Archiv für Dezember 2009
Kraftstoffmehrverbrauch eines Vorführwagens als Sachmangel
Liegt der kombinierte Verbrauch eines Fahrzeugs nicht, wie vom Hersteller/Verkäufer angegeben, bei 7,5 l/100 km, sondern bei 8,1 l/100 km, stellt dies bei einem Vorführwagen mit einer Laufleistung von nur 2.000 km einen Sachmangel dar, obwohl beim Kauf eines Gebrauchtwagens in der Regel größere Toleranzen als bei einem fabrikneuen Pkw hinzunehmen sind.
AG Michelstadt, Urt. v. 23.12.2009 – 1 C 140/09
Aufklärungspflicht des Verkäufers beim Autoverkauf nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler
Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer darüber aufklären, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hat.
BGH, Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09
Produkthaftung des Herstellers eines fehlerhaften Steuergeräts
1. Ein Steuergerät, das zwar den Zustand des Fahrzeugs überprüft, festgestellte Mängel (hier: einen zu niedrigen Ölstand) aber nicht dem Fahrzeugführer mitteilt, hat einen Fehler i. S. des § 3 I ProdHaftG. Der Hersteller des Steuergeräts haftet deshalb grundsätzlich für einen Schaden (hier: Motorschaden), der am Fahrzeug selbst entsteht und auf den Defekt des Steuergeräts zurückzuführen ist.
2. Bei einem Pkw der gehobenen Klasse (hier: einem BMW der 5er-Reihe) ist regelmäßig von einer Motorlaufleistung von ca. 300.000 km auszugehen.
LG Chemnitz, Urt. v. 14.12.2009 – 2 O 1913/08
Zusammentreffen von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss
1. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss bezieht sich nicht auf Angaben zur Beschaffenheit eines Fahrzeugs, die dessen Verkäufer ausdrücklich gemacht hat. Der Verkäufer kann nämlich nicht einerseits eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs (hier: die Ausstattung mit Sitzheizung und Tempomat) im Rahmen eines Verkaufsangebots ausdrücklich angeben und sich andererseits auf den Gewährleistungsausschluss berufen, wenn das Fahrzeug diese Beschaffenheit nicht aufweist.
2. Bei Arglist des Kfz-Verkäufers liegt regelmäßig keine unerhebliche Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB, die einen Rücktritt des Käufers ausschließen würde, vor.
AG München, Urt. v. 11.12.2009 – 122 C 6879/09
Erfüllungsort der Nacherfüllung am Wohnsitz des Käufers
Ist bei dem Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt, und war beiden Seiten bei Vertragsschluss klar, dass das Fahrzeug bestimmungsgemäß beim Käufer sein wird, ist Erfüllungsort der Nacherfüllung der Wohnsitz des Käufers.
OLG Celle, Urt. v. 10.12.2009 – 11 U 32/09
Kein fahrlässiges Verschweigen eines Kfz-Mangels bei Unkenntnis
Arglistiges Verhalten eines Gebrauchtwagenverkäufers setzt voraus, dass er einen Fahrzeugmangel kennt oder zumindest für möglich hält. Fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.
OLG Bamberg, Beschl. v. 09.12.2009 – 1 U 136/09
(Vorinstanz: LG Aschaffenburg, Urt. v. 03.09.2009 – 1 O 163/09)
Aktivlegitimation des Kfz-Käufers trotz Sicherungsübereignung des Fahrzeugs
1. Die bloße Sicherungsübereignung eines Fahrzeugs (hier: an die finanzierende Bank) ändert nichts daran, dass der Käufer als Vertragspartner des Verkäufers diesem gegenüber zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten legitimiert ist. Der Käufer schuldet dem Verkäufer allerdings nach § 346 II Nr. 2 BGB Wertersatz, wenn definitiv feststeht, dass er dem Verkäufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht mehr das Eigentum an dem Fahrzeug verschaffen kann.
2. Zeigt ein Fahrzeug während der Fahrt sporadisch ohne erkennbaren Grund und unzutreffend an, der Bremsflüssigkeitsstand sei zu niedrig, stellt dies auch dann einen erheblichen Sachmangel dar, wenn dieser Mangel (wahrscheinlich) durch Austausch des BSI-Steuergeräts behoben werden kann und die damit verbundenen Kosten nur 1,29 % des Fahrzeugwertes betragen.
3. Eine Nachbesserung soll einen bestimmten Mangel beheben, den der Käufer lediglich seinen Symptomen nach beschreiben muss. Ein (ungeeigneter) Nachbesserungsversuch ist deshalb schon dann fehlgeschlagen, wenn der Verkäufer Maßnahmen ergreift, die den Mangel nicht abschließend beseitigen oder – noch gravierender – mit ihm nichts zu tun haben.
4. Auch bei Fahrzeugen der Kleinwagen- und unteren Mittelklasse aus französischer Produktion ist – selbst wenn es sich um ein Cabrio-Fahrzeug mit Stahlklappdach handelt – von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von mindestens 180.000 km auszugehen. Sollte die zu erwartende Laufleistung niedriger sein, läge darin ohne besonderen Hinweis des Verkäufers ein Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB.
5. Kommt in Betracht, dass der Mangel eines Kraftfahrzeugs auf dem Defekt eines elektronischen Bauteils (hier: BSI-Steuergerät) beruht, so kann regelmäßig weder dessen Hersteller noch ein Mitarbeiter des Herstellers als gerichtlicher Sachverständiger bestellt werden, weil dann der klassische Fall eines befangenen Sachverständigen vorläge.
OLG Stuttgart, Urt. v. 01.12.2009 – 6 U 248/08
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