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Archiv: Januar 2017

Schadensersatz statt der Leistung schon nach dem ersten erfolglosen Nachbesserungsversuch

Nach einem erfolglosen Nachbesserungsversuch ist einem Verkäufer entgegen § 440 Satz 2 BGB dann kein zweiter Nachbesserungsversuch zuzubilligen, wenn der Käufer die begründete Befürchtung haben kann, dass die Kaufsache auch nach einem zweiten Nachbesserungsversuch nicht mangelfrei sein wird. In einem solchen Fall ist dem Käufer eine weitere Nacherfüllung unzumutbar.

AG Ansbach, Urteil vom 05.01.2017 – 3 C 1155/15

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Anspruch auf Ersatzlieferung nach Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen, bei dem der Stickoxidausstoß (nur) reduziert wird, sobald das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand einem Emissionstest unterzogen wird, ist i. S. § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn er eignet sich weder für die gewöhnliche Verwendung, noch weist das Fahrzeug eine für einen Neuwagen übliche und vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit auf.
  2. Der Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§ 439 I Fall 2 BGB) kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Verkäufer ersatzweise ein fabrikneues Fahrzeug mit einer anderen Motorleistung oder sonstigen technischen Verbesserungen liefert. Das ergibt sich schon daraus, dass nach zutreffender Ansicht eine Nachlieferung auch beim Stückkauf infrage kommt und dort der Anspruch auf Nacherfüllung durch Ersatzlieferung notwendig auf die Lieferung eines aliuds gerichtet ist.
  3. Zwar verursacht die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs einem Verkäufer, der dem Käufer einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen geliefert hat, Kosten, die um ein Vielfaches höher sind als die Kosten einer Nachbesserung. Insoweit kommt es nicht darauf an, welchen Wert das mangelhafte Fahrzeug für den Verkäufer hat und welche Kosten für die Ersatzlieferung eines Neuwagens im Einzelnen anfallen. Jedoch ist zum einen in die nach § 439 III BGB vorzunehmende Abwägung zugunsten des Käufers einzustellen, dass der Mangel der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, selbst dann erheblich ist, wenn man auf den für eine Mangelbeseitigung erforderlichen Kostenaufwand abstellt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass eine Nachbesserung durch Aufspielen eines Softwareupdates für den Käufer erheblich nachteiliger ist als eine Ersatzlieferung, weil derzeit kontrovers diskutiert wird, ob das Softwareupdate nachteilige Folgen haben wird.

LG Regensburg, Urteil vom 04.01.2017 – 7 O 967/16

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Mangelhaftigkeit eines vom VW-Abgasskandal betroffenen VW Passat 2.0 TDI

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, das die Euro-5-Emissionsgrenzwerte in normalen Fahrbetrieb nicht einhält, ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft.
  2. Die Beweislast dafür, dass seine in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 unerheblich, der Mangel also geringfügig ist, trifft den Verkäufer (im Anschluss an OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.08.2014 – 2 U 150/13, NJW-RR 2015, 48; OLG München, Urt. v. 26.10.2011 – 3 U 1853/11).
  3. Der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftende Mangel ist schon dann nicht nur unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers ungeklärt ist, ob eine Beseitigung des Mangels möglich ist oder schon an der fehlenden Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes scheitert. Ungeachtet dessen ist der Mangel schon deshalb keine „quasi beiläufig“ zu beseitigende Bagatelle, weil die Volkswagen AG unter Beteiligung des Kraftfahrt-Bundesamtes Lösungen für die verschiedenen vom VW-Abgasskandal betroffenen Motoren entwickeln musste.
  4. Bei der Prüfung, ob der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig und deshalb ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen ist, ist zulasten des Verkäufers zu berücksichtigen, dass bislang nicht feststeht, ob die geplante Umrüstung der Fahrzeuge zu einem höheren Kraftstoffverbrauch – und jedenfalls deshalb auch zu einer Wertminderung – führt.
  5. Setzt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs dem Verkäufer eine – zu knapp bemessene – Frist zur Nachbesserung von (hier) nur vier Wochen, wird dadurch eine angemessene Frist in Lauf gesetzt, die bis zu sechs Monaten betragen kann. Denn jedenfalls muss dem Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs mehr Zeit zur Verfügung stehen als für die Behebung „klassischer“ Mängel erforderlich. Je länger der Mangel dem Verkäufer bekannt war und je mehr Zeit ihm für die Vorbereitung und Durchführung der Mangelbeseitigung zur Verfügung stand, desto kürzer kann allerdings die Frist zur Nachbesserung bemessen werden.
  6. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines VW Passat 2.0 TDI (103 kW) beträgt 250.000 km.

LG Potsdam, Urteil vom 04.01.2017 – 6 O 211/16

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