Tag: Schadensersatz
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Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall.
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Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (aufgrund des Rücktritts erfolgte) Rückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen Nutzungsausfalls entstanden ist, sind die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts nach den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 28.11.2007 – VIII ZR 16/07
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Der Käufer eines Pkw hat unabhängig von den Voraussetzungen des Verzugs Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn der Verkäufer die Lieferung der mangelhaften Sache gemäß § 276 BGB zu vertreten hat (§§ 437 Nr. 3, 280 I BGB).
LG Krefeld, Urteil vom 24.09.2007 – 1 S 21/07
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Wird bei Abschluss eines Kfz-Kaufvertrags vereinbart, dass der Händler im Falle der vertragswidrigen Nichtabnahme des Fahrzeugs vom Käufer Schadensersatz in Höhe von pauschal 15 % des vereinbarten Kaufpreises verlangen kann, muss der Käufer davon ausgehen, dass diese Pauschale nur den Nichterfüllungsschaden und damit den branchenüblichen Gewinn abdecken soll. Einen – vom Nichterfüllungsschaden dogmatisch streng zu trennenden – Verzögerungsschaden erfasst die Klausel nicht.
LG Bonn, Urteil vom 11.09.2007 – 8 S 85/07
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Zur vereinbarten Beschaffenheit eines Neuwagens gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers erwarten kann. Hierzu zählen auch Angaben über den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs.
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Ob der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs von den Angaben des Herstellers oder Verkäufers abweicht, ist, wenn sich die Angaben auf verschiedene Fahrzyklen beziehen, allein mit Blick auf den Durchschnittswert dieser Fahrzyklen (Gesamtverbrauch) festzustellen.
LG Stuttgart, Urteil vom 22.06.2007 – 8 O 180/06
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Der Verkäufer muss den Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage einer Solarheizungsanlage nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Montage der Solaranlage ein gewisses handwerkliches Geschick voraussetzt. Fordert die Montageanleitung der Herstellerin für die Montage jedoch Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk, muss der Verkäufer den Käufer hierüber selbst dann unterrichten, wenn er meint, die Montageanweisung sei insoweit tatsächlich unzutreffend und rechtlich unverbindlich. Andernfalls kann der Käufer die Rückgängigmachung des Kaufvertrages wegen fahrlässiger Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht verlangen.
BGH, Urteil vom 13.06.2007 – VIII ZR 236/06
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Der Käufer eines Neuwagens kann den Verkäufer auch dann mit Erfolg wegen eines Mangels auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch nehmen, wenn er das Fahrzeug zwar nicht gemäß den Herstellervorschriften hat warten lassen, aber das Auslassen der Inspektionen weder die frühzeitige Entdeckung des Mangels noch dessen Beseitigung verhindert hat.
OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.2007 – 5 U 1518/06
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Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i. S. des § 249 II BGB erstattet verlangt werden.
BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06
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Folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers ist gemäß § 309 Nr. 5 lit. b BGB unwirksam, weil sie dem Käufer nicht ausdrücklich den Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist: „Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“
AG Haßfurt, Urteil vom 21.08.2006 – 3 C 624/05
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An die Annahme einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung i. S. des § 281 II Nr. 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und gewissermaßen als letztes Wort zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen, und es deshalb ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung wird umstimmen lassen.
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Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist einem Kfz-Verkäufer nicht schon deshalb unmöglich, weil die erforderlichen Reparaturmaßnahmen nur in einer vom Fahrzeughersteller autorisierten Werkstatt vorgenommen werden dürfen. Denn der Verkäufer kann ohne Weiteres eine autorisierte Werkstatt mit der Durchführung der Reparatur beauftragen, sodass etwa Garantieansprüche des Käufers erhalten bleiben.
OLG Celle, Urteil vom 26.07.2006 – 7 U 2/06
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Zu den Voraussetzungen einer Haftung des Erstverkäufers gemäß § 826 BGB im Rahmen sogenannter Käuferketten beim Verkauf von privat an privat.
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Auch bei Gegenständen des täglichen Lebens, mit deren Weiterverkauf typischerweise zu rechnen ist (hier: einem Gebrauchtwagen), kann bedingter Vorsatz des Erstverkäufers i. S. von § 826 BGB nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob mit dem Weiterverkauf nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls konkret zu rechnen war. Liegen (beweisbare) Anhaltspunkte für einen Weiterverkauf zur Zeit des Erstverkaufs nicht vor, scheidet eine Haftung des Erstverkäufers aus.
OLG Braunschweig, Urteil vom 13.04.2006 – 8 U 29/05
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