Archiv für 2007
Umfang einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf
1. Die Angabe „unfallfrei“ in einem Kfz-Kaufvertrag ist dahin auszulegen, dass das Fahrzeug keinen Schaden aufweist, der über einen Bagatell- oder Einfachschaden hinausgeht. Für die Unterscheidung zwischen einem nicht unüblichen und daher hinzunehmenden Bagatellschaden und einer außergewöhnlichen, nicht zu erwartenden Fahrzeugbeschädigung kann es auf die Art des Schadens und die Höhe der Reparaturkosten ankommen. Als Bagatellschäden gelten nur ganz geringfügige äußere Lackschäden, nicht dagegen andere Blechschäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug fachgerecht repariert worden ist, ist ohne Bedeutung.
2. Ein als „unfallfrei“ verkauftes Fahrzeug ist ohne Weiteres mangelhaft, wenn es in Wahrheit einen erheblichen Unfallschaden erlitten hat.
OLG Jena, Urt. v. 20.12.2007 – 1 U 535/06
Vertragswerkstattgebundene Durchrostgarantie des Kfz-Herstellers
Gewährt ein Fahrzeughersteller Neuwagenkäufern zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten formularmäßig eine Garantie für die Haltbarkeit des Fahrzeugs (hier: Durchrostungsgarantie), liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden (§ 307 I BGB) nicht darin, dass der Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zweck der Kundenbindung von der regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht.
BGH, Urt. v. 12.12.2007 – VIII ZR 187/06
Nutzungsausfallentschädigung bei Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag
1. Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall.
2. Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (auf Grund des Rücktritts erfolgte) Rückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen Nutzungsausfalls entstanden ist, sind die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts nach den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen.
BGH, Urt. v. 28.11.2007 – VIII ZR 16/07
Ausschluss einer Reparaturkostengarantie bei Überschreitung des Wartungsintervalls
Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.04.1991 – VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013).
BGH, Urt. v. 17.10.2007 – VIII ZR 251/06
Abgrenzung zwischen Sachmangel und Bagatellschaden bei Gebrauchtfahrzeugen
1. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist.
2. Zur Abgrenzung zwischen einem „Bagatellschaden“ und einem Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB.
3. Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist.
BGH, Versäumnisurt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06
Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen
Durch Verhandlungen zwischen Käufer und Verkäufer wird die Verjährung im Gewährleistungsrecht nur in Bezug auf den Mangel gehemmt, der Gegenstand der Verhandlungen war.
OLG Brandenburg, Urt. v. 10.10.2007 – 3 U 33/07
Nutzungsausfallentschädigung bei mangelbedingtem Betriebsausfall
Der Käufer eines Pkw hat unabhängig von den Voraussetzungen des Verzugs Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn der Verkäufer die Lieferung der mangelhaften Sache gem. § 276 BGB zu vertreten hat (§ 437 Nr. 3, § 280 I BGB).
LG Krefeld, Urt. v. 24.09.2007 – 1 S 21/07
Gewährleistungsausschluss im unternehmerischen Geschäftsverkehr
1. Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (im Anschluss an BGHZ 90, 273 [278], zu § 11 AGBG).
2. Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 lit. a BGB) und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 lit. b BGB) ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.
BGH, Versäumnisurt. v. 19.09.2007 – VIII ZR 141/06
Pauschalierung des Nichterfüllungsschadens in Kfz-Verkaufsbedingungen
Wird bei Abschluss eines Kfz-Kaufvertrags vereinbart, dass der Händler im Falle der vertragswidrigen Nichtabnahme des Fahrzeugs vom Käufer Schadensersatz in Höhe von pauschal 15 % des vereinbarten Kaufpreises verlangen kann, muss der Käufer davon ausgehen, dass diese Pauschale nur den Nichterfüllungsschaden und damit den branchenüblichen Gewinn abdecken soll. Einen – vom Nichterfüllungsschaden dogmatisch streng zu trennenden – Verzögerungsschaden erfasst die Klausel nicht.
LG Bonn, Urt. v. 11.09.2007 – 8 S 85/07
„Unfallfreiheit“ trotz mehrerer reparierter Blech- oder Einfachschäden
Der – im Kfz-Handel einheitlich verwendete – Begriff der Unfallfreiheit besagt, dass ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Ob ein Schaden erheblich ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blech- oder Einfachschäden aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausklammert. Deshalb ist ein gebrauchtes Fahrzeug nicht schon dann als „Unfallfahrzeug“ anzusehen, wenn es mehrere reparierte Blech- oder Einfachschäden aufweist.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.08.2007 – 7 U 111/07
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