1. Der Besitzer eines aus dem VW-Konzern stammenden Leasingfahrzeugs (hier: eines Porsche Cayenne GTS) legt weder einen Mangel noch auch nur einen konkreten Mangelverdacht hinreichend substanziiert dar, wenn er allein gestützt auf Presseberichte geltend macht, er müsse annehmen, dass auch sein Fahrzeug von für den VW-Abgasskandal typischen Manipulationen betroffen sei.
  2. Zwar kann ein Leasingnehmer zur außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages berechtigt sein, wenn sein Vertragspartner – der Leasinggeber – durch sein Verhalten das für ein Dauerschuldverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört hat. Allein der Umstand, dass der Leasinggeber zum Volkswagen-Konzern gehört und es bei anderen Gesellschaften dieses Konzerns zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist („VW-Abgasskandal“), rechtfertigt aber nicht die Annahme, der Leasingnehmer habe berechtigterweise das Vertrauen in den Leasinggeber als seinen Vertragspartner verloren.
  3. Dass die Volkswagen AG und die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG in einem Konzern verbunden sind, reicht nicht aus, um der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG das Wissen der Volkswagen AG zuzurechnen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2017 – 6 U 146/16

Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die von ihm erklärte Kündigung eines mit der Beklagten geschlossenen Kfz-Leasingvertrages wirksam ist. Hilfsweise verlangt er die Erstattung gezahlter Leasingraten.

Der Kläger bestellte am 16.08.2013 bei P einen fabrikneuen Porsche Cayenne GTS mit Benzinmotor zum Preis von 118.912,40 € brutto. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss er mit der Beklagten einen Leasingvertrag, der durch ein Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 21.08.2013 zustande kam und eine Laufzeit von 48 Monaten sowie eine monatlich zu zahlende Leasingrate in Höhe von 1.918,28 € brutto vorsah. Die Leasingraten zahlte der Kläger wie vereinbart, nachdem ihm das bestellte Fahrzeug übergeben worden war.

Mit Schreiben vom 24.09.2015 wandte sich der Kläger an die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG und teilte mit, er habe aufgrund der aktuellen Medienberichte über den VW-Abgasskandal das Vertrauen in den Volkswagen-Konzern völlig verloren. Gleichzeitig unterbreitete der Kläger den Vorschlag, den am 21.08.2013 geschlossenen Leasingvertrag aufzuheben. Das Schreiben beantwortete die Porsche Deutschland GmbH am 06.10.2015 mit dem Hinweis, dass von den festgestellten Verstößen bei Abgastests in den Vereinigten Staaten von Amerika nur Motoren betroffen seien, die Porsche nicht verwende. Auch die Beklagte antwortete auf das Schreiben des Klägers, und zwar am 20.10.2015. Sie wies darauf hin, dass eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages nach den Leasingbedingungen nicht möglich sei.

Nachdem in der Folge keine Einigung erzielt wurde, kündigte der Kläger den Leasingvertrag mit anwaltlichem Schreiben vom 12.11.2015 fristlos; hilfsweise erklärte er seinen Rücktritt von diesem Vertrag sowie die Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger in erster Linie die Feststellung, dass seine Kündigung den Leasingvertrag zum 30.11.2015 beendet hat. Darüber hinaus verlangt er die Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 2.480,44 €. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Kündigung für unwirksam hält, verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 46.038,72 € nebst Zinsen und Kosten, und zwar Zug um Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, sowie die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Abholung des Pkw in Verzug befinde.

Zur Begründung macht der Kläger geltend, er müsse annehmen, dass auch sein Fahrzeug von vorsätzlichen Manipulationen, wie sie für den VW-Abgasskandal kennzeichnend seien, betroffen sei. Dies ergebe sich aus Presseberichten, wonach der VW-Abgasskandal auch die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG und – im Hinblick auf die CO2-Emissionswerte sowie den Kraftstoffverbrauch – auch Benzinmotoren mit Zylinderabschaltung betreffe. Die gegenteilige Erklärung der Porsche Deutschland GmbH im Schreiben vom 06.10.2015 sei somit falsch. Er, der Kläger, habe deshalb jegliches Vertrauen in die Marke Porsche verloren und sei deshalb berechtigt gewesen, den Leasingvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und – wie hilfsweise geschehen – von diesem Vertrag zurückzutreten und seine Vertragserklärung anzufechten. Zwar habe nicht die Beklagte selbst ihn, den Kläger, getäuscht, wohl aber ihre Konzernmutter, und deren Verhalten müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.

Die Beklagte tritt dem mit dem Hinweis entgegen, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen seien, ein Mangel aber auch gar nicht vorliege. Der Kläger äußere nur einen Mangelverdacht, trage insoweit aber keine konkreten Tatsachen vor. Die vorgelegten Presseberichte enthielten keinerlei Hinweise darauf, dass bezüglich des streitgegenständlichen Motors unzutreffende Angaben zum Schadstoffausstoß oder zum Kraftstoffverbrauch gemacht worden seien. Allgemeine Vorwürfe eines der Beklagten ohnehin nicht zurechenbaren Fehlverhaltens, die keinen Bezug zum Leasinggegenstand selbst hätten, könnten eine Kündigung nicht rechtfertigen. Ein Kündigungsgrund sei deshalb nicht gegeben. Da der Kläger eine Täuschung durch den Lieferanten oder durch sie – die Beklagte – nicht behaupte, scheide auch eine Anfechtung aus.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Hauptantrag fehle wegen der Möglichkeit, eine Leistungsklage zu erheben, das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Hilfsantrag sei unbegründet, da eine Sachmängelhaftung der Beklagten ausgeschlossen und ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Leasingvertrages nicht gegeben sei. Der Vortrag des Klägers zu einer arglistigen Täuschung sei nicht ausreichend, weil schon die dafür notwendige Kenntnis der Beklagten oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nicht festgestellt werden könne.

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. … 1. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage ist gemäß § 256 I ZPO zulässig.

a) Zwar kann eine Feststellungsklage nicht statthaft auf die Wirksamkeit einer Kündigung gerichtet werden, weil es sich dabei nur um eine Vorfrage handelt. Statthaft ist es aber, im Streit wegen der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses – wie hier – den Fortbestand bzw. die Beendigung der Vertragsbeziehung zum Gegenstand einer Feststellungsklage zu machen (BGH, Urt. v. 29.09.1999 – XII ZR 313/98, juris Rn. 44).

b) Angesichts des noch laufenden Leasingvertrages ist auch das erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen. Insbesondere steht dem der Grundsatz vom Vorrang einer Leistungsklage nicht entgegen.

Zwar ist denkbar, dass der Kläger im Hinblick auf Leasingraten, die er möglicherweise auch nach der Kündigung weiter entrichtet hat, eine Leistungsklage auf Erstattung dieser Beträge erheben könnte. An dem erforderlichen Feststellungsinteresse würde es aber nur dann fehlen, wenn der Kläger mit dieser Leistungsklage dasselbe Ziel wie mit der Feststellungsklage erreichen könnte (BGH, Urt. v. 03.07.2002 – XII ZR 234/99, juris Rn. 8). Das ist hier nicht der Fall, denn durch die Leistungsklage auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Leasingraten kann keine rechtskräftige Entscheidung darüber herbeigeführt werden, ob der Leasingvertrag fortbesteht. An der Klärung dieser Frage hat der Kläger aber schon deshalb ein berechtigtes Interesse, weil er sich noch künftig fällig werdenden Erfüllungsansprüchen der Beklagten ausgesetzt sieht. In einer solchen Fallgestaltung kann der Kläger auch nicht auf die Kombination einer Leistungsklage mit einer Zwischenfeststellungsklage verwiesen werden (vgl. BGH, Urt. v. 03.07.2002 – XII ZR 234/99, juris Rn. 8).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Kündigung des Klägers den Leasingvertrag nicht beendet hat.

a) Da der Leasingvertrag grundsätzlich nach Mietrecht zu beurteilen ist (BGH, Urt. v. 07.10.1992 – VIII ZR 182/91, juris Rn. 15), richtet sich die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 BGB. Die Leasingbedingungen geben diese Regelung unter XIV Nr. 2 nur wieder, ohne das Kündigungsrecht des Leasingnehmers inhaltlich zu modifizieren.

b) Der beantragten Feststellung steht nicht entgegen, dass der Kläger gleichzeitig die Anfechtung erklärt hat. Zwar hätte eine wirksame Anfechtung die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge (§ 142 I BGB) und würde die beantragte Feststellung einer Beendigung des dann gar nicht bestehenden Vertrages ausschließen. Der Kläger hat den Vertrag aber nur „vorsorglich“ angefochten. Obwohl eine Anfechtungserklärung wegen ihres Gestaltungscharakters grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, ist eine nur vorsorgliche Anfechtung, die nur für den Fall erklärt ist, dass sich aus einem Rechtsgeschäft nicht die in erster Linie behaupteten Rechtsfolgen ergeben, zulässig, weil hierin keine Bedingung im Rechtssinne zu sehen ist (BGH, Urt. v. 15.02.2017 – VIII ZR 59/16 Rn. 31). Danach ist die Feststellung, ob die Kündigung wirksam ist, vorrangig zu treffen.

c) Ein für eine außerordentliche Kündigung notwendiger Kündigungsgrund kann nicht festgestellt werden.

aa) Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt gemäß § 543 I 2 BGB vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Vertrages nicht zugemutet werden kann (BGH, Urt. v. 09.11.2016 – VIII ZR 73/16 Rn. 16 m. w. Nachw.).

bb) Der Kläger kann aus der Beschaffenheit des Fahrzeugs keinen Kündigungsgrund herleiten.

(1) Ein Sachmangel kann für sich genommen die Kündigung nicht rechtfertigen, weil die Beklagte ihre Haftung für die Beschaffenheit des Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat. Die – wie hier – in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin enthaltene leasingtypische Abtretungskonstruktion, nämlich die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer als Ersatz für den Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht zu beanstanden, wenn die Abtretung endgültig, vorbehaltlos und unbedingt erfolgt (BGH, Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 85/05, Rn. 11, 17 m. w. Nachw.).

Das Risiko, dass die Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht den Erwartungen des Klägers genügt, fällt damit zunächst ausschließlich in seinen Verantwortungsbereich. Er ist auf die abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegen den Händler zu verweisen. Nur wenn er diese erfolgreich durchgesetzt hätte, würden sich daraus Rückwirkungen auf den Leasingvertrag ergeben. Der Kläger hat aber nicht behauptet, Mängelrechte gegen den Verkäufer verfolgt zu haben.

(2) Zwar wäre unabhängig von dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss ein Kündigungsgrund gegeben, wenn die Beklagte den Kläger über einen Mangel des Fahrzeugs arglistig getäuscht hätte, denn dann würden daraus abgeleitete Rechte neben mögliche Gewährleistungsansprüche treten, und es bestünde auch ein wichtiger Grund, der dem Kläger die Wahl zwischen einer Anfechtung oder einer außerordentlichen Kündigung ließe (vgl. Singer/Finckenstein, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, § 123 Rn. 102; Erman/Arnold, BGB, 14. Aufl., § 123 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Armbrüster, 7. Aufl., § 123 Rn. 86).

(a) Eine Kündigung unter diesem Gesichtspunkt scheidet jedoch aus, weil sich aus dem Sachvortrag des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Mangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs ergeben.

Soweit der Kläger unter Hinweis auf die vorgelegten Presseberichte geltend macht, er müsse davon ausgehen, dass auch der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs von Manipulationen betroffen sei, weil auch bei etlichen anderen Benzinmotoren Unregelmäßigkeiten beim Kohlendioxidausstoß und damit auch beim Kraftstoffverbrauch festgestellt worden seien, und er hierzu ein Sachverständigengutachten anbietet, genügt dies weder zur Darlegung eines Sachmangels noch eines konkreten Mangelverdachts.

Behauptungen, die ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts und damit willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden, dürfen vom Gericht nicht berücksichtigt werden und bieten auch keine Grundlage für eine Beweisaufnahme, wobei bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhaltung geboten ist. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10 Rn. 40).

Wie in der mündlichen Verhandlung über die Berufung erörtert, ist danach ein Sachmangel oder ein konkreter Mangelverdacht nicht ausreichend dargelegt. Es fällt in den Bereich eigener Wahrnehmungen des Klägers, ob das Leasingfahrzeug einen erhöhten Benzinverbrauch und damit korrelierend einen vermehrten CO2-Ausstoß aufweist. Da der Kläger keine Auffälligkeiten beim Verbrauch behauptet, fehlt jeglicher Anhaltspunkt für den von dem Kläger geäußerten Manipulationsverdacht.

Auch unzutreffende Prospektangaben des Herstellers zum Kraftstoffverbrauch scheiden danach als denkbare Grundlage einer arglistigen Täuschung aus.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf die Hinweise des Senats im Termin auch klargestellt, der Kläger mache mangels Nachweismöglichkeit nicht geltend, dass an dem Motor des Leasingfahrzeugs ein Mangel gegeben sei, vielmehr halte er die Kündigung aufgrund des eingetretenen Vertrauensverlustes für berechtigt.

Die Annahme einer arglistigen Täuschung über den Zustand des Fahrzeugs entbehrt deshalb bereits in tatsächlicher Hinsicht der Grundlage.

(b) Es kann deshalb offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen der für eine Täuschung notwendige Wissensvorsprung der Beklagten hinsichtlich einer Manipulation der Motorsteuerung durch die vom Kläger geltend gemachte Zurechnung des Wissens der gesetzlichen Vertreter anderer Konzerngesellschaften begründet werden könnte. Auch hierzu wäre der Sachvortrag des Klägers jedenfalls nicht ausreichend.

Zwar kann die „mosaikartige“ Zusammenrechnung des innerhalb einer arbeitsteiligen Organisation bei verschiedenen Personen vorhandenen Wissens nach der Rechtsprechung genügen, um den Vorwurf der Arglist zu begründen (BGH, Urt. v. 08.12.1989 – V ZR 246/87, juris Rn. 16; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb. 2014, § 166 Rn. 6). Der Umstand, dass die beteiligten Gesellschaften in einem Konzern verbunden sind, genügt für sich genommen aber nicht, eine Wissenszurechnung zu begründen (BGH, Urt. v. 13.12.1989 – IVa ZR 177/88, juris Rn. 14; Staudinger/Schilken, a. a. O., § 166 Rn. 32; MünchKomm-BGB/Schubert, 7. Aufl., § 166 Rn. 61). Ohne Kenntnis der konkreten Ausgestaltung der Arbeitsteilung und der Ausübung von Leitungsmacht im Konzern sowie der Tatsache, bei welcher der Gesellschaften das behauptete Wissen vorhanden ist, kann nicht beurteilt werden, wie der Informationsaustausch innerhalb des Konzerns zu organisieren ist und ob unter dem Gesichtspunkt eines diesbezüglichen Organisationsverschuldens eine Wissenszurechnung in Betracht kommt. Wie im Termin erörtert, hat der Kläger auch hierzu nicht hinreichend substanziiert vorgetragen. Bereits der Hersteller des Motors ist nicht benannt.

cc) Ist danach davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von einer wie immer gearteten Manipulation der Motorsteuerung betroffen ist, ergibt sich auch aus den behaupteten Manipulationen bei anderen Fahrzeugen aus dem VW-Konzern kein Kündigungsgrund.

Dass die Beklagte in diesem Zusammenhang eigene Vertragspflichten gegenüber dem Kläger verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die Kündigung auf die Behauptung stützt, in dem Schreiben der Porsche Deutschland GmbH vom 06.10.2015 seien unzutreffende Angaben gemacht worden, muss dem nicht weiter nachgegangen werden, denn ein mit dem Schreiben verbundenes Fehlverhalten wäre der Beklagten nicht zurechenbar. Die Porsche Deutschland GmbH wurde von der Beklagten nicht in die Vertragserfüllung eingeschaltet und ist damit weder Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB), noch ist behauptet, dass die Porsche Deutschland GmbH berechtigt wäre, die Beklagte zu vertreten. Eine – ohnehin nicht näher dargelegte – Verbindung zwischen Konzerngesellschaften begründet für sich genommen keine Erfüllungsgehilfeneigenschaft.

Es ist auch nicht behauptet, dass die Beklagte selbst in irgendeiner Weise in den Abgasskandal verwickelt wäre. Allein der Umstand, dass es bei anderen Konzerngesellschaften zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, der Kläger habe berechtigterweise das Vertrauen in die Beklagte als seine Vertragspartnerin verloren. Zwar kann bei Dauerschuldverhältnissen, die durch das Erfordernis persönlichen Vertrauens gekennzeichnet sind und deshalb in besonderem Maße die Vertrauenswürdigkeit und Loyalität des Vertragspartners voraussetzen, die außerordentliche Kündigung berechtigt sein, wenn der Vertragspartner durch sein Verhalten das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört (BGH, Urt. 02.09.1999 – VII ZR 225/98 [Projektsteuerungsvertrag]; MünchKomm-BGB/Gaier, 7. Aufl., § 314 Rn. 12). Die gebotene Interessenabwägung kann eine Kündigung unter den hier gegebenen Umständen aber nicht rechtfertigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht um die Erbringung höherer Dienste, sondern um einen schlichten Warenaustausch geht. Weder ein eigenes noch ein der Beklagten nach § 278 BGB zurechenbares Fehlverhalten kann festgestellt werden. Der Pflichtenkreis der Beklagten und das Erfüllungsinteresse des Klägers an einer mangelfreien Sachleistung ist von dem Abgasskandal nicht tangiert. Angesichts dieser Umstände macht dem Kläger der von ihm vorgebrachte allgemeine Vertrauensverlust in den VW-Konzern die weitere Vertragserfüllung nicht unzumutbar.

3. Der Hilfsantrag, über den wegen der Unbegründetheit der Feststellungsklage zu entscheiden ist, ist ebenfalls nicht begründet. Aus den Gründen der Entscheidung über den Hauptantrag ergibt sich, dass auch ein vom Kläger zur Begründung des Hilfsantrags angeführter Rücktritts- oder Anfechtungsgrund nicht gegeben ist, weil es an einer Vertragsverletzung und insbesondere an einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte fehlt. …

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