Tag: Schadensersatz
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Die Angabe „Bezahlung und Abholung innerhalb von sieben Tagen“ in einem Angebot innerhalb einer Internetauktion genügt weder für die Annahme eines relativen Fixgeschäfts i. S. von § 323 II Nr. 2 BGB noch einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung i. S. von § 158 BGB.
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Der nicht belieferte Käufer kann seinen Schaden gemäß §§ 280, 281 BGB auf der Grundlage eines konkreten Deckungsgeschäfts berechnen. Dies gilt aber nicht, wenn er durch ein Deckungsgeschäft keinen gleichwertigen Kaufgegenstand erwirbt; denn ansonsten könnte der Käufer aus der Pflichtverletzung des Verkäufers einen unberechtigten Vorteil ziehen.
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2011 – 3 U 173/11
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Ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer serienmäßig hergestellten LPG-Autogasanlage ist als Werkvertrag und nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung anzusehen.
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Ist es dem Kunden infolge eines Mangels der Autogasanlage nicht möglich, sein Fahrzeug im Gasbetrieb zu nutzen, kann er gemäß § 281 I BGB verlangen, so gestellt zu werden, als wäre ein Gasbetrieb möglich und damit die angestrebte Ersparnis an Treibstoffkosten zu erzielen gewesen.
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Ist der Kunde vom Vertrag zurückgetreten und macht er zusätzlich Schadensersatz statt der Leistung (§§ 281 I, 325 BGB) geltend, muss er sich bei der Schadensberechnung die rücktrittsbedingt ersparte Gegenleistung anrechnen lassen. Deshalb liegt ein ersatzfähiger Schaden regelmäßig nicht vor, solange die Ersparnis an Treibstoffkosten die Höhe des Entgelts für die Lieferung und den Einbau der Autogasanlage noch nicht erreicht hat.
OLG Oldenburg, Urteil vom 23.08.2011 – 13 U 59/11
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Der Geschädigte hat bei einer (fiktiven) Abrechnung auf Gutachtenbasis jedenfalls dann Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, wenn er nachweisen kann, dass das Fahrzeug regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde, und das Fahrzeug eine geringe Laufleistung aufweist. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist.
AG Kirchhain, Urteil vom 08.08.2011 – 7 C 166/11
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Ein Unternehmer, der einen Reifenwechsel durchführt, muss seinen Kunden in der Regel darauf hinweisen, dass die Radschrauben nach 50–100 km nachgezogen werden müssen. Dies stellt kein „Jedermann-Wissen“ dar. Vielmehr erwartet der durchschnittliche Kunde, dass ordnungsgemäß und nach den Herstellerangaben befestigte Räder sich nicht lösen können.
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Der Unternehmer genügt seiner Hinweispflicht nur, wenn er den Hinweis mündlich erteilt oder dem Kunden einen schriftlichen Hinweis so zugänglich macht, dass unter normalen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.
LG Heidelberg, Urteil vom 27.07.2011 – 1 S 9/10
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Wer als Verkäufer für einen Kaufgegenstand wirbt und für die Kaufentscheidung Fördermöglichkeiten herausstellt, muss die Voraussetzungen dafür richtig und so vollständig darstellen, dass beim Käufer über keinen für seine Entscheidung möglicherweise wesentlichen Umstand eine Fehlvorstellung erweckt wird. Diese Pflicht verletzt ein Kfz-Händler, der erklärt, ein Fahrzeug entspreche den Kriterien für die Bewilligung einer Abwrackprämie, statt darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung des Fahrzeugs noch nicht abschließend geregelt sind.
LG Traunstein, Urteil vom 04.08.2011 – 8 S 838/11
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Ein Käufer, der wegen eines Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, ist mit Blick auf § 325 BGB nicht daran gehindert, von der Rücktrittserklärung Abstand zu nehmen und statt der Rückabwicklung des Kaufvertrags Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB) in Höhe aufgewendeter Mangelbeseitigungskosten zu verlangen.
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 23.06.2011 – 1 S 42/11
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Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde (§ 670 BGB analog). Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich unter anderem, wenn der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste, oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen.
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Hält es der Arbeitnehmer im Rahmen einer angeordneten Rufbereitschaft für erforderlich, mit seinem Privatfahrzeug zum Arbeitsort zu fahren, weil dies aus seiner Sicht der schnellste Weg ist, um rechtzeitig dort zu erscheinen, so handelt er regelmäßig auch im Interesse des Arbeitgebers. Die Benutzung des Privatwagens durch den Arbeitnehmer fällt deshalb letztlich in den Risikobereich des Arbeitgebers. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erstattung eines an seinem Privatfahrzeug entstandenen Unfallschadens hat.
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Ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers scheidet nur dann vornherein aus, wenn die Nutzung des Privatfahrzeugs ausschließlich den Interessen des Arbeitnehmers dient. Das kann zum Beispiel der Fall sein, weil der Arbeitnehmer zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln schneller zur Arbeit gelangen könnte als mit seinem privaten Pkw, oder er nur deshalb auf sein Privatfahrzeug angewiesen ist, weil er sich in einer den Sinn und Zweck der Rufbereitschaft gefährdenden Entfernung vom Arbeitsort aufhält.
BAG, Urteil vom 22.06.2011 – 8 AZR 102/10
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Ein Zwischenverkäufer kann nachvertraglich dazu verpflichtet sein, die ihm gegen „seinen“ Verkäufer zustehenden (Gewährleistungs-)Ansprüche an den Letztkäufer abzutreten, wenn der Letztverkäufer den Zwischenverkäufer nicht in die Haftung nehmen kann.
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Teilt ein Kfz-Vertragshändler (Erstverkäufer) beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen gewerblichen Kfz-Händler (Zweitkäufer) diesem nicht mit, das der Kaufvertrag mit dem Erstkäufer rückabgewickelt wurde, nachdem sich das Fahrzeug acht Mal in der Werkstatt befunden hatte, kann dem Drittkäufer des Fahrzeugs ein Schadenersatzanspruch (§ 826 BGB) gegenüber dem Erstverkäufer zustehen.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.05.2011 – 12 U 152/09
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach ein Käufer bei Nichtabnahme eines Neuwagens pauschal 15 % des Kaufpreises zu zahlen hat, ist wirksam. Insbesondere ist klar, dass mit „Kaufpreis“ nach dem Empfängerhorizont des Kunden nur der vertraglich vereinbarte Bruttokaufpreis gemeint sein kann.
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer bei Nichtabnahme eines Neuwagens pauschal Schadensersatz in Höhe von 15 % des (Brutto-)Kaufpreises zu leisten hat, muss dem Käufer deutlich machen, dass er die Möglichkeit hat nachzuweisen, dass dem Händler gar kein Schaden entstanden ist (vgl. § 309 Nr. 5 lit. b BGB). Hierfür genügt der Hinweis, dass der Schadensersatz niedriger anzusetzen ist, „wenn der Käufer einen geringeren Schaden nachweist“. Denn es liegt auf der Hand, dass die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen, zugleich die Möglichkeit eröffnet nachzuweisen, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.
LG Saarbrücken, Urteil vom 26.04.2011 – 2 S 28/10
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.06.2012 – VIII ZR 165/11)
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Der Vermieter eines Pkw, der vom Mieter Schadensersatz verlangt, muss beweisen, dass überhaupt ein Schaden vorliegt, und dass dieser bei Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war. Ferner muss er beweisen, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt. Hierfür muss der Vermieter eine Schadensursache aus seinem Pflichtenkreis ebenso ausschließen wie eine Verursachung durch andere Mieter oder Dritte, für die der Mieter nicht haftet. Lässt sich der Sachverhalt nicht aufklären, haftet der Mieter nicht.
LG Landshut, Urteil vom 30.03.2011 – 14 S 254/11
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