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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Gebrauchtwagen

Erwerb eines „scheckheftgepflegten“ Fahrzeugs

  1. Bei Gebrauchtfahrzeugen sind übliche Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen kein Sachmangel. Nur Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen deutlich über das übliche Maß hinaus können die Annahme eines Sachmangels begründen.
  2. Wer ein „scheckheftgepflegtes“ Fahrzeug erwirbt, kann erwarten, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Serviceheft („Scheckheft“) dokumentiert worden sind. Es genügt, wenn die Inspektionstermine im Wesentlichen eingehalten worden sind. Eine lückenlose Kette wird mit dem Hinweis „scheckheftgepflegt“ ebenso wenig versprochen wie das Fehlen technischer Mängel. Das gilt selbst dann, wenn die letzte Inspektion nur kurze Zeit bzw. wenige Kilometer zurückliegt.

LG Wuppertal, Urteil vom 23.05.2005 – 17 O 394/04

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Arglistige Täuschung durch Verschweigen umfangreicher Lackier- und Spachtelarbeiten

Sind an einem Gebrauchtwagen umfangreiche Lackier- und Spachtelarbeiten vorgenommen worden, so muss der – hier gewerbliche – Verkäufer des Fahrzeugs diesen Umstand dem Käufer auch dann ungefragt offenbaren, wenn den Lackier- und Spachtelarbeiten nicht der Beseitigung eines Unfallschadens dienten. Denn bei einem Weiterverkauf des Pkw durch den Käufer könnte ein Kaufinteressent angesichts der Lackier- und Spachtelarbeiten den – letztlich unbegründeten – Verdacht hegen, das Fahrzeug sei ein Unfallwagen, und deshalb allenfalls bereit sein, für das Fahrzeug einen erheblich verminderten Kaufpreis zu zahlen, sofern er nicht sogar vom Kauf Abstand nimmt.

OLG Bamberg, Urteil vom 03.05.2005 – 5 U 99/04
(vorangehend: LG Coburg, Urteil vom 24.03.2004 – 22 O 673/03)

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Neulackierung eines sechs Jahre alten Gebrauchtwagens

Ein knapp sechs Jahre alter Gebrauchtwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil er aus Anlass seines Verkaufs fachmännisch neu lackiert wurde.

LG Oldenburg, Urteil vom 05.04.2005 – 8 O 51/05

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(Keine) sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch Verschweigen eines erheblichen Mangels – Käuferkette (R)

Verschweigt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs dem privaten Käufer einen zu offenbarenden Mangel des Fahrzeugs und veräußert der Erstkäufer das Fahrzeug sodann an einen Kfz-Händler, der es seinerseits an einen privaten Käufer weiterveräußert, dann muss der Erstverkäufer dem letzten Käufer nicht wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) Schadensersatz leisten. Denn der Erstverkäufer musste jedenfalls nicht damit rechnen, dass der private Erstkäufer das Fahrzeug an einen Kfz-Händler veräußern wird.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2005 – 8 U 3720/04
(vorangehend: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.10.2004 – 12 O 2803/04; nachfolgend: OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2005 – 8 U 3720/04)

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„Abgelesener km-Stand“ als Beschaffenheitsvereinbarung

Darauf, ob die im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen enthaltene Angabe „abgelesener km-Stand ca. …“ eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB ist, kommt es nicht an, wenn der Käufer aufgrund der gesamten Umstände erwarten darf, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nicht wesentlich höher ist, als der Kilometerzähler anzeigt. In diesem Fall liegt nämlich jedenfalls ein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB vor, wenn die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs von der im Kilometerzähler ausgewiesenen nach oben abweicht.

BGH, Urteil vom 16.03.2005 – VIII ZR 130/04

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„Kolbenfresser“ bei Dieselmotor nach 88.000 km Laufleistung

  1. Wenn ein moderner Mittelklassewagen mit Dieselmotor bei einem Kilometerstand von nur ca. 88.000 einen schwerwiegenden Motorschaden („Kolbenfresser“) erleidet, obwohl der Motor ausreichend mit Schmier- und Kühlmittel befüllt war, spricht schlicht die Lebenserfahrung dafür, dass dieser Motorschaden im technischen Zustand des Wagens selbst und damit bereits bei Übergabe an den Käufer angelegt war.
  2. Die Annahme, ein „Kolbenfresser“ könne durch einen „Bedienungsfehler“ des Fahrers verursacht werden, ist angesichts der Einfachheit der technischen Bedienung eines Kraftfahrzeugs und des heutigen Stands der Technik eine rein theoretische, veraltete Vorstellung.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.03.2005 – 24 U 198/04

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Bagatellisierung eines Unfallschadens – Wirtschaftlicher Totalschaden

  1. Dass ein Gebrauchtwagen einen Unfallschaden aufweist, stellt keinen Sachmangel dar, wenn und soweit der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags wahrheitsgemäß über diesen Schaden aufgeklärt wird. Ein Unfallschaden darf jedoch nicht verharmlost werden, sondern der Verkäufer muss den Käufer über die wesentlichen Beschädigungen wahrheitsgemäß und vollständig unterrichten.
  2. Ein Kfz-Händler, der Unfallfahrzeuge kauft und verkauft, muss einen Käufer nicht ungefragt darüber aufklären, dass ein Fahrzeug einen „wirtschaftlichen Totalschaden“ erlitten hat. Eine entsprechende Frage des Käufers muss der Händler indes wahrheitsgemäß beantworten. Ebenso muss der Händler, wenn er Unfallfahrzeuge ankauft, ohne sie technisch zu überprüfen, dem Käufer jedenfalls auf Nachfrage den wesentlichen Inhalt eines Schadensgutachtens und insbesondere die darin veranschlagten Reparaturkosten mitteilen. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Käufer den Eindruck erweckt, dass ihn die Einzelheiten des Unfallschadens und des Wiederherstellungsaufwands nicht interessieren.
  3. Mit „wirtschaftlicher Totalschaden“ wird nicht der Umfang eines Unfallschadens bezeichnet. Vielmehr sagt die Bezeichnung aus, dass ein Vergleich der aufzuwendenden Reparaturkosten mit dem Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall („Wiederbeschaffungswert“) ergibt, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Reparatur i. S. des § 251 II BGB unverhältnismäßig ist.

OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2005 – 28 U 125/04

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Zur Auslegung der Angabe „unfallfrei“ im Kfz-Kaufvertrag

  1. Ein Fahrzeug ist unfallfrei, wenn es keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und Schönheitsfehler stehen einer Unfallfreiheit nicht entgegen.
  2. Auch wenn das Wort „Garantie“ oder das Wort „Zusicherung“ nicht verwendet wird, kann eine Beschaffenheitsgarantie vorliegen, wenn ein Kfz-Händler gegenüber einem Privatkunden die Beschaffenheit eines Fahrzeugs näher bestimmt und es sich dabei um eine Beschaffenheit handelt, die – wie die Unfallfreiheit des Fahrzeugs – für den Kunden nach der Verkehrsauffassung und für den Händler erkennbar von großer Bedeutung ist. Erst recht ist in diesem Fall von einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB auszugehen.

LG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2005 – 8 O 614/04

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Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf – Beweislastumkehr

  1. Auch bei einem Verbrauchsgüterkauf trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. Denn § 476 BGB betrifft nicht die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift enthält nur eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang zeigt schon bei Gefahrübergang vorlag.
  2. Eine Verschleißerscheinung, die nicht über das hinausgeht, was bei einem Gebrauchtwagen mit einem bestimmten Alter und einer bestimmten Laufleistung üblich ist, ist kein Mangel im Rechtssinne. Das gilt auch, wenn innerhalb der Sechs-Monats-Frist, die bei einem Verbrauchsgüterkauf für die Beweislastumkehr gilt, ein technischer Defekt auftritt. Auch in diesem Fall bedarf es der Feststellung, dass es sich bei dem Defekt nicht um eine verschleißbedingte und damit zu erwartende Erscheinung handelt.
  3. Die Vermutung des § 476 BGB dafür, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang auftritt, bereits bei Gefahrübergang vorlag, ist mit der Art des Mangels unvereinbar und gilt daher nicht, wenn eine der möglichen Mangelursachen typischerweise jederzeit und plötzlich auftreten kann und die der Vorschrift zugrunde liegende Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang angelegt war, erschüttert ist.

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2005 – 5 U 153/04
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 23.11.2005 – VIII ZR 43/05)

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Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel

Agenturgeschäfte sind im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als der Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.

BGH, Urteil vom 26.01.2005 – VIII ZR 175/04
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2004 – 3 U 12/04)

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