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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: 2004

Kein Rücktrittsrecht bei unerheblichem Mangel

Ob eine Pflichtverletzung erheblich i. S. des § 323 V 2 BGB ist und deshalb zum Rücktritt berechtigt, hängt bei einem Gebrauchtwagenkauf davon ab, ob und mit welchem Kostenaufwand sich Mängel des Fahrzeugs beseitigen lassen. Betragen die Kosten lediglich 3 % des für das Fahrzeug aufgewendeten Kaufpreises, ist die Pflichtverletzung als unerheblich zu bewerten und ein Rücktritt ausgeschlossen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2004 – I-3 W 21/04

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Beschlagnahme eines Fahrzeugs als Rechtsmangel

Eine auf der Grundlage von § 111b StPO rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme der Kaufsache in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet einen Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, sofern der Sachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgte, bereits bei Gefahrübergang bestand.

BGH, Urteil vom 18.02.2004 – VIII ZR 78/03

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Haftung eines Kfz-Händlers für einen Unfallschaden aufgrund überalterter Reifen

Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muss ein Kfz-Händler das Alter der Reifen jedenfalls dann anhand der DOT-Nummer überprüfen, wenn aufgrund besonderer Umstände hierfür Anlass besteht. Unterlässt er diese Prüfung, so haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Reifen infolge Überalterung platzt und es zu einem Unfall kommt.

BGH, Urteil vom 11.02.2004 – VIII ZR 386/02

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Arglistige Täuschung durch Verharmlosung eines Unfallschadens – § 826 BGB

  1. Ein Gebrauchtwagenhändler, der einen von ihm selbst instand gesetzten Unfallwagen verkauft, muss dem Käufer zwar nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug bei dem Unfall erlitten hat, so auflisten, wie sie im Gutachten eines Kfz-Sachverständigen aufgelistet würden. Vielmehr genügt es in der Regel, wenn der Käufer über die wesentlichen Beschädigungen wahrheitsgemäß und vollständig unterrichtet wird. Dafür kann im Einzelfall eine schlagwortartige Umschreibung der Beschädigungen ausreichen. Die Informationen, die der Käufer erhält, müssen aber stets so subszanzreich sein, dass er über das wahre Ausmaß der Beschädigungen vollständig ins Bild gesetzt ist. Eine Verharmlosung des Unfallschadens, etwa durch pauschale Erklärungen, die das wirkliche Ausmaß der Beschädigungen ganz oder teilweise im Dunkeln lassen, ist mithin in jedem Fall unzulässig.
  2. Eine arglistige Täuschung in Gestalt der Verharmlosung eines Unfallschadens liegt nicht schon dann vor, wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer nicht mitteilt, dass der Schaden haftungs- und versicherungsrechtlich als „wirtschaftlicher Totalschaden“ klassifiziert wurde.
  3. Der Zweiterwerber eines Pkw hat gegen den Erstverkäufer nicht schon dann einen (eigenen) Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB), wenn der Erstverkäufer dem Ersterwerber des Fahrzeugs durch Verharmlosung eines Unfallschadens in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt hat. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Erstverkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags mit dem Ersterwerber Schädigungsvorsatz auch hinsichtlich des Zweiterwerbers hatte. Das setzt voraus, dass der Erstverkäufer damit rechnete, dass der Ersterwerber das Fahrzeug alsbald weiterveräußern werde.
  4. Der Käufer eines Gebrauchtwagens, dem ein erheblicher Unfallschaden oder dessen wahres Ausmaß arglistig verschwiegen wird, erleidet (jedenfalls) einen Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des mangelhaften und dem Wert eines mangelfreien Fahrzeugs. Dieser Schaden, den der Verkäufer dem Käufer gemäß § 463 BGB a.F. zu ersetzen hat, entfällt nicht dadurch, dass der Käufer das Fahrzeug ohne Verlust oder sogar mit Gewinn weiterverkauft (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 27.03.1974 – 20 U 281/73, NJW 1974, 2091, 2092). Deshalb scheidet in einem solchen Fall die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation aus.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2004 – I-1 W 72/03

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Kostenaufwand für die Ersatzlieferung eines Neuwagens

  1. Auch bei einem Stückkauf ist eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung möglich, wenn das Leistungsinteresse des Käufers durch die ersatzweise Lieferung einer gleichartigen und gleichwertigen zufriedengestellt werden kann (im Anschluss an LG Ellwangen, Urt. v. 13.12.2002 – 3 O 219/02, NJW 2003, 517).
  2. Die Einrede, dass eine Nacherfüllung – hier: durch Ersatzlieferung – nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei und er sie deshalb verweigern dürfe (§ 439 III 1 BGB), muss der Verkäufer nicht unverzüglich erheben.
  3. Wann eine Nacherfüllung (hier: durch Ersatzlieferung) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, sodass der Verkäufer sie verweigern darf, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei trägt der Verkäufer für sämtliche Tatsachen, die bei der nach § 439 III BGB anzustellenden Abwägung zu berücksichtigen sind, die Darlegungs- und Beweislast.
  4. Die Kosten für die Ersatzlieferung eines Neuwagens sind nicht identisch mit dem Listenpreis oder Beschaffungskosten für das ersatzweise zu liefernde Fahrzeug. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Verkäufer das mangelhafte Fahrzeug zurückerhält, sich dessen Wert aber möglicherweise vermindert hat (Haltereintragung, Benutzung im Straßenverkehr).

LG Münster, Urteil vom 07.01.2004 – 2 O 603/02

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