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Archiv: 2022

Ersatz fiktiver Mangelbeseitigungskosten im Kaufrecht

  1. Ein Käufer muss schon deshalb die Möglichkeit haben, seinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 I BGB) unabhängig davon anhand der voraussichtlich erforderlichen („fiktiven“) Mangelbeseitigungskosten zu bemessen, ob er den Mangel beseitigen lässt, ihm dieser Kostenaufwand also tatsächlich entsteht, weil er andernfalls – bedingt (allein) durch die Pflichtverletzungen des Verkäufers (mangelhafte Lieferung, ausgebliebene Nacherfüllung) – die Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung der Mangelbeseitigungskosten zu tragen hätte. Denn einen Anspruch auf Vorschuss für die (beabsichtigte) Selbstvornahme, wie er für den Besteller eines Werks in § 637 III BGB vorgesehen ist, gibt es im Kaufrecht nicht.
  2. Ein Anspruch auf Befreiung oder Ersatz von vorprozessual aufgewendeten Rechtsanwaltskosten erhöht als Nebenforderung den Streitwert nicht, soweit er neben der Hauptforderung verfolgt wird, für deren außergerichtliche Geltendmachung Rechtsanwaltskosten angefallen sein sollen. Soweit diese Hauptforderung nicht Prozessgegenstand ist, handelt es sich bei dem Anspruch auf Befreiung oder Zahlung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht um eine Nebenforderung, weil es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt.

BGH, Beschluss vom 25.01.2022 – VIII ZR 337/20

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Anerkenntnis eines Mangels durch „Nachbesserungsarbeiten“: Herstellergarantie vs. Gewährleistung

  1. Ob ein Verkäufer durch die Vornahme von (nicht unerheblichen) „Nachbesserungsarbeiten“ konkludent seine Pflicht zur Mängelbeseitigung und damit das Vorliegen eines – schon bei Gefahrübergang vorhandenen – Mangels i. S. von § 434 I BGB anerkennt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgeblich ist, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Insoweit sind vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten erheblich (im Anschluss an BGH, Urt. v. 02.06.1999 – VIII ZR 322/98, juris Rn. 11).
  2. Besteht für einen Neuwagen eine Herstellergarantie und überlässt der Käufer das als mangelhaft gerügte Fahrzeug dem Vertragshändler des Herstellers, von der er das Fahrzeug erworben hat, zur Reparatur, dann liegt in der Vornahme eines Reparaturversuchs durch den Verkäufer/​Vertragshändler nicht ohne Weiteres das Anerkenntnis einer Gewährleistungspflicht. Denn der Verkäufer hat in einer solchen Konstellation keinen Anlass, darüber nachzudenken, ob er zur Nachbesserung des Fahrzeugs verpflichtet ist, weil er dieses – als Vertragshändler des Herstellers – auf Basis der Herstellergarantie ohnehin instand setzen muss. Das weiß auch der Käufer, dem das Bestehen einer Herstellergarantie regelmäßig bekannt ist. Aus seiner Sicht ist daher das Verhalten des Verkäufers mehrdeutig, sodass die Annahme eines Anerkenntnisses ausscheidet. Der Verkäufer muss auch nicht klarstellen, dass er nur auf Basis der Herstellergarantie und nicht (auch) auf Basis des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts handelt.
  3. Zur Rügeobliegenheit nach § 377 HGB bei einem Leasingvertrag.

OLG München, Urteil vom 12.01.2022 – 7 U 946/21

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