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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist mangels vertraglicher Vereinbarungen an dem Ort anzusiedeln, an dem der Kfz-Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags seine seine gewerbliche Niederlassung hatte. Das gilt auch dann, wenn das erworbene Fahrzeug nicht verkehrssicher ist und deshalb zum Verkäufer transportiert werden muss. Denn dem Käufer entstehen durch einen Transport keine Nachteile, weil der zur Nacherfüllung verpflichtete Verkäufer nach § 439 II BGB (auch) die Transportkosten tragen muss.

AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2014 – 51 C 14931/13

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Ermächtigung des Leasingnehmers zur Geltendmachung von Mängelrechten

Zum Erlöschen der einem Leasingnehmer im Rahmen einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion erteilten Ermächtigung, Ansprüche aus einer Rückabwicklung des Beschaffungsvertrages im eigenen Namen auf Zahlung an den Leasinggeber geltend zu machen, wenn der Leasingvertrag vorzeitig beendet bzw. die Abtretung der Forderungen des Leasinggebers an einen Dritten offengelegt wird.

BGH, Beschluss vom 11.03.2014 – VIII ZR 31/13

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Aufforderung zur Nacherfüllung trotz unverhältnismäßiger Nacherfüllungskosten erforderlich

  1. Der Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich auch dann eine Frist zur Nacherfüllung setzen, wenn er meint, dass die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei und der Verkäufer sie deshalb jedenfalls gemäß § 439 III 1 BGB verweigern dürfe. Denn ob der Verkäufer sein Recht, die Nacherfüllung wegen der damit verbundenen Kosten zu verweigern, ausübt, ist allein seine Entscheidung (vgl. auch BGH, Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05).
  2. Ein Gebrauchtwagenhändler ist grundsätzlich nur nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) eines zum Kauf angebotenen Fahrzeugs verpflichtet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12, juris Rn. 24).

LG Berlin, Urteil vom 07.03.2014 – 4 O 354/13

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Kein Verbraucherschutz bei angeblichem Unternehmergeschäft – Gewährleistungsausschluss

  1. Der (nur) für den Verbrauchsgüterkauf geltende § 475 I BGB steht einem kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht entgegen, wenn der Käufer dem unternehmerisch handelnden Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vorgetäuscht hat, um das Geschäft zustande zu bringen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.12.2004 – VIII ZR 91/04, NJW 2005, 1045).
  2. Der Käufer darf sich aber auch dann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf berufen, wenn er dem Verkäufer zwar keinen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vorgetäuscht hat, er aber – weil der Verkäufer keinen Verbraucher als Vertragspartner wollte – entgegen seinen wahren Nutzungsabsichten damit einverstanden war, die Kaufsache für seine gewerbliche oder selbständige beruflichen Tätigkeit zu erwerben.

LG Heidelberg, Urteil vom 28.02.2014 – 5 O 83/13
(nachfolgend: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.10.2014 und vom 12.11.2014 – 1 U 51/14)

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Verbindliche Absprache über Art und Umfang der Nachbesserung

  1. Es ist grundsätzlich Sache des Verkäufers, wie er einen Sachmangel im Wege der Nachbesserung beseitigt, wenn der Käufer diese Art der Nacherfüllung wählt; entscheidend ist der Erfolg der Maßnahme. Das gilt aber nicht, wenn die Vertragsparteien eine konkrete Absprache über Art und Umfang der Nachbesserung getroffen haben, denn an eine solche Vereinbarung ist der Verkäufer gebunden.
  2. Hält sich der Verkäufer nicht an das bezüglich der Nachbesserung Vereinbarte, sondern verwendet er beispielsweise gebrauchte Ersatzteile statt wie zugesagt neue Teile, kann dies den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen. Insoweit gilt, dass der Verstoß des Verkäufers gegen die Vereinbarung – wie ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung – die Erheblichkeit seiner Pflichtverletzung indiziert.
  3. Ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich, der Mangel also nur geringfügig ist, richtet sich grundsätzlich danach, welche Kosten die Mängelbeseitigung erfordert. Auf das Ausmaß einer Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist.
  4. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Batterie eines Gebrauchtwagens verschleißbedingt oder infolge einer fehlerhaften Benutzung vollständig entladen hat, geht diese Unsicherheit auch bei einem Verbrauchsgüterkauf zulasten des Käufers. Denn auch bei einem Verbrauchsgüterkauf trifft den Käufer, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen.

OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2014 – I-28 U 20/13
(vorhergehend: LG Paderborn, Urteil vom 03.02.2012 – 4 O 231 /12)

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Kein Schadensersatz bei (vorzeitigem) Abbruch einer eBay-Auktion

Die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, dass bei vorzeitiger Beendigung einer eBay-Auktion zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Kaufvertrag zustande kommt, falls der Anbieter nicht „gesetzlich“ zur Rücknahme des Angebots berechtigt war, verstößt gegen § 308 Nr. 5 BGB und § 307 I 1 BGB und ist deshalb unwirksam.

LG Aurich, Urteil vom 03.02.2014 – 2 O 565/13

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Kein Einwendungsdurchgriff beim leasingvertrag­lichen Eintrittsmodell

Auf das sogenannte Eintrittsmodell, bei dem ein Verbraucher zunächst einen Kaufvertrag über die spätere Leasingsache und zur Finanzierung einen Leasingvertrag abschließt, sind die Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 358, 359 BGB a.F.) weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

BGH, Urteil vom 22.01.2014 – VIII ZR 178/13

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Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf (§ 476 BGB)

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) muss der Käufer beweisen, dass binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel aufgetreten ist. Gelingt ihm der Beweis, greift die Vermutung des § 476 BGB ein, dass dieser Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorlag. Diese Vermutung kann der Verkäufer grundsätzlich widerlegen.
  2. Beruft sich ein Käufer bei einem Verbrauchsgüterkauf darauf, dass ein nach Gefahrübergang sichtbar gewordener (akuter) Mangel auf einer Ursache beruhe, die ihrerseits einen (latenten) Mangel darstelle, so muss er dies beweisen. Denn die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers gilt nicht dafür, dass der akute Sachmangel auf einer Ursache beruht, die ihrerseits eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellt. Gelingt dem Käufer der Beweis, dass der akute Mangel auf einem latenten Mangel beruht, so wird zu seinen Gunsten nach § 476 BGB vermutet, dass dieser latente Mangel bereits bei Gefahrübergang bestand. Kommen dagegen mehrere Ursachen für den akut aufgetretenen Mangel in Betracht, von denen die eine einen Mangel darstellt, die andere dagegen nicht, und ist nicht aufklärbar, worauf der aufgetretene Mangel beruht, so geht dies zulasten des Käufers.
  3. Auch bei einem Verbrauchsgüterkauf kann vereinbart werden, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache entgegen § 446 BGB nicht erst mit deren Übergabe, sondern schon mit Abschluss des Kaufvertrags auf den Käufer übergeht.

BGH, Urteil vom 15.01.2014 – VIII ZR 70/13

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Gerichtsstand für Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises – Rücktritt

Ist ein Kaufvertrag beiderseits erfüllt worden und klagt der Käufer nach einem Rücktritt auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist Erfüllungsort und damit besonderer Gerichtsstand i. S. von § 29 I ZPO der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet.

OLG München, Urteil vom 13.01.2014 – 19 U 3721/13

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Angebotsrücknahme bei Internetauktion

Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urt. v. 08.06.2011 – VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643).

BGH, Urteil vom 08.01.2014 – VIII ZR 63/13

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