Die Kosten, die für ein Sachverständigengutachten entstehen, sind als Rechtsverfolgungskosten nicht lediglich anteilig, sondern voll zu erstatten. Denn sie entstehen erst dann, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muss.

AG Siegburg, Urteil vom 31.03.2010 – 111 C 10/10

Sachverhalt: Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 01.01.2009 ereignet hat. Bei der Beklagten handelt es sich um Haftpflichtversicherer der Unfallgegnerin, die – weil den Kläger ein Mitverschulden trifft – für den Schaden des Klägers nur zur Hälfte einstehen muss.

Mit Telefax vom 08.06.2009 übersandte der Kläger der Beklagten einen Kostenvoranschlag, in dem die erforderlichen Reparaturkosten auf 1.628 € beziffert worden sind. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23.06.2009 mit, dass sie ein Sachverständigenbüro mit der Beweissicherung beauftragt habe. Am 26.06.2009 beauftragte der Kläger das Sachverständigenbüro T mit der Schadensermittlung. In dessen Gutachten wurden die erforderlichen Reparaturkosten auf 994,18 € beziffert.

Auf Basis dieses Gutachtens wurde der Schaden des Klägers zu 50 % reguliert. Für das Gutachten wurde dem Kläger von dem Sachverständigenbüro T auf Basis eines Mindestgrundhonorars von 155 € ein Betrag von 246,09 € in Rechnung gestellt. Wenn das Sachverständigenbüro T damit beauftragt worden wäre, nur die Hälfte des Schadens zu ermitteln, wäre kein geringeres Honorar angefallen. Auf die Rechnung des Sachverständigenbüros zahlte die Beklagte 123,05 €.

Die auf Freistellung von der restlichen Forderung gerichtete Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der restlichen Vergütungsforderung des Sachverständigenbüros T in Höhe von 123,04 € gemäß § 7 I StVG, § 115 I 1 Nr. 1 VVG.

Die anteilige Haftung der Beklagten zu 50 % wegen des Verkehrsunfalls vom 01.01.2009 in O. ist dem Grunde nach unstreitig.

Dem Kläger ist durch diesen Verkehrsunfall aufgrund der Einholung eines Sachverständigengutachtens ein Schaden in Höhe von 246,09 € entstanden.

Der Schädiger hat die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung, insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450; MünchKomm-BGB/Oetker, 5. Aufl. [2006], § 249 Rn. 371). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, NJW 2005, 356). Auch bei Kfz-Unfällen darf der Geschädigte einen Sachverständigen hinzuziehen, und zwar auch dann, wenn bereits der Schädiger einen beauftragt hat (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. [2010], § 249 Rn. 58). Die Kosten für einen Sachverständigen sind nur dann nicht erforderlich und damit nicht erstattungsfähig, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden bis ca. 700 € vorliegt; in derartigen Fällen genügt ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz-Werkstatt (BGH, NJW 2005, 356; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 249 Rn. 58).

Nach diesen Grundsätzen durfte der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich halten. Die Beklagte hat den Schaden nicht sofort aufgrund des von dem Kläger vorgelegten Kostenvoranschlags der Firma M reguliert. Stattdessen wollte die Beklagte zur Beweissicherung veranlassen, dass der Unfallwagen besichtigt wird. Aus Sicht des Klägers durften berechtigte Zweifel an der Höhe der in dem Kostenvoranschlag auf 1.628 € netto bezifferten Reparaturkosten bestehen. Denn in dem später eingeholten Sachverständigengutachten wurden die Reparaturkosten auf lediglich 994,18 € netto beziffert. Im Hinblick darauf und auf die beabsichtigte Beweissicherung der Beklagten war es aus Sicht des Klägers geboten, einen Sachverständigen zu beauftragen. Die erforderlichen Reparaturkosten wurden sowohl im Kostenvoranschlag als auch im Sachverständigengutachten auf über 700 € veranschlagt, so dass kein Bagatellschaden vorgelegen hat.

Für das Sachverständigengutachten wurden dem Kläger unstreitig 246,09 € in Rechnung gestellt. Der Kläger kann Freistellung von dieser Rechnung in voller Höhe verlangen, obwohl die Beklagte für den Verkehrsunfall vom 01.01.2009 nur zu 50 % haftet. Dies entspricht den Grundsätzen der Differenztheorie, nach der der Schädiger dem Geschädigten das schuldet, was der Geschädigte aufwenden muss, um den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (Poppe, DAR 2005, 669).

Im Gegensatz zu den Schadenspositionen, die im Falle einer Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen, wie beispielsweise Reparaturkosten, fallen Sachverständigenkosten überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht hat (Poppe, DAR 2005, 669). Denn bei den Kosten, die durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstehen, handelt es sich um Rechtsverfolgungskosten. Diese Kosten dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Gesamtschadens von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Die Sachverständigenkosten sind deswegen nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren, da sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muss.

Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit andere Rechtsverfolgungskosten, insbesondere Anwaltskosten, bei einer anteiligen Mithaftung des Geschädigten ersatzfähig sind. Der Gegenstandswert, nach dem die Anwaltskosten zu berechnen sind, richtet sich nach dem Anteil an dem Gesamtschaden, der aufgrund der Haftungsquote von dem Geschädigten ersetzt verlangt werden kann. Die Anwaltskosten werden also im Falle einer fünfzigprozentigen Mithaftung nicht nach dem Gesamtschaden berechnet und dann halbiert. Stattdessen werden sie nach dem geringeren Gegenstandswert berechnet und dann in voller Höhe ersetzt. Für die Gutachtenkosten ist dabei zu beachten, dass diese nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach der Höhe des Gesamtschadens und damit ebenso wie die Anwaltskosten nach dem Wert berechnet werden. Es kann jedoch dahinstehen, ob nach einem Verkehrsunfall auch dann ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i. S. des § 249 II BGB erstattet verlangt werden kann (so für den Fall einer uneingeschränkten Haftung des Schädigers BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450), wenn der Geschädigte anteilig mithaftet. Denn im vorliegenden Fall wurde von dem Sachverständigenbüro T unstreitig nur ein Grundhonorar in Höhe von 155 € angesetzt, das auch bei einer Abrechnung auf Basis des hälftigen Reparaturaufwands angefallen wäre …

Hinweis: Nach der Rechtsprechung des BGH (z. B. Urt. v. 07.02.2012 – VI ZR 133/11) hat ein Schädiger, der wegen eines Mitverschuldens des Unfallgegners nicht zu 100 % haftet, dem Unfallgegner dessen Sachverständigenkosten nur anteilig zu erstatten.

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