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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Gebrauchtwagen

Aufklärungspflicht des Verkäufers über Erwerb von einem „fliegenden“ Zwischenhändler

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer ungefragt darüber aufklären, dass er das Fahrzeug von einem nicht im Fahrzeugbrief eingetragenen „fliegenden“ Zwischenhändler erworben hat. Ohne einen solchen Hinweis darf der Käufer davon ausgehen, dass der Veräußerer das Fahrzeug von der Person erworben hat, die als letzter Halter im Kfz-Brief eingetragen ist.

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.01.2011 – 7 U 158/09

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag bei unbedeutendem Unfallschaden eines Gebrauchtwagens

  1. Dass ein Gebrauchtwagen einen Unfall erlitten hat, bei dem (nur) der Flankenschutz beschädigt wurde, berechtigt den Käufer des Fahrzeugs dann nicht zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Schaden – anders als bei einem „echten“ Unfallwagen – vollständig und fachgerecht beseitigt werden kann, ohne dass ein merkantiler Minderwert verbleibt. In diesem Fall kommt ein Rücktritt vielmehr allenfalls in Betracht, nachdem der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat.
  2. Die Pflichtverletzung eines Kfz-Verkäufers, der dem Käufer ein mangelhaftes Fahrzeug geliefert hat, ist i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn der – nicht behebbare – Mangel in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegt, er sich jedoch allein in einem unbedeutenden merkantilen Minderwert auswirkt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2010 – I-18 U 103/10

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eBay-Artikelbeschreibung als Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung – „scheckheftgepflegt“

  1. Wird auf der Internetplattform eBay ein Gebrauchtwagen zum Kauf gegen Höchstgebot angeboten und als scheckheftgepflegt beschrieben, kommt mit dem Höchstbietenden eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) zustande. Diese Beschaffenheitsvereinbarung wird nicht dadurch beseitigt, dass die Vertragsparteien bei der Abholung des Fahrzeugs durch den Käufer ein Kaufvertragsformular ausfüllen und in diesem schriftlichen Kaufvertrag von „scheckheftgepflegt“ schlicht keine Rede ist.
  2. Der Käufer eines als scheckheftgepflegt angepriesenen Gebrauchtwagens kann erwarten, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen „im Wesentlichen“ von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Serviceheft dokumentiert worden sind. Ebenso kann der Käufer erwarten, dass die vom Hersteller eindeutig vorgeschriebenen Wartungsarbeiten von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Serviceheft dokumentiert worden sind.
  3. Ein umfassender Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Sachmängel in einem Kfz-Kaufvertrag gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) fehlt.

LG Berlin, Urteil vom 19.11.2010 – 2 O 60/09
(nachfolgend: KG, Urteil vom 17.06.2011 – 7 U 179/10)

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Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag wegen erheblicher Diebstahlschäden

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss grundsätzlich damit rechnen, dass das Fahrzeug dem Alter und der Laufleistung entsprechende Abnutzungserscheinungen und Gebrauchsspuren aufweist. Außerdem muss er damit rechnen, dass das Fahrzeug Bagatellschäden erlitten hat, die für den Käufer nach ihrer Beseitigung keinerlei Bedeutung mehr haben und insbesondere bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen können.
  2. Die Grenze für Bagatellschäden ist sehr eng zu ziehen. Kein Bagatellschaden liegt vor, wenn bei einem Diebstahl des Fahrzeugs Türen und Seitenwände aufgebogen, Fahrzeugteile (u. a. die Airbags, der Beifahrersitz und die hintere Sitzbank) entwendet und Kabelbäume zerschnitten wurden. Bei derart gravierenden Schäden kann auch nach einer Reparatur mit Originalteilen – ähnlich wie bei Unfallschäden – der Verdacht aufkommt, dass verborgene Mängel verblieben sind oder das Fahrzeug in erhöhtem Maße fehler- und reparaturanfällig ist.

LG Bonn, Urteil vom 15.11.2010 – 1 O 435/09
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2011 – 5 U 175/10)

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Angabe der Anzahl der Vorbesitzer als bloße Wissensmitteilung (R)

Gibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens die Anzahl der Vorbesitzer im Kaufvertrag mit dem (einschränkenden) Zusatz „soweit bekannt“ an, haben die Parteien hinsichtlich der Anzahl der Vorbesitzer keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, sondern liegt eine bloße Wissensmitteilung vor.

BGH, Beschluss vom 02.11.2010 – VIII ZR 287/09

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Gutgläubiger Erwerb eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs

  1. Ein gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten, in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugs setzt zumindest voraus, dass sich der Käufer den Kraftfahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu überprüfen.
  2. Bei einem im Ausland angemeldeten Wagen darf der Käufer keinesfalls weniger Vorsicht walten lassen. Im Gegenteil sind im Hinblick auf die möglichen Besonderheiten ausländischer Kfz-Papiere gesteigerte Anforderungen zu stellen. Der Käufer hat sich deshalb zu vergewissern, dass er nach den vorgelegten ausländischen Kfz-Papieren unbelastetes Eigentum an dem Fahrzeug erwerben kann. Hierfür hat er notfalls die Hilfe eines sprachkundigen Fachmanns, der mit den Regeln im Zulassungsstaat vertraut ist, in Anspruch zu nehmen.

OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.2010 – 6 U 473/10

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Hinweispflicht auf möglichen Unfallschaden bei nachlackiertem Fahrzeug

  1. Ist ein Gebrauchtfahrzeug erkennbar in bestimmten Bereichen nachlackiert worden, so ist dies für einen Kfz-Händler in der Regel ein Hinweis auf die Möglichkeit eines reparierten Unfallschadens.
  2. Veräußert ein Kfz-Händler ein nachlackiertes Fahrzeug, muss er den Kaufinteressenten in der Regel auf die nachlackierten Stellen und den sich daraus ergebenden Unfallverdacht hinweisen. Verschweigt der Händler diese Umstände, kommt eine arglistige Täuschung i. S. von § 123 I BGB in Betracht.
  3. Ein Kfz-Händler ist vor der Weiterveräußerung eines Gebrauchtwagens verpflichtet, das Fahrzeug – mindestens – durch eine einfache Sichtprüfung, bei der Nachlackierungen festgestellt werden, auf mögliche Unfallschäden zu untersuchen. Das Unterlassen einer Sichtprüfung kann den Vorwurf der Arglist begründen, wenn nach der Veräußerung an einen Dritten ein Unfallschaden festgestellt wird.
  4. Ein größeres Kfz-Handelsunternehmen muss durch eine entsprechende Organisation sicherstellen, dass beim Ankauf bzw. bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen mögliche Unfallschäden – mindestens – durch eine einfache Sichtprüfung festgestellt und dokumentiert werden. Die Feststellungen müssen an die Verkaufsberater des Unternehmens weitergegeben werden. Verzichtet das Unternehmen auf eine solche Organisation, kann der Vorwurf der Arglist den Geschäftsführer bzw. Niederlassungsleiter treffen, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens nachträglich einen Unfallschaden feststellt.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.10.2010 – 4 U 71/09

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(Keine) Erklärung „in Blaue hinein“ zur Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens – Verjährung

  1. Zwar handelt ein Verkäufer schon dann arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben macht. Eine Erklärung „in Blaue hinein“ liegt jedoch nicht vor, wenn der Verkaufsmitarbeiter eines Kfz-Händlers ohne Einschränkungen erklärt, ein zum Verkauf stehender Gebrauchtwagen sei unfallfrei, er sich dabei auf einen entsprechenden Eintrag im EDV-System des Händlers stützt und einem solchen Eintrag üblicherweise eine DEKRA-Untersuchung des jeweiligen Fahrzeugs zugrunde liegt.
  2. Eine erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind. Das gilt auch dann, wenn die Zulassung dazu führt, dass vor einer Sachentscheidung eine Beweisaufnahme (hier: über die eine Arglist begründenden Umstände) notwendig wird.

OLG München, Urteil vom 29.09.2010 – 20 U 2761/10

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Zum Begriff „Vorführwagen“ beim Autokauf

Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) wird allein mit der Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“ ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart. Dies schließt nicht aus, dass der Käufer eines Vorführwagens aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet.

BGH, Urteil vom 15.09.2010 – VIII ZR 61/09
(vorangehend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2009 – 9 U 176/08)

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Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch Zusicherung absoluter Unfallfreiheit

  1. Mit der Erklärung, dass die Kaufsache – hier: ein Wohnwagen – absolut unfallfrei sei und „in der Außenhaut weder Beulen, Dellen noch sonst was“ aufweise, bringt der Verkäufer zum Ausdruck, dass sich der Käufer hierauf ohne jede Einschränkung verlassen kann. Deshalb ist insoweit nicht nur von einer bloßen Beschaffenheitsvereinbarung, sondern sogar von der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie i. S. des § 443 I BGB auszugehen.
  2. Solange der Käufer die Kaufsache noch nicht als Erfüllung i. S. des § 363 BGB angenommen hat, gelten die allgemeinen Leistungsstörungsrechte, sodass nicht auf die Gewährleistungsrechte (§§ 437 ff. BGB) abzustellen ist. Erst mit der Annahme als Erfüllung wandelt sich der Erfüllungsanspruch (§ 433 I 2 BGB) zum Nacherfüllungsanspruch (§§ 439, 437 Nr. 1 BGB).
  3. Der Streitwert einer auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache gerichteten Leistungsklage entspricht dem Wert der Sache (§ 48 I GKG i. V. mit § 6 ZPO). Dieser ist auch dann zugrunde zu legen, wenn es dem Kläger letztlich nur um die Herstellung eines mangelfreien Zustands geht; denn auch in diesem Fall ist die Klage auf Verschaffung der Sache selbst gerichtet.

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.09.2010 – 4 U 9/10

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