- Ein Mangel ist nicht schon dann „nicht unerheblich“ i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn er nicht behoben werden kann. Vielmehr ist auch ein nicht behebbarer Mangel unerheblich und berechtigt deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn er nur zu einem merkantilen Minderwert der Kaufsache führt und dieser Minderwert weniger als 1 % des Kaufpreises beträgt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05).
- Grundsätzlich muss der Käufer darlegen und beweisen, dass der Verkäufer ihn bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig getäuscht hat. Gelingt ihm dieser Beweis, ist es dem Verkäufer wegen seiner Arglist auch bei einem Bagatellmangel verwehrt, sich auf die Ausnahme des § 323 V 2 BGB zu berufen.
- Der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordern es, eine Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, zum Inhalt des Gesprächs zu vernehmen (§ 448 ZPO) oder anzuhören (§ 141 ZPO). Die Notwendigkeit, der Partei Gelegenheit zur Äußerung in einer dieser beiden Formen zu geben, setzt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen voraus.
OLG Jena, Urteil vom 19.11.2009 – 1 U 389/09
Sachverhalt: Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Porsche Cayenne, weil dem Fahrzeug automatisch abblendbare Innen- und Außenspiegel fehlen.
Der Kläger schloss mit der Beklagten am 05./07.05.2007 einen Kaufvertrag über einen einen Porsche Cayenne (Kaufpreis: 68.015,39 €). Das Fahrzeug sollte über die V-Leasing AG geleast werden und als Sonderausstattung ein Lichtkomfortpaket und eine automatische Heckklappe haben. Zu dem Lichtkomfortpaket gehörten unter anderem automatisch abblendbare Außen- und Innenspiegel. Die Lieferung des Fahrzeugs an den Kläger sollte im Oktober 2007 erfolgen.
Kurz vor der Auslieferung rief die Angestellte H der Beklagten bei dem Kläger an und teilte ihm mit, dass die automatische Heckklappe und das Lichtkomfortpaket nicht in das bestellte Fahrzeug eingebaut worden seien. Sie bot an, dem Kläger ein anderes Fahrzeug mit der vereinbarten Sonderausstattung zu einem späteren Liefertermin zu besorgen. H teilte zudem mit, dass bezüglich der fehlenden Sonderausstattung eine Gutschrift erteilt werden könne, und sich die zu dem Lichtkomfortpaket gehörende Fahrlichtautomatik nachrüsten lasse. Der Kläger erklärte sich mit der Lieferung des Fahrzeugs und der Erteilung einer Gutschrift einverstanden. Streitig ist zwischen den Parteien, ob H dem Kläger in dem Telefonat zugesagt hat, dass auch die automatisch abblendbaren Innen- und Außenspiegel nachgerüstet werden könnten.
Nach der Auslieferung brachte der Kläger den Porsche Ende Oktober 2007 in die Werkstatt der Beklagten. Dort erfuhr er, dass die automatisch abblendbaren Innen- und Außenspiegel nicht nachgerüstet werden können. Die Nachrüstung der ebenfalls zum Lichtkomfortpaket gehörenden automatischen Fahrlichtautomatik führte die Beklagte kostenfrei durch. Sie erteilte dem Kläger als Ersatz für die fehlende Sonderausstattung am 24.11.2007 eine Gutschrift in Höhe von 362,94 €.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. … Dem Kläger steht gemäß §§ 437 Nr. 2, 323, 440, 346, 348 BGB kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises an die V-Leasing AG abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des von der Beklagten gekauften Fahrzeugs zu.
1. Der Kläger kann gemäß § 437 Nr. 2 BGB nicht nach den Vorschriften der §§ 440, 323 BGB von dem Kaufvertrag zurücktreten, da der dem Fahrzeug anhaftende Mangel eine unerhebliche Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB darstellt.
a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts und dem unstreitigen Vorbringen der Parteien wies das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe gemäß § 434 I 1 BGB nicht die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit auf, da die automatische Heckklappe und das Lichtkomfortpaket als Sonderausstattung fehlten. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass der Kläger vor der Übergabe des Fahrzeugs über das Fehlen dieser Ausstattungsmerkmale von der Zeugin H telefonisch aufgeklärt worden ist. Es ist weiter unstreitig, dass er sich im Rahmen des Telefongesprächs bereit erklärt hat, gegen Gewährung einer Gutschrift auf die automatische Heckklappe als Ausstattungsmerkmal zu verzichten. Der Kläger hat sich zudem mit einer Nachbesserung in Bezug auf eine nachträgliche Ausrüstung des Fahrzeugs mit dem Lichtkomfortpaket einverstanden erklärt. Die Beklagte hat in der Folgezeit das Fahrzeug mit der Fahrlichtautomatik noch nachträglich ausgestattet. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit des Fahrzeugs ist allein darin begründet, dass die zum Lichtkomfortpaket gehörenden automatisch abblendbaren Innen- und Außenspiegel nicht mehr nachträglich in das Fahrzeug eingebaut werden können.
b) Wegen dieser Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit kann der Kläger gemäß § 437 Nr. 2 BGB nicht nach den Vorschriften der §§ 440, 323 BGB von dem Kaufvertrag zurücktreten, da insoweit eine unerhebliche Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB vorliegt. Die Vorschrift des § 325 V 2 BGB enthält eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 323 I BGB, die dem Gläubiger bei einer Pflichtverletzung des Schuldners generell ein Rücktrittsrecht einräumt. Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis liegt eine Abwägung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners zugrunde. Während der Gesetzgeber bei einer mangelhaften Leistung grundsätzlich dem Rückabwicklungsinteresse des Gläubigers den Vorrang einräumt, gilt dies ausnahmsweise bei einer unerheblichen Pflichtverletzung nicht, weil das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung bei einer nur geringfügigen Vertragsstörung in der Regel gering ist, während der Schuldner oft erheblich belastet wird. Daher überwiegt in diesen Fällen ausnahmsweise das Interesse des Schuldners am Bestand des Vertrages (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19).
c) Bei dem von der Berufung gerügten Mangel, der in dem Fehlen der automatisch abblendbaren Innen- und Außenspiegel begründet ist, handelt es um eine unerhebliche Pflichtverletzung der Beklagten i. S. des § 323 V 2 BGB, aus der der Kläger kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag herleiten kann. Soweit die Berufung der Auffassung ist, dass eine erhebliche Pflichtverletzung deswegen gegeben sei, weil das Fahrzeug mit den automatisch abblendbaren Innen- und Außenspiegeln nicht mehr nachgerüstet werden könne, hat sie keinen Erfolg. Sie verkennt die neuere Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 = MDR 2008, 740), nach der bei einem nicht behebbaren Mangel, wie dem hier in Rede stehenden, nicht allein deswegen eine erhebliche Pflichtverletzung angenommen werden kann, weil der Mangel nicht behebbar ist. Vielmehr geht der BGH nunmehr davon aus, dass die Lieferung einer Kaufsache mit einem unbehebbaren Mangel i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist, wenn der Mangel sich in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt, der weniger als 1 % des Kaufpreises beträgt (BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517).
d) Da die automatische Abblendung der Spiegel unstreitig nicht nachgerüstet werden kann, kann für die Bewertung, ob eine unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt, nicht auf die für die Behebung des Mangels erforderlichen Kosten abgestellt werden. Vielmehr kommt es darauf, inwieweit wegen des Fehlens der automatisch abblendbaren Innen- und Außenspiegel ein merkantiler Minderwert an dem Fahrzeug verbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517). Dieser kann nicht größer sein als der für das Lichtkomfortpaket zu zahlende Aufpreis in Höhe von 535 €. Er ist eher geringer zu bewerten, da die Fahrlichtautomatik noch nachgerüstet werden konnte. Er beträgt damit weit weniger als 1 % des Kaufpreises in Höhe von 68.015,39 €. Bei der Ermittlung des merkantilen Minderwerts des Fahrzeugs kann nicht der Mangel hinsichtlich der Nachrüstung der Fahrlichtautomatik mit einbezogen werden. Denn hierbei handelt es sich um eine im Einverständnis des Klägers durchgeführte Nachbesserung, die zur vollständigen Behebung des Mangels geführt hat, sodass dem Rücktritt von dem Vertrag hinsichtlich dieses Mangels der Boden entzogen worden ist (vgl. BGH, MDR 2009, 508). Gleiches gilt hinsichtlich der fehlenden automatischen Heckklappe. Auch insoweit hat sich der Kläger unstreitig mit einer Minderung des Kaufpreises durch Gewährung einer Gutschrift einverstanden erklärt.
2. Eine erhebliche Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger über die fehlende Nachrüstung der automatisch abblendbaren Innen- und Außenspiegel arglistig von der Beklagten getäuscht worden ist.
a) Der BGH (vgl. Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19) hat zwar entschieden, dass eine unerhebliche Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB in der Regel zu verneinen sei, wenn dem Verkäufer ein arglistiges Verhalten zur Last falle. Der BGH stützt dies darauf, dass § 437 Nr. 2 BGB bei Vorliegen eines Mangels auf die den Rücktritt betreffende Vorschrift des § 323 BGB verweise. Anders als § 459 I 2 BGB a.F. knüpfe § 323 V 2 BGB nicht an die Unerheblichkeit des Mangels an, sondern über das Merkmal der Pflichtwidrigkeit an ein Verhalten des Schuldners. Das lasse Raum für die Berücksichtigung eines arglistigen Verhaltens. Da die Verletzung der Pflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache bei einem arglistigen Verhalten des Verkäufer ein anderes Gewicht erhalte als im Regelfall, in dem ein Verkäufer unter Beachtung der grundlegenden Redlichkeitsanforderungen des Geschäftsverkehrs eine mangelhafte Sache liefere, erscheine es sachgerecht, diesem qualitativ erheblichen Unterschied auch bei der Konkretisierung des Merkmals der Unerheblichkeit Rechnung zu tragen. Die Vorschrift des § 325 V 2 BGB enthalte eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des § 323 I BGB, die dem Gläubiger bei einer Pflichtverletzung des Schuldners generell ein Rücktrittsrecht einräume. Das solle nach der Schuldrechtsreform bei einer unerheblichen Pflichtverletzung nicht gelten, weil das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung bei nur geringfügigen Vertragsstörungen in der Regel gering sei, wodurch in diesen Fällen ausnahmsweise das Interesse des Schuldners am Bestand des Vertrages überwiege. Bei typisierender Betrachtung scheide indes ein überwiegendes Interesse des Schuldners aus, wenn dieser arglistig gehandelt habe. Werde der Abschluss eines Vertrags durch ein arglistiges Verhalten einer Partei herbeigeführt, so verdiene deren Vertrauen in den Bestand des Rechtsgeschäfts keinen Schutz. Vielmehr bleibe es in diesen Fällen bei dem allgemeinen Vorrang des Gläubigerinteresses an einer Rückabwicklung des Vertrags, ohne dass es einer weiteren Abwägung bedürfe. Der BGH (Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19) hat allerdings offengelassen, ob dies auch dann gilt, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers trotz Vorliegen einer arglistigen Täuschung derart unbedeutend ist, dass eine verständige Vertragspartei ohne Weiteres am Vertrag festhalten würde, was bei Mängeln mit Bagatellcharakter in Betracht zu ziehen sei.
b) Selbst wenn bei einem geringen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs – wie hier – die Rechsprechung des BGH zur Anwendung käme, ist dem Kläger nicht der Beweis gelungen, dass die Beklagte ihn arglistig getäuscht hat.
aa) Die Berufung rügt zwar zu Recht, dass das Landgericht die von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen ausschließlich auf die Aussagen der Zeugen H, B und C gestützt hat und es versäumt hat, den Kläger zu dem Inhalt des mit der Zeugin H geführten Telefongesprächs nach § 448 ZPO zu vernehmen bzw. ihn gemäß § 141 ZPO anzuhören. Diese Verfahrensweise verstößt gegen Art. 6 I EMRK (vgl. EGMR, NJW 1995, 1413) und Art. 103 I GG sowie Art. 2 I GG i. V. mit Art. 20 III GG (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2531; BGH, NJW-RR 2006, 61). Der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordern es, dass einer Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben werden muss, ihre Darstellung des Gesprächs in dem Prozess persönlich einzubringen. Zu diesem Zweck ist die Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anzuhören. Die Notwendigkeit, der Partei Gelegenheit zur Äußerung in einer dieser beiden Formen zu geben, setzt auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen voraus (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2531; BGH, NJW-RR 2006, 61). Das Landgericht hat diesen Anforderungen nicht genügt, da es die zu dem Inhalt des Telefonats getroffenen Feststellungen nur auf die Aussage der Zeugin H gestützt hat.
bb) Nach der von dem Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme ist dem Kläger nicht der Beweis gelungen, dass die Zeugin H ihn während des Telefongesprächs darüber getäuscht hat, dass die automatisch abblendbaren Innen- und Außenspiegel nachrüstbar seien.
Die Zeugin H hat glaubhaft bekundet, dass sie den Kläger während des Telefonats darauf hingewiesen habe, dass aus dem Lichtkomfortpaket, das als Sonderausstattung bei dem Fahrzeug fehle, lediglich die Fahrlichtautomatik nachgerüstet werden könne. Sie habe ihm erklärt, die fehlenden abblendbaren Innen- und Außenspiegel könnten nicht nachgerüstet werden. Aus diesem Grund sei ihm bereits während des Telefonats das Angebot gemacht worden, ein anderes Fahrzeug zu besorgen bzw. wegen der fehlenden Nachrüstungsmöglichkeit des Fahrzeugs mit der automatischen Heckklappe und mit den automatisch abblendbaren Spiegeln ihm einen Gutschein in Höhe von 500 € zum Kauf von Zubehör zu gewähren. Die glaubwürdige Aussage der Zeugin H ist nicht durch die Bekundungen der Zeugin B entkräftet worden. Die Aussage der Zeugin B war unergiebig, da sie keine Wahrnehmungsmöglichkeit hatte, den Inhalt des Telefonats zu verfolgen. Nach ihren eigenen Bekundungen konnte sie die Äußerungen der Zeugin H nicht mitverfolgen, da sie nur die von dem Kläger während des Telefonats gemachten Äußerungen hören konnte. Der Umstand, dass der Kläger nach dem Telefonat ihr gegenüber geäußert habe, dass das Lichtkomfortpaket nachgerüstet werden könne, steht der Aussage der Zeugin H nicht entgegen. Denn unstreitig konnte von dem Lichtkomfortpaket die Fahrlichtautomatik nachgerüstet werden. Die Zeugin B hat auch eingeräumt, dass sie über die Einzelheiten der Komponenten des Lichtkomfortpakets nicht mit dem Kläger gesprochen habe. Den Bekundungen der Zeugin H stehen allein die von dem Kläger in seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO gemachten Angaben entgegen, wonach er von der Zeugin H nicht während des Telefonats darauf hingewiesen worden sei, dass die automatisch abblendbaren Innen- und Außenspiegel nicht mehr nachträglich eingebaut werden könnten. Vielmehr habe sie ihm gegenüber geäußert, dass das gesamte Lichtkomfortpaket nachgerüstet werden könne. Für den Senat sind indes keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Einlassung des Klägers im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben den Vorzug gegenüber den Bekundungen der Zeugin H zu geben. Der Kläger hat als Partei des Rechtsstreits in gleicher Weise ein Interesse an dem Ausgang des Verfahrens wie die Zeugin H, die Angestellte der Beklagten ist. Die Bekundungen der Zeugin H waren in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Die Zeugin hat sich nicht nur auf die Beantwortung der Beweisfrage beschränkt, sondern den Gesprächsinhalt des Telefonats im Einzelnen geschildert. Die Aussage der Zeugin war für den Senat auch nachvollziehbar, da ihre Bekundungen keine Ungereimtheiten oder sonstigen Widersprüche aufwiesen. Es liegen mithin keine Umstände vor, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin H begründen könnten.
cc) Das negative Beweisergebnis geht zulasten des Klägers, da ihm die Beweislast dafür oblag, dass die Beklagte ihn durch ihre Angestellte, die Zeugin H, arglistig über die fehlende Nachrüstung des Fahrzeugs mit dem automatisch abblendbaren Innen- und Außenspiegel getäuscht hat. Der Beweis der arglistigen Täuschung ist eine dem Kläger günstige Tatsache, die von ihm als Rücktrittsberechtigten zu beweisen ist. Aus der von der Berufung zitierten Entscheidung des BGH (Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, NJW 2006, 1960) ergibt sich zwar, dass dem Verkäufer wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift des § 323 V 2 BGB die Beweislast für das Vorliegen einer unerheblichen Pflichtverletzung obliegt. Diesen Beweis hat die Beklagte geführt. Die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ergab sich – wie oben näher ausgeführt – daraus, dass an dem Fahrzeug lediglich ein geringer Mangel vorliegt, der zu einem merkantilen Minderwert von unter einem 1 % geführt hat. Der Berufung ist einzuräumen, dass sich ein Verkäufer auf die Ausnahmevorschrift des § 323 V 2 BGB nicht berufen kann, wenn er arglistig gehandelt hat (BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19). Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass dem Verkäufer die Beweislast für das Nichtvorliegen einer arglistigen Täuschung obliegt. Denn für die Tatsache, dass ein Verkäufer bei dem Abschluss eines Kaufvertrags arglistig gehandelt hat, ist grundsätzlich der Käufer beweispflichtig. Gelingt ihm dieser Beweis, ist es dem Verkäufer – wegen seines arglistigen Verhaltens – nach der Entscheidung des BGH (Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19) verwehrt, sich bei einem Bagatellschaden an der Kaufsache auf die Ausnahmevorschrift des § 323 V 2 BGB zu berufen.
3. Wegen der fehlenden Rücktrittsberechtigung des Klägers von dem Kaufvertrag sind auch die [weiteren] Klageanträge … unbegründet … Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts als Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts i. S. des § 543 II 1 ZPO nicht erfordert.
Hinweis: Der BGH hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision („Nichtzulassungsbeschwerde“) mit Beschluss vom 01.06.2011 – VIII ZR 320/09 – zurückgewiesen.