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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Gebrauchtwagen

Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen

Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

BGH, Urteil vom 02.06.2004 – VIII ZR 329/03

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Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags wegen arglistigen Verschweigens des Baujahrs

Nehmen die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs in den Vertrag auf, so liegt darin die konkludente Vereinbarung, dass das Herstellungsdatum jedenfalls nicht mehrere Jahre davon abweicht. Zumindest mit einer Differenz von fünf Jahren und sechs Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung muss ein Käufer nicht rechnen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2004 – 1 U 10/04

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Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel

  1. Beim Gebrauchtwagenkauf ist ein Agenturgeschäft nicht generell ausgeschlossen oder verboten. Vielmehr bestehen ein praktisches Bedürfnis und anerkennenswerte Gründe für diese Gestaltungsmöglichkeit.
  2. Zum Schutz des Verbrauchers vor Missbrauch ist anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise festzustellen, wer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs tragen soll. Soll das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs beim privaten Verkäufer liegen, so besteht ein Kaufvertrag nur zwischen ihm und dem Käufer des Fahrzeugs. In diesem Verhältnis muss dann auch die Rückabwicklung erfolgen. Trägt dagegen der Gebrauchtwagenhändler das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs, so liegen zwei Kaufverträge (privater Verkäufer – Händler, Händler – Käufer) vor.

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2004 – 3 U 12/04
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 26.01.2005 – VIII ZR 175/04)

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Anforderungen an einen Verbrauchsgüterkauf

Für einen Verbrauchsgüterkauf i. S. der §§ 474 ff. BGB bedarf es neben der Unternehmereigenschaft des Verkäufers auch einer kausalen Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehenden Geschäft. Diese Verknüpfung fehlt, wenn eine Zahnärztin einen Gebrauchtwagen veräußert, der aus steuerlichen Gründen ihrer Praxis zugeordnet war.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.04.2004 – 16 S 236/03

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Falsches Baujahr eines Gebrauchtwagens als erheblicher, zum Rücktritt berechtigender Mangel

  1. Das Baujahr eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sein (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.1995 – VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159, 2160).
  2. Ein Gebrauchtwagen, der älter ist als vertraglich i. S. § 434 I 1 BGB vereinbart, leidet an einem nicht geringfügigen Mangel. Denn das Baujahr eines Kraftfahrzeugs gehört zu dessen verkehrswesentlichen Eigenschaften (im Anschluss an BGH, Urt. v. 26.10.1978 – VII ZR 202/76, BGHZ 72, 252 = NJW 1979, 160, 161) und beeinflusst den Wert des Fahrzeugs nicht nur ganz unerheblich.
  3. Die in § 377 I HGB statuierte Obliegenheit des Käufers, die Kaufsache unverzüglich zu untersuchen und dem Verkäufer entdeckte Mängel unverzüglich anzuzeigen, setzt erst mit der Ablieferung der Kaufsache ein. Diese liegt erst dann vor, wenn die Kaufsache so in den Machtbereich des Käufers gelangt, dass dieser sie ohne Weiteres auf Mängel untersuchen kann. Vor diesem Zeitpunkt läuft selbst dann keine Rügefrist, wenn der Käufer einen Mangel der Kaufsache bereits vor der Ablieferung erkannt hat. In einem solchen Fall kann der Käufer den Mangel bereits vor der Ablieferung rügen; er muss es aber nicht.

LG Hamburg, Urteil vom 01.04.2004 – 322 O 54/04
(nachfolgend: OLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2005 – 14 U 85/04)

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„Tachostand entspricht der Laufleistung“ als Beschaffenheitsgarantie

Mit der Erklärung, der Tachostand entspreche der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs, übernimmt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens unter Umständen eine Beschaffenheitsgarantie. Diese bindet den Verkäufer auch dann, wenn er seine Erklärung „ins Blaue hinein“ abgegeben hat.

OLG Koblenz, Urteil vom 01.04.2004 – 5 U 1385/03

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Fehlender Masterkey als Sachmangel (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) eines Gebrauchtwagens

Ein Gebrauchtwagen eignet sich nur dann für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 1 BGB, wenn der Käufer im Falle des Verlusts eines Fahrzeugschlüssels ohne Weiteres in der Lage ist, sich – etwa unter Zugriff auf einen Masterkey – einen Ersatzschlüssel zu verschaffen.

AG München, Urteil vom 31.03.2004 – 112 C 12685/03

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Bezeichnung eines gebrauchten Pkw als „unfallfrei“

  1. Die Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „unfallfrei“ besagt unter Zugrundelegung der Verkehrsanschauung im Kraftfahrzeughandel, dass das Fahrzeug keinen über einen Bagatellschaden hinausgehenden Unfallschaden erlitten hat. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann ein Fahrzeug – etwa mit Blick auf sein Alter – auch dann „unfallfrei“ sein, wenn es kleinere Beulen aufweist. Allerdings ist ein Unfallschaden, der mit einem Kostenaufwand von mehr als 500 € beseitigt wurde, regelmäßig kein bloßer Bagatellschaden mehr.
  2. Bezeichnet der – hier gewerbliche – Verkäufer eines Gebrauchtwagens diesen nicht nur als „unfallfrei“, sondern erklärt er gegenüber dem Käufer darüber hinaus, das Fahrzeug sei „super in Schuss“ und es sei „nie etwas dran“ gewesen, so bringt er damit zum Ausdruck, dass das Fahrzeug gar keine (Unfall-)Schäden – auch keine bloßen Bagatellschäden – erlitten habe.
  3. Ein Unfallschaden ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jeder Schaden, der auf eine plötzliche, schnell vorübergehende Einwirkung von außen zurückgeht; dass der Schaden im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entstanden ist, es sich also um einen „Verkehrsunfallschaden“ handelt, ist nicht erforderlich. Ein Unfallschaden liegt deshalb etwa auch dann vor, wenn ein geparktes Fahrzeug durch die böswillige Handlung einer fremden Person beschädigt wird.
  4. Ein gebrauchter Pkw eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn er technische Mängel aufweist, die die Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen hindern oder zur Folge haben, dass bei einer Hauptuntersuchung keine Prüfplakette zugeteilt werden kann. Eine die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen hindernde Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ist gegeben, wenn ein Pkw mit Sportfahrwerk nachträglich derart tiefergelegt wird, dass die – für das Fahrzeug zugelassenen – Reifen an der Karosserie schleifen.

LG Coburg, Urteil vom 24.03.2004 – 22 O 673/03
(nachfolgend: OLG Bamberg, Urteil vom 03.05.2005 – 5 U 99/04)

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Haftung eines Kfz-Händlers für einen Unfallschaden aufgrund überalterter Reifen

Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muss ein Kfz-Händler das Alter der Reifen jedenfalls dann anhand der DOT-Nummer überprüfen, wenn aufgrund besonderer Umstände hierfür Anlass besteht. Unterlässt er diese Prüfung, so haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Reifen infolge Überalterung platzt und es zu einem Unfall kommt.

BGH, Urteil vom 11.02.2004 – VIII ZR 386/02

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Arglistige Täuschung durch Verharmlosung eines Unfallschadens – § 826 BGB

  1. Ein Gebrauchtwagenhändler, der einen von ihm selbst instand gesetzten Unfallwagen verkauft, muss dem Käufer zwar nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug bei dem Unfall erlitten hat, so auflisten, wie sie im Gutachten eines Kfz-Sachverständigen aufgelistet würden. Vielmehr genügt es in der Regel, wenn der Käufer über die wesentlichen Beschädigungen wahrheitsgemäß und vollständig unterrichtet wird. Dafür kann im Einzelfall eine schlagwortartige Umschreibung der Beschädigungen ausreichen. Die Informationen, die der Käufer erhält, müssen aber stets so subszanzreich sein, dass er über das wahre Ausmaß der Beschädigungen vollständig ins Bild gesetzt ist. Eine Verharmlosung des Unfallschadens, etwa durch pauschale Erklärungen, die das wirkliche Ausmaß der Beschädigungen ganz oder teilweise im Dunkeln lassen, ist mithin in jedem Fall unzulässig.
  2. Eine arglistige Täuschung in Gestalt der Verharmlosung eines Unfallschadens liegt nicht schon dann vor, wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer nicht mitteilt, dass der Schaden haftungs- und versicherungsrechtlich als „wirtschaftlicher Totalschaden“ klassifiziert wurde.
  3. Der Zweiterwerber eines Pkw hat gegen den Erstverkäufer nicht schon dann einen (eigenen) Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB), wenn der Erstverkäufer dem Ersterwerber des Fahrzeugs durch Verharmlosung eines Unfallschadens in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt hat. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Erstverkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags mit dem Ersterwerber Schädigungsvorsatz auch hinsichtlich des Zweiterwerbers hatte. Das setzt voraus, dass der Erstverkäufer damit rechnete, dass der Ersterwerber das Fahrzeug alsbald weiterveräußern werde.
  4. Der Käufer eines Gebrauchtwagens, dem ein erheblicher Unfallschaden oder dessen wahres Ausmaß arglistig verschwiegen wird, erleidet (jedenfalls) einen Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des mangelhaften und dem Wert eines mangelfreien Fahrzeugs. Dieser Schaden, den der Verkäufer dem Käufer gemäß § 463 BGB a.F. zu ersetzen hat, entfällt nicht dadurch, dass der Käufer das Fahrzeug ohne Verlust oder sogar mit Gewinn weiterverkauft (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 27.03.1974 – 20 U 281/73, NJW 1974, 2091, 2092). Deshalb scheidet in einem solchen Fall die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation aus.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2004 – I-1 W 72/03

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