 – 7 U 235/05

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Neuwagen trotz „zu hoher“ Laufleistung nach Überführungsfahrt

Ein als fabrikneu verkaufter und noch nicht zum Straßenverkehr zugelassener Pkw, der vereinbarungsgemäß auf eigener Achse zum Käufer überführt wurde, ist auch dann noch ein Neuwagen, wenn er bei der Übergabe an den Käufer eine Laufleistung aufweist, die weniger als 100 km über der Laufleistung liegt, die das Fahrzeug mit Blick auf die Überführungsfahrt haben darf. Das gilt auch dann, wenn unklar bleibt, weshalb das Fahrzeug eine „zu hohe“ Laufleistung aufweist.

LG Zwickau, Urteil vom 27.06.2006 – 1 O 1652/05
(nachfolgend: OLG Dresden, Urteil vom 04.10.2006 – 8 U 1462/06)

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