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Archiv: März 2020

Fiktive Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?

An den VII. Zivilsenat des BGH wird gemäß § 132 III GVG folgende Anfrage gerichtet:

  1. Wird an der in dem Urteil vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, wonach der „kleine“ Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 I, III, 281 I BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf?
  2. Wird ferner daran festgehalten, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung „in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags“ richten kann (Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 67)?

BGH, Beschluss vom 13.03.2020 – V ZR 33/19
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 12.03.2021 – V ZR 33/19)

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Irreführend angegebener Kilometerstand in einem „autoscout24.de“-Inserat – „TOP ANGEBOT“

Die falsche Angabe der Laufleistung eines auf einer Internetplattform – hier: „autoscout24.de“ – zum Kauf angebotenen Gebrauchtwagens (2.040 km statt 204.032 km) ist irreführend i. S. von § 5 I 1, I 2 Nr. 1 UWG, wenn sie dazu führt, dass ein Algorithmus der Internetplattform das Angebot blickfangmäßig herausgestellt als „TOP ANGEBOT“ auszeichnet. Das gilt auch dann, wenn ein potenzieller Käufer den angegebenen Kilometerstand möglicherweise schon angesichts des verlangten Kaufpreises (hier: 1.100 €) nicht ernst nimmt oder durch ein in das Internetinserat eingebundenes Bild des Kilometerzählers über den wahren Kilometerstand des Fahrzeugs aufgeklärt wird.

OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2020 – 6 W 25/20

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Zulässige Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf ein Jahr im Gebrauchtwagenhandel – „Ferenschild“

  1. § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F. (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) verstößt gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weil er entgegen Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Richtlinie zulässt, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) über eine gebrauchte Sache die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels durch Vereinbarung auf weniger als zwei Jahre verkürzt wird. Die Mitgliedstaaten können nämlich nach Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtline nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer des Verkäufers, nicht aber über die Verkürzung der Verjährungsfrist erlauben.
  2. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F. (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) oder eine Rechtsfortbildung dahin gehend, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache die Vereinbarung einer Verjährungsfrist von einem Jahr unzulässig ist, kommt jedoch nicht in Betracht. Vielmehr ist § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F. (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) einstweilen weiterhin anzuwenden, sodass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Verjährungsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache auf ein Jahr verkürzt wird, wirksam ist.
  3. Ein Verkäufer verschweigt einen zu offenbarenden Mangel schon dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Mangel nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 16 m. w. Nachw.).
  4. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 14 m. w. Nachw.).

LG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2020 – 19 O 123/19

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Darlegungs- und Beweislast bei unterbliebener Aufklärung über zu offenbarende Umstände

Die in einem Grundstückskaufvertrag enthaltene Erklärung des Verkäufers, ihm seien keine unsichtbaren Mängel bekannt, rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die unterbliebene Aufklärung über offenbarungspflichtiger Umstände trifft (Bestätigung von Senat, Urt. v. 30.04.2003 – V ZR 100/02, NJW 2003, 2380).

BGH, Urteil vom 06.03.2020 – V ZR 2/19

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