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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Schadensersatz

Hinweispflicht einer Kfz-Werkstatt nach Reifenwechsel

  1. Ein Unternehmer, der einen Reifenwechsel durchführt, muss seinen Kunden in der Regel darauf hinweisen, dass die Radschrauben nach 50–100 km nachgezogen werden müssen. Dies stellt kein „Jedermann-Wissen“ dar. Vielmehr erwartet der durchschnittliche Kunde, dass ordnungsgemäß und nach den Herstellerangaben befestigte Räder sich nicht lösen können.
  2. Der Unternehmer genügt seiner Hinweispflicht nur, wenn er den Hinweis mündlich erteilt oder dem Kunden einen schriftlichen Hinweis so zugänglich macht, dass unter normalen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.

LG Heidelberg, Urteil vom 27.07.2011 – 1 S 9/10

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Schadensersatz wegen nicht gewährter Abwrackprämie

Wer als Verkäufer für einen Kaufgegenstand wirbt und für die Kaufentscheidung Fördermöglichkeiten herausstellt, muss die Voraussetzungen dafür richtig und so vollständig darstellen, dass beim Käufer über keinen für seine Entscheidung möglicherweise wesentlichen Umstand eine Fehlvorstellung erweckt wird. Diese Pflicht verletzt ein Kfz-Händler, der erklärt, ein Fahrzeug entspreche den Kriterien für die Bewilligung einer Abwrackprämie, statt darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung des Fahrzeugs noch nicht abschließend geregelt sind.

LG Traunstein, Urteil vom 04.08.2011 – 8 S 838/11

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„Kleiner“ Schadensersatz statt der Leistung statt Rücktritt vom Kaufvertrag

Ein Käufer, der wegen eines Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, ist mit Blick auf § 325 BGB nicht daran gehindert, von der Rücktrittserklärung Abstand zu nehmen und statt der Rückabwicklung des Kaufvertrags Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB) in Höhe aufgewendeter Mangelbeseitigungskosten zu verlangen.

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 23.06.2011 – 1 S 42/11

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Unfallschaden am Privatfahrzeug bei Rufbereitschaft

  1. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde (§ 670 BGB analog). Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich unter anderem, wenn der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste, oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen.
  2. Hält es der Arbeitnehmer im Rahmen einer angeordneten Rufbereitschaft für erforderlich, mit seinem Privatfahrzeug zum Arbeitsort zu fahren, weil dies aus seiner Sicht der schnellste Weg ist, um rechtzeitig dort zu erscheinen, so handelt er regelmäßig auch im Interesse des Arbeitgebers. Die Benutzung des Privatwagens durch den Arbeitnehmer fällt deshalb letztlich in den Risikobereich des Arbeitgebers. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erstattung eines an seinem Privatfahrzeug entstandenen Unfallschadens hat.
  3. Ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers scheidet nur dann vornherein aus, wenn die Nutzung des Privatfahrzeugs ausschließlich den Interessen des Arbeitnehmers dient. Das kann zum Beispiel der Fall sein, weil der Arbeitnehmer zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln schneller zur Arbeit gelangen könnte als mit seinem privaten Pkw, oder er nur deshalb auf sein Privatfahrzeug angewiesen ist, weil er sich in einer den Sinn und Zweck der Rufbereitschaft gefährdenden Entfernung vom Arbeitsort aufhält.

BAG, Urteil vom 22.06.2011 – 8 AZR 102/10

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Nachträgliche Pflicht des Zwischenverkäufers zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen

  1. Ein Zwischenverkäufer kann nachvertraglich dazu verpflichtet sein, die ihm gegen „seinen“ Verkäufer zustehenden (Gewährleistungs-)Ansprüche an den Letztkäufer abzutreten, wenn der Letztverkäufer den Zwischenverkäufer nicht in die Haftung nehmen kann.
  2. Teilt ein Kfz-Vertragshändler (Erstverkäufer) beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen gewerblichen Kfz-Händler (Zweitkäufer) diesem nicht mit, das der Kaufvertrag mit dem Erstkäufer rückabgewickelt wurde, nachdem sich das Fahrzeug acht Mal in der Werkstatt befunden hatte, kann dem Drittkäufer des Fahrzeugs ein Schadenersatzanspruch (§ 826 BGB) gegenüber dem Erstverkäufer zustehen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.05.2011 – 12 U 152/09

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Pauschaler Schadensersatz bei Nichtabnahme eines Neuwagens

  1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach ein Käufer bei Nichtabnahme eines Neuwagens pauschal 15 % des Kaufpreises zu zahlen hat, ist wirksam. Insbesondere ist klar, dass mit „Kaufpreis“ nach dem Empfängerhorizont des Kunden nur der vertraglich vereinbarte Bruttokaufpreis gemeint sein kann.
  2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer bei Nichtabnahme eines Neuwagens pauschal Schadensersatz in Höhe von 15 % des (Brutto-)Kaufpreises zu leisten hat, muss dem Käufer deutlich machen, dass er die Möglichkeit hat nachzuweisen, dass dem Händler gar kein Schaden entstanden ist (vgl. § 309 Nr. 5 lit. b BGB). Hierfür genügt der Hinweis, dass der Schadensersatz niedriger anzusetzen ist, „wenn der Käufer einen geringeren Schaden nachweist“. Denn es liegt auf der Hand, dass die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen, zugleich die Möglichkeit eröffnet nachzuweisen, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.

LG Saarbrücken, Urteil vom 26.04.2011 – 2 S 28/10
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.06.2012 – VIII ZR 165/11)

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Beweislast bei Schaden an einem Mietwagen

Der Vermieter eines Pkw, der vom Mieter Schadensersatz verlangt, muss beweisen, dass überhaupt ein Schaden vorliegt, und dass dieser bei Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war. Ferner muss er beweisen, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt. Hierfür muss der Vermieter eine Schadensursache aus seinem Pflichtenkreis ebenso ausschließen wie eine Verursachung durch andere Mieter oder Dritte, für die der Mieter nicht haftet. Lässt sich der Sachverhalt nicht aufklären, haftet der Mieter nicht.

LG Landshut, Urteil vom 30.03.2011 – 14 S 254/11

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Rücktritt trotz erfolgloser Reparaturversuche eines Dritten

  1. Erfolglose Reparaturversuche durch einen Dritten – die nicht zulasten des Verkäufers als vergebliche Nacherfüllungsversuche gewertet werden dürfen – schließen einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht aus. Sie können zwar die Klärung der Frage, ob ein Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorlag, erschweren. Diese Unsicherheit belastet indes allein den Käufer, weil er beweisen muss, dass der gerügte Mangel von Anfang an vorhanden war.
  2. Die an den Dritten gezahlten Reparaturkosten muss der Verkäufer dem Käufer selbst dann nicht erstatten, wenn der Käufer die Reparatur in dem Glauben in Auftrag gegeben hat, es handele sich um Verschleißerscheinungen, für die der Verkäufer nicht hafte.

OLG Schleswig, Urteil vom 22.02.2011 – 3 U 66/10

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Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs wegen eines Diebstahlsverdachts als Rechtsmangel

  1. Die aufgrund eines Diebstahlsverdachts erfolgte, auf § 111b StPO gestützte Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs begründet einen Rechtsmangel i. S. des § 435 Satz 1 BGB, weil dieser staatliche Eingriff für den Käufer die Gefahr mit sich bringt, dass ihm die Sache entzogen wird. Ob auch eine – rechtmäßige – Sicherstellung oder Beschlagnahme zu Beweiszwecken nach § 94 StPO einen Rechtsmangel begründen kann, bleibt offen.
  2. Ohne besondere Anhaltspunkte muss ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler weder bei Inlandsgeschäften noch bei grenzüberschreitenden Geschäften prüfen oder prüfen lassen, ob ein zum Weiterverkauf erworbenes Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben ist.
  3. Verlangt der am Kaufvertrag festhaltende Käufer den Ersatz des Nutzungsausfallschadens, der ihm infolge der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache entstanden ist, so handelt es sich um einen Anspruch auf Schadensersatz „neben der Leistung“ (§ 437 Nr. 3, § 280 I BGB) und nicht um einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280 I, III, 281 BGB).

OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2011 – I-28 U 139/10

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Schadensersatzanspruch des Käufers bei arglistiger Täuschung

Der gegen einen Dritten gerichtete Schadensersatzanspruch des arglistig getäuschten Käufers (§ 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB) ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die Täuschung nicht erfolgt wäre (Abgrenzung zu Senat, Urt. v. 25.11.1997 – VI ZR 402/96).

BGH, Urteil vom 18.01.2011 – VI ZR 325/09

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