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Kategorie: Verkehrsunfall

Keine Eigentumsvermutung (§ 1006 I 1 BGB) bei nicht nachvollziehbarer Schilderung des Besitzerwerbs

Enthält die Schilderung eines Schadensersatz begehrenden Klägers, wie er Besitzer eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs geworden ist, keinerlei Anhaltspunkte, die dem Prozessgegner die Prüfung ermöglichen, ob der Vortrag des Klägers der Wahrheit entspricht, wird nicht gemäß § 1006 I 1 BGB vermutet, dass der Kläger Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 01.06.2015 – 12 U 991/14

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Quotelung von Gutachterkosten nach Verkehrsunfall

Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.

BGH, Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11

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Kein Verweis auf freie Werkstatt bei regelmäßiger Wartung in Fachwerkstatt und geringer Laufleistung

Der Geschädigte hat bei einer (fiktiven) Abrechnung auf Gutachtenbasis jedenfalls dann Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, wenn er nachweisen kann, dass das Fahrzeug regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde, und das Fahrzeug eine geringe Laufleistung aufweist. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist.

AG Kirchhain, Urteil vom 08.08.2011 – 7 C 166/11

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Unfallschaden am Privatfahrzeug bei Rufbereitschaft

  1. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde (§ 670 BGB analog). Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich unter anderem, wenn der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste, oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen.
  2. Hält es der Arbeitnehmer im Rahmen einer angeordneten Rufbereitschaft für erforderlich, mit seinem Privatfahrzeug zum Arbeitsort zu fahren, weil dies aus seiner Sicht der schnellste Weg ist, um rechtzeitig dort zu erscheinen, so handelt er regelmäßig auch im Interesse des Arbeitgebers. Die Benutzung des Privatwagens durch den Arbeitnehmer fällt deshalb letztlich in den Risikobereich des Arbeitgebers. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erstattung eines an seinem Privatfahrzeug entstandenen Unfallschadens hat.
  3. Ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers scheidet nur dann vornherein aus, wenn die Nutzung des Privatfahrzeugs ausschließlich den Interessen des Arbeitnehmers dient. Das kann zum Beispiel der Fall sein, weil der Arbeitnehmer zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln schneller zur Arbeit gelangen könnte als mit seinem privaten Pkw, oder er nur deshalb auf sein Privatfahrzeug angewiesen ist, weil er sich in einer den Sinn und Zweck der Rufbereitschaft gefährdenden Entfernung vom Arbeitsort aufhält.

BAG, Urteil vom 22.06.2011 – 8 AZR 102/10

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Kein Schuldanerkenntnis bei Spontanäußerung an Unfallstelle

  1. Im Verkehrsunfallprozess besitzt eine an der Unfallstelle abgegebene spontane Äußerung im Regelfall nicht die Rechtswirkungen eines konstitutiven oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Allerdings ist die Unfallschilderung eines Unfallbeteiligten im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als gewichtiges Indiz zu würdigen.
  2. Eine volle Umkehr der Beweislast kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich der Unfallgegner noch an Ort und Stelle weigert, seine mündliche Unfallschilderung schriftlich zu bestätigen.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.03.2011 – 4 U 370/10-110

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Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Unfallschaden am Privatfahrzeug

  1. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste.
  2. Bei der Bewertung, wann und gegebenenfalls in welchem Umfange ein Verschulden des Arbeitnehmers den Ersatzanspruch ausschließt oder mindert, kommen die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich zur Anwendung. Im Falle leichtester Fahrlässigkeit entfällt deshalb eine Mithaftung des Arbeitnehmers, bei normaler Schuld des Arbeitnehmers (mittlere Fahrlässigkeit) ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen, und bei grob fahrlässiger Schadensverursachung ist der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich ganz ausgeschlossen.
  3. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, die eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen, wenn er die volle Erstattung eines erlittenen Schadens verlangt.

BAG, Urteil vom 28.10.2010 – 8 AZR 647/09

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Keine nur anteilige Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten

Die Kosten, die für ein Sachverständigengutachten entstehen, sind als Rechtsverfolgungskosten nicht lediglich anteilig, sondern voll zu erstatten. Denn sie entstehen erst dann, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muss.

AG Siegburg, Urteil vom 31.03.2010 – 111 C 10/10

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Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten

Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i. S. des § 249 II BGB erstattet verlangt werden.

BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06

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