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Probleme beim Autokauf?

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(Kein) Abhandenkommen eines für eine Probefahrt überlassenen Kfz

  1. Ein Kraftfahrzeug kommt dem Eigentümer nicht i. S. von § 935 I 1 BGB abhanden, wenn er es einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine einstündige unbegleitete Probefahrt auf öffentlichen Straßen überlässt und das Fahrzeug nicht durch einer Begleitung vergleichbare technische Vorkehrungen gesichert ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.09.2020 – V ZR 8/19, juris Rn. 10).
  2. Die durch die Implementierung von SIM-Karten eröffnete Möglichkeit, das Fahrzeug zu orten, ist jedenfalls dann keine einer Begleitung vergleichbare technische Vorrichtung zur Sicherung des Fahrzeugs, wenn nicht der Fahrzeugeigentümer selbst das Fahrzeug orten kann, sondern dies nur der Polizei im Zusammenwirken mit dem Fahrzeughersteller möglich ist.
  3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erwerber eines Kraftfahrzeugs nicht in gutem Glauben (§ 935 II BGB) war, trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Allerdings hat der Erwerber regelmäßig eine sogenannte sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Vorlage und Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief): Er muss vortragen, wann, wo und durch wen ihm die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt wurde und dass er sie überprüft hat. Es ist dann Sache des Gegners zu beweisen, dass diese Angaben nicht zutreffen.

OLG Celle, Urteil vom 12.10.2022 – 7 U 974/21

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Unterschlagung eines Kraftfahrzeugs während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten

  1. Ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug unternimmt, ist nicht Besitzdiener des Verkäufers.
  2. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine gewisse Dauer (hier: eine Stunde) ist keine Besitzlockerung, sondern führt zu einem freiwilligen Besitzverlust.
  3. Wird das Fahrzeug in einem solchen Fall nicht zurückgegeben, liegt daher kein Abhandenkommen i. S. des § 935 BGB vor.

BGH, Urteil vom 18.09.2020 – V ZR 8/19
(vorangehend: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.12.2018 – 15 U 84/18)

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Haftung für die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs aus culpa in contrahendo – Probefahrt

  1. Beschädigt ein Kaufinteressent außerhalb einer Probefahrt fahrlässig ein auf dem Betriebsgelände eines Kraftfahrzeughändlers stehendes Fahrzeug, so ist er dem Händler (auch) gemäß §§ 280 I, § 311 II Nr. 2, § 241 II BGB (culpa in contrahendo) zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
  2. Überlässt ein Kraftfahrzeughändler einem Kaufinteressenten ein Fahrzeug für eine Probefahrt, so ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss für den Fall auszugehen, dass der Kaufinteressent das Fahrzeug fahrlässig beschädigt; der Kaufinteressent haftet also regelmäßig nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Probefahrt im öffentlichen Straßenverkehr oder auf dem Betriebsgelände des Händlers stattfindet.

AG Essen-Steele, Urteil vom 24.07.2020 – 17 C 136/19

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Kein gutgläubiger Erwerb eines während einer Probefahrt entwendeten Fahrzeugs – Besitzdiener

  1. Ein Kaufinteressent, der mit einem von einem Kfz-Händler zum Kauf angebotenen Fahrzeug eine Probefahrt unternimmt, ist lediglich Besitzdiener (§ 855 BGB) des Händlers, wenn dieser sein Verlustrisiko und sein Vertrauen in den Kaufinteressenten durch nach außen sichtbare Weisungen und Einflussmöglichkeiten in einer Weise abgesichert hat, dass er jederzeit über die Frage des Ob und Wie der Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft alleinverbindlich entscheiden und seine Weisungen gegen den Willen des Kaufinteressenten durchsetzen kann, und wenn er einem Eigentumsverlust ausreichend wirksame Hindernisse entgegengesetzt hat. So liegt es, wenn der Händler sowohl den Personalausweis als auch den Führerschein des Kaufinteressenten fotokopiert, dessen ständige telefonische Erreichbarkeit sicherstellt und dem Kaufinteressenten ein mit roten Kennzeichen versehenes Fahrzeug nebst einer Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) für eine lediglich einstündige Probefahrt überlässt.
  2. Überlässt ein Kfz-Händler einem als Besitzdiener (§ 855 BGB) anzusehenden vermeintlichen Kaufinteressenten ein Fahrzeug für eine Probefahrt und gibt der vermeintliche Kaufinteressent das Fahrzeug nicht zurück, so kommt es dem Händler i. S. von § 935 I BGB abhanden. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug ist deshalb ausgeschlossen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.12.2018 – 15 U 84/18

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Kaufinteressent als Besitzdiener des Kfz-Verkäufers bei Probefahrt

Ein Kaufinteressent, der mit einem zum Verkauf stehenden Fahrzeug eine Probefahrt unternimmt, ist jedenfalls dann nur Besitzdiener (§ 855 BGB) des Verkäufers, wenn dieser sämtliche Fahrzeugpapiere sowie den zweiten Fahrzeugschlüssel und den Notschlüssel behält, dem Kaufinteressenten das – mit einem „roten Händlerkennzeichen“ versehene – Fahrzeug für lediglich 20 Minuten überlässt und ihm untersagt, während der Probefahrt in dem Fahrzeug zu rauchen. Dem steht nicht entgegen, dass der Verkäufer an der Probefahrt nicht teilnimmt.

KG, Beschluss vom 04.10.2018 – 26 U 159/17
(vorangehend: LG Berlin, Urteil vom 26.09.2017 – 36 O 273/16)

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Kaufinteressent als Besitzdiener des Kfz-Verkäufers bei Probefahrt

Ein (vermeintlicher) Kaufinteressent, der mit einem zum Verkauf stehenden Fahrzeug eine Probefahrt unternimmt, ist in der Regel auch dann lediglich Besitzdiener (§ 855 BGB) des Verkäufers, wenn dieser – wie üblich – an der Probefahrt nicht teilnimmt. Deshalb kommt das Fahrzeug dem Verkäufer i. S. von § 935 I 1 BGB abhanden, wenn der Kaufinteressent es ohne den Willen des Verkäufers einem Dritten überlässt, sodass ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug durch den Dritten ausgeschlossen ist.

LG Berlin, Urteil vom 26.09.2017 – 36 O 273/16
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 04.10.2018 – 26 U 159/17)

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Keine Besitzdienerschaft bei Probefahrt eines Bestellers nach erfolgter Kfz-Reparatur

  1. Bei einem Werkvertrag ist der Besteller, der nach erfolgter Reparatur seines Kraftfahrzeugs eine Probefahrt vornimmt, nicht Besitzdiener des Werkunternehmers.
  2. Jedenfalls dann, wenn eine zur Vorbereitung der Abnahme eines reparierten Kraftfahrzeugs durchgeführte Probefahrt des Bestellers in Anwesenheit des Werkunternehmers oder dessen Besitzdieners stattfindet, erlangt der Besteller keinen unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug. Vielmehr bleibt der Werkunternehmer unmittelbarer Besitzer; sein Besitz wird lediglich gelockert.
  3. Die Übergabe eines Schlüssels bewirkt nur dann einen Übergang des Besitzes an der dazugehörigen Sache, wenn der Übergeber die tatsächliche Gewalt an der Sache willentlich und erkennbar aufgegeben und der Empfänger des Schlüssels sie in gleicher Weise erlangt hat.

BGH, Urteil vom 17.03.2017 – V ZR 70/16

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Kein Rücktritts- oder Anfechtungsrecht wegen nicht durchgeführter Probefahrt

Der Käufer eines Motorboots kann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn das Boot keinen Mangel aufweist. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ursprünglich eine Probefahrt vereinbart worden, diese letztlich aber nicht durchgeführten worden sei; denn das stellt lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum dar.

LG Stralsund, Urteil von 20.12.2010 – 6 O 290/10

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Abhandenkommen eines zur Probefahrt überlassenen Fahrzeugs

Dadurch, dass der potenzielle Kfz-Verkäufer einem Kaufinteressenten eine Probefahrt ermöglicht, wird kein Leihvertrag i. S. des § 598 BGB begründet. Auch deshalb ist der potenzielle Käufer, der mit dem ihn interessierenden Fahrzeug eine Probefahrt unternimmt, nicht Besitzmittler, sondern lediglich Besitzdiener (§ 855 BGB) des Verkäufers.

LG Köln, Urteil vom 13.12.2004 – 20 O 290/04
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 18.04.2005 – 19 U 10/05)

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Verjährung von im Rahmen einer Probefahrt entstandenen Schadensersatzansprüchen

Ansprüche eines Kraftfahrzeughändlers auf Ersatz von Schäden, die ein Kaufinteressent an einem ihm für eine Probefahrt überlassenen Fahrzeug verursacht, verjähren gemäß § 606 Satz 1 BGB in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Händler das beschädigte Fahrzeug zurückerhält (§ 606 Satz 2 BGB i. V. mit § 548 I 2 BGB).

LG Itzehoe, Urteil vom 24.04.2003 – 7 O 119/01

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