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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: 2014

Gezielte Verunsicherung eines privaten Kfz-Verkäufers – Anfechtung

Der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens kann nach § 123 I BGB zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt sein, wenn er nur deshalb einer erheblichen Reduzierung des Kaufpreises (hier: um 3.000 €) zugestimmt hat, weil ihm der versierte Käufer bewusst wahrheitswidrig die Angabe eines falschen Baujahrs vorgeworfen und mit – in Wahrheit nicht bestehenden – Schadensersatzansprüchen gedroht hat.

OLG Koblenz, Urteil vom 16.10.2014 – 2 U 393/13

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Gewährleistungsausschluss bei einem „Händlergeschäft“

Der in einem zwischen Unternehmern geschlossenen Kfz-Kaufvertrag enthaltene Hinweis „Händlergeschäft“ besagt zwar für sich genommen nicht, dass die Haftung des Verkäufers für Sachmängel des Fahrzeugs ausgeschlossen ist. Es liegt aber zumindest nahe, diesen Hinweis dahin auszulegen, dass die Vertragsparteien damit die gesetzliche Gewährleistung ausschließen wollten.

LG Mannheim, Urteil vom 14.10.2014 – 1 O 53/14

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Rücktritt vom Kaufvertrag bei einem Unfallwagen

  1. Die in der Lieferung eines Unfallwagens liegende Pflichtverletzung eines Kfz-Verkäufers ist i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn sich der – unbehebbare – Mangel „Unfallwagen“ allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als ein Prozent des Kaufpreises beträgt.
  2. Rechtsanwaltskosten, die einem Kfz-Käufer schon für die Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen und nicht erst – nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag – für die Durchsetzung von Rückgewähransprüchen entstehen, hat der Verkäufer gemäß § 439 II BGB verschuldensunabhängig zu ersetzen.

LG Kleve, Urteil vom 10.10.2014 – 3 O 53/14

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Vorbenutzung eines Gebrauchtwagens – Mietwagen ist kein Taxi

  1. Verneint ein Gebrauchtwagenverkäufer die Frage, ob das Fahrzeug in der Vergangenheit als Taxi benutzt wurde, so ist diese Angabe nicht deshalb falsch, weil das Fahrzeug von einer gewerblichen Autovermieterin als Mietwagen eingesetzt wurde. Denn es verbietet sich, eine Vorbenutzung als Taxi mit der als Mietwagen gleichzusetzen. Anders als ein Taxi ist nämlich ein – vorschriftsmäßig gewarteter – Mietwagen in der Regel nicht stärker verschlissen als ein privat genutzter Pkw. Etwas anderes mag gelten, wenn der Mietwagen über mehrere Jahre im Einsatz war und eine überdurchschnittliche Laufleistung aufweist.
  2. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Käufer darüber aufklären muss, dass das Fahrzeug als Mietwagen genutzt wurde. Eine Aufklärungspflicht kann zu verneinen sein, wenn dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags die Laufleistung des Fahrzeugs kennt und diese nicht übermäßig hoch ist. Denn ein vormals als Mietwagen genutztes Fahrzeug ist in der Regel nicht stärker verschlissen als ein privat genutztes Fahrzeug bei regelmäßiger Wartung und gleicher Kilometerzahl.

AG Kiel, Urteil vom 09.10.2014 – 107 C 135/13

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Kein Verbraucherschutz bei angeblichem Unternehmergeschäft – Gewährleistungsausschluss (R)

§ 475 I BGB steht einem kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss dann nicht entgegen, wenn sich der Käufer gegenüber dem unternehmerisch handelnden Verkäufer – entgegen seinen wahren Nutzungsabsichten – damit einverstanden erklärt hat, die Kaufsache für seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zu erwerben, nachdem der Verkäufer ihm mitgeteilt hatte, dass er keinen Verbraucher als Vertragspartner akzeptiere. Denn in diesem Fall ist es dem Käufer jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zu berufen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.10.2014 – 1 U 51/14
(nachfolgend: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2014 – 1 U 51/14)

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Gewährleistungsausschluss im Kfz-Kaufvertrag – „Keine Garantie“ (R)

Der unten genannte Hinweisbeschluss ist auszugsweise hier veröffentlicht, und zwar zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Bonn und – ebenfalls auszugsweise – dem Zurückweisungsbeschluss vom 25.11.2014.

OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2014 – 5 U 44/14

Keine Verweigerung der Nachbesserung bei Verweis auf Garantie

Ein Kraftfahrzeughändler verweigert die Nachbesserung (§ 439 Fall 1 BGB) eines Fahrzeugs nicht dadurch ernsthaft und endgültig i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB, dass er gegenüber dem Käufer erklärt, eine Instandsetzung des Fahrzeugs sei von einer bestehenden Garantie nicht erfasst, und dabei kaufrechtliche Gewährleistungsrechte des Käufers gar nicht in Betracht zieht.

AG Weißenburg i. Bay., Urteil vom 04.09.2014 – 2 C 767/10

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Gestörter Fernsehempfang als Sachmangel eines BMW 650i Cabrio

  1. Der Fernsehempfang in einem Kraftfahrzeug (DVB-T) unterliegt Schwankungen; eine gleichbleibende Bild- und Tonqualität lässt sich – ähnlich wie beim Radioempfang – praktisch kaum erreichen. Deshalb muss ein Fahrzeugkäufer, der einen mangelhaften Fernsehempfang behauptet, zumindest vortragen, wie sich die behaupteten Beeinträchtigungen konkret darstellen (z. B. unscharfes Bild, Bildausfall, Tonstörungen), in welchen Situationen sie üblicherweise auftreten, wie lange sie andauern und ob zumindest zeitweilig ein unbeeinträchtigter Empfang möglich ist. Nur dann ist eine Abgrenzung zwischen Empfangsbeeinträchtigungen, mit denen aufgrund der technischen Gegebenheiten ohne Weiteres gerechnet werden muss und die deshalb keinen Sachmangel begründen, und solchen, die das von dem Käufer hinzunehmende Maß übersteigen, möglich.
  2. Die für eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB erforderliche Willensübereinstimmung kann auch (konkludent) in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und der Verkäufer zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers genügt indes selbst dann noch nicht, wenn sie dem Verkäufer bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verkäufer darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert. Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer ein Fachmann ist, kann es dafür ausreichen, dass er die von dem Käufer geäußerten Vorstellungen über das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften und Umstände widerspruchslos stehen lässt.
  3. Ein Neufahrzeug ist ein „Montagsauto“, wenn durch eine bereits zutage getretene Fehleranfälligkeit das Vertrauen des Käufers in eine ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeugs ernsthaft erschüttert ist. Ist dies bei verständiger Würdigung der Fall, so ist dem Käufer eine Nacherfüllung regelmäßig nicht (mehr) zuzumuten. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, kann gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Umständen (z. B. Unzuverlässigkeit des Verkäufers, zu lange Dauer der Nacherfüllung) die Grenze zur Unzumutbarkeit überschritten sein.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.08.2014 – 2 U 150/13

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Keine Verweigerung der Nacherfüllung durch Schweigen

  1. Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung kann nur unter strengen tatsächlichen Voraussetzungen bejaht werden. Dass der Verkäufer einen Mangel der Kaufsache lediglich bestreitet, reicht dafür für sich genommen ebenso wenig aus wie das Schweigen des Verkäufers auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich der Schluss ziehen lässt, der Verkäufer wolle seine Vertragspflichten um keinen Preis erfüllen. Das gilt umso mehr, wenn dem Verkäufer lediglich telefonisch oder schriftlich mitgeteilt wird, dass die Kaufsache einen Mangel habe, und er sich davon (noch) nicht überzeugen konnte.
  2. Ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers erkennen lassen, die Kaufsache dem Verkäufer am Ort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer prüfen kann, ob Mängelrügen zu recht erhoben wurden.

AG Wedding, Urteil vom 27.08.2014 – 19a C 359/14

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Darlehensvertrag als Fernabsatzvertrag

Ein unter Mitwirkung eines gewerblichen Kfz-Verkäufers zustande gekommener Darlehensvertrag unterliegt im Regelfall nicht den Vorschriften über Fernabsatzverträge, wenn der Verkäufer mit dem Finanzdienstleister in dauernden Geschäftsbeziehungen steht, er personenbezogene Daten vom Darlehensnehmer erfragt, diese in einem automatisierten Verfahren an den Finanzdienstleister überträgt, und der Verkäufer in der Lage ist, elementare Fragen zum Darlehensvertrag mit dem Darlehensnehmer zu erörtern.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.08.2014 – 4 U 120/13

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