Beschädigung eines Neuwagens vor Übergabe an den Käufer
1. Die Fabrikneuheit gehört zu der nach § 434 I BGB geschuldeten Beschaffenheit eines Neuwagens. Ein aus neuen Materialien hergestelltes und – abgesehen von der Überführung – unbenutztes Fahrzeug ist „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, zwischen Herstellung und Kaufabschluss nicht mehr als zwölf Monate liegen, und wenn das Fahrzeug nach der Herstellung keine erheblichen Beschädigungen erlitten hat, mögen diese auch vor Auslieferung an den Käufer nachgebessert worden sein.
2. Ein als Neuwagen verkaufter Pkw, der nach Verlassen des Herstellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten hat, ist nicht mehr „fabrikneu“, auch wenn die Schäden vor Übergabe durch Nachlackierung ausgebessert worden sind. Etwas anderes gilt bei geringfügigen Lackschäden, soweit sie fachgerecht beseitigt wurden. Wann ein Lackschaden geringfügig ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Diese orientiert sich nicht allein am Reparaturaufwand, sondern auch am Umfang des beseitigten Schadens.
OLG Hamm, Urt. v. 17.11.2011 – I-28 U 109/11
Keine Inhaltskontrolle einer Garantieklausel bei negativer Anspruchsvoraussetzung
In einer Gebrauchtwagengarantie, die der Verkäufer dem Käufer ohne zusätzliches Entgelt gewährt, ist eine vorformulierte Klausel, wonach Garantieansprüche davon abhängen, dass der Käufer die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungsarbeiten beim Verkäufer oder in einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt, als negative Anspruchsvoraussetzung einzuordnen. Die Klausel unterliegt deshalb keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.
LG Freiburg, Urt. v. 10.11.2011 – 3 S 77/11
Gravierender Sachmangel eines Pkw bei wiederholt auftretenden Startproblemen
Jeder Käufer eines Pkw und insbesondere der Käufer eines Neufahrzeugs kann erwarten, dass Startprobleme allenfalls kurzfristig auftreten. Ein Neuwagen, der sich nicht problemlos starten lässt, stellt keine vertragsgemäße Leistung des Verkäufers dar; denn die Startfähigkeit eines Fahrzeugs ist nicht lediglich eine Frage des Komforts.
OLG München, Urt. v. 26.10.2011 – 3 U 1853/11
Gerichtsstand für Klage auf Kaufpreisrückzahlung nach Rücktritt
Die Klage des vom Kaufvertrag zurückgetretenen Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises ist regelmäßig am (Wohn-)Sitz des Verkäufers zu erheben (entgegen OLG Köln, Beschl. v. 28.03.2011 – 3 U 174/10, DAR 2011, 260).
LG Stralsund, Beschl. v. 13.10.2011 – 6 O 211/11
Kilometerangabe im Kfz-Kaufvertrag
1. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln bei Abschluss eines Kaufvertrags kommt es darauf an, welchem Zweck der Kaufvertrag dienen soll. Maßgeblich ist eine objektive Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien im Kaufvertrag sowie der Umstände des Vertragsschlusses. Subjektive Vorstellungen des Käufers über den Vertragszweck haben dann keine Bedeutung, wenn sie bei Abschluss des Kaufvertrags nicht in irgendeiner Weise für den Verkäufer erkennbar geworden sind.
2. Die Angabe in der Rubrik „Kilometerstand“ in einem Kfz-Kaufvertrag wird man zwar nicht lediglich als Hinweis auf den Tachometerstand, sondern auch als Beschreibung der Laufleistung des Fahrzeugs verstehen können. Die Kilometerangabe reicht aber ohne zusätzliche Erklärungen des Verkäufers jedenfalls dann nicht für die Annahme einer Garantie i. S. von § 443 I BGB aus, wenn der Käufer Unternehmer ist. Denn einem Unternehmer, der eine Haftung des Verkäufers für eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs wünscht, ist es eher als einem Verbraucher zuzumuten, auf eine eindeutige Formulierung einer eventuellen Garantieerklärung zu achten.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.10.2011 – 9 U 8/11
Erhöhte Treibstoffkosten durch mangelhafte LPG-Autogasanlage
1. Ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer serienmäßig hergestellten LPG-Autogasanlage ist als Werkvertrag und nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung anzusehen.
2. Ist es dem Kunden infolge eines Mangels der Autogasanlage nicht möglich, sein Fahrzeug im Gasbetrieb zu nutzen, kann er gem. § 281 I BGB verlangen, so gestellt zu werden, als wäre ein Gasbetrieb möglich und damit die angestrebte Ersparnis an Treibstoffkosten zu erzielen gewesen.
3. Ist der Kunde vom Vertrag zurückgetreten und macht er zusätzlich Schadensersatz statt der Leistung (§§ 281 I, 325 BGB) geltend, muss er sich bei der Schadensberechnung die rücktrittsbedingt ersparte Gegenleistung anrechnen lassen. Deshalb liegt ein ersatzfähiger Schaden regelmäßig nicht vor, solange die Ersparnis an Treibstoffkosten die Höhe des Entgelts für die Lieferung und den Einbau der Autogasanlage noch nicht erreicht hat.
OLG Oldenburg, Urt. v. 23.08.2011 – 13 U 59/11
Kein Verweis auf freie Werkstatt bei regelmäßiger Wartung in Fachwerkstatt und geringer Laufleistung
Der Geschädigte hat bei einer (fiktiven) Abrechnung auf Gutachtenbasis jedenfalls dann Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, wenn er nachweisen kann, dass das Fahrzeug regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde, und das Fahrzeug eine geringe Laufleistung aufweist. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist.
AG Kirchhain, Urt. v. 08.08.2011 – 7 C 166/11
Wahlrecht des Käufers bei Fehlschlagen der Nacherfüllung
1. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen soll, steht dem Käufer zu (§ 439 I BGB). Dieser kann eine einmal getroffene Wahl grundsätzlich nur so lange ändern, wie der Verkäufer noch nicht mit der Nacherfüllung begonnen hat. Etwas anderes gilt aber, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung misslingt. In diesem Fall ist der Käufer in seiner Wahl wieder frei und kann auf die andere Art der Nacherfüllung übergehen.
2. Der Verkäufer eines Neuwagens mit einem erheblich überhöhten Ölverbrauch kann die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs grundsätzlich nicht mit dem Argument verweigern, dass eine Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei (§ 439 III BGB).
LG Hagen, Urt. v. 29.07.2011 – 2 O 50/10
Hinweispflicht einer Kfz-Werkstatt nach Reifenwechsel
1. Ein Unternehmer, der einen Reifenwechsel durchführt, muss seinen Kunden in der Regel darauf hinweisen, dass die Radschrauben nach 50–100 km nachgezogen werden müssen. Dies stellt kein „Jedermann-Wissen“ dar; vielmehr erwartet der durchschnittliche Kunde, dass ordnungsgemäß und nach den Herstellerangaben befestigte Räder sich nicht lösen können.
2. Der Unternehmer genügt seiner Hinweispflicht nur, wenn er den Hinweis mündlich erteilt oder dem Kunden einen schriftlichen Hinweis so zugänglich macht, dass unter normalen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.
LG Heidelberg, Urt. v. 27.07.2011 – 1 S 9/10
Keine Berufung des Verkäufers auf Gewährleistungsausschluss bei Arglist
Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf den vereinbarten Haftungsausschluss gem. § 444 BGB verwehrt.
BGH, Urt. v. 15.07.2011 – V ZR 171/10

