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Archiv: Dezember 2005

Falsches Baujahr eines Gebrauchtwagens als geringfügiger Sachmangel

  1. Das Baujahr eines Gebrauchtwagens kann – ebenso wie das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs – Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sein.
  2. Ein nach Oktober hergestellter Pkw bekommt nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise aufgrund verschiedener Umstände, die in den typischen Produktionszyklen und Vertriebswegen der Kraftfahrzeughersteller und des Handels begründet sind, das folgende Kalenderjahr als Baujahr zugewiesen. Deshalb leidet ein Fahrzeug, das gemäß einer Beschaffenheitsvereinbarung dem Baujahr 2003 entstammen soll, tatsächlich aber schon im Dezember 2002 hergestellt wurde, nicht an einem Sachmangel i. S. von § 434 I 1 BGB.
  3. Wurde ein Gebrauchtwagen drei Monate früher hergestellt als von den Parteien eines Kaufvertrags i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart (hier: Herstellung im Dezember 2002 statt im Februar 2003), so liegt darin jedenfalls dann kein Mangel, wenn sich dadurch das Baujahr des Fahrzeugs nicht ändert und im vereinbarten Herstellungsmonat noch kein Nachfolgemodell auf dem Markt war. Ob ein Mangel vorliegt, wenn ein Pkw drei Monate früher hergestellt wurde als vereinbart und diese Abweichung dazu führt, dass das Fahrzeug nicht dem vereinbarten Baujahr entstammt, bleibt ausdrücklich offen.

OLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2005 – 14 U 85/04
(vorangehend: LG Hamburg, Urteil vom 01.04.2004 – 322 O 54/04)

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Abtretung nicht vorhandener Gewährleistungsansprüche im Leasingvertrag

Ein Finanzierungsleasingvertrag zwischen einem Leasinggeber und einem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft, der leasingtypisch die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer vorsieht, ist kein Umgehungsgeschäft i. S. des § 475 I 2 BGB. Dem Lieferanten ist es deshalb nicht verwehrt, sich gegenüber dem Leasingnehmer auf den mit dem Leasinggeber als Käufer vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. In diesem Fall stehen dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft mietrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber zu.

BGH, Urteil vom 21.12.2005 – VIII ZR 85/05

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Gewährung der Gelegenheit zur Nacherfüllung als Obliegenheit des Käufers

  1. Dass der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht weiß, ob ein binnen sechs Monaten nach der Übergabe durch den Verkäufer aufgetretener Defekt des Fahrzeugs auf einen Sachmangel i. S. des § 434 I 1 BGB zurückzuführen ist, entlastet ihn nicht von der Obliegenheit, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, bevor er das Fahrzeug selbst reparieren lässt und wegen des Mangels die Minderung erklären oder einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen kann.
  2. § 439 III BGB gewährt dem Verkäufer eine Einrede gegenüber der vom Käufer beanspruchten Art der Nacherfüllung, die der Verkäufer ausüben kann, aber nicht muss. Der Käufer kann deshalb nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten der Nacherfüllung sogleich die Minderung erklären, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben.

BGH, Urteil vom 21.12.2005 – VIII ZR 49/05

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Bagatellisierung durch Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Unfallwagen“

Ein gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer ist verpflichtet, den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags – auch ungefragt – über Unfallschäden zu informieren, wenn er sich nicht dem Vorwurf des arglistigen Verschweigens aussetzen will. Der bloße Hinweis „Unfallauto“ in einem schriftlichen Vertrag stellt keine ausreichende Information des Käufers über vorhandene Unfallschäden dar. Vielmehr ist der schlichte Hinweis, ein Fahrzeug sei ein „Unfallwagen“, wegen seiner Unbestimmtheit und Vieldeutigkeit als Bagatellisierung anzusehen.

LG Berlin, Urteil vom 20.12.2005 – 5 O 210/05

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Tenorierung der Nutzungsentschädigung durch Vorgabe der Berechnung – „Karlsruher Formel“

  1. Die Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer dem Verkäufer bei der – hier: nach Bereicherungsrecht vorzunehmenden – Rückabwicklung des Kaufvertrags schuldet, ist bis zur Rückgewähr des Fahrzeugs bzw., wenn der Verkäufer mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug ist, bis zur Zwangsvollstreckung aus dem vom Käufer erstrittenen Zug-um-Zug-Titel zu berechnen. Dem muss das Gericht bei der Tenorierung, wenn also die Höhe der Nutzungsentschädigung noch nicht feststeht, dadurch Rechnung tragen, dass es die Nutzungsentschädigung nicht exakt beziffert, sondern lediglich ihre Berechnung vorgibt.
  2. Bei einer – hier wegen der Bagatellisierung eines erheblichen Unfallschadens erfolgten – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist es Sache des Anfechtungsgegners (hier: des Kfz-Verkäufers) darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Anfechtende (hier: der Kfz-Käufer) bereits länger als ein Jahr vor Zugang seiner Anfechtungserklärung Kenntnis von der arglistigen Täuschung hatte.

LG Berlin, Urteil vom 20.12.2005 – 3 O 52/05
(nachfolgend: KG, Urteil vom 18.12.2006 – 2 U 13/06)

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Aufklärungspflicht des Verkäufers bei „Reimport“

  1. Ein als Gebrauchtwagen verkauftes Fahrzeug ist nicht schon deshalb mangelhaft, weil es aus einem EU-Mitgliedsstaat (hier: Spanien) nach Deutschland reimportiert wurde. Denn es wirkt sich auf die Beschaffenheit eines Fahrzeugs nicht aus, ob es erstmals innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland ausgeliefert wurde. Ein Sachmangel kann aber gegeben sein, wenn sich die Ausstattung des Fahrzeugs zum Nachteil des Käufers von der in Deutschland üblichen Serienausstattung unterscheidet (hier: fehlendes ESP).
  2. Der Umstand, dass ein Fahrzeug aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Deutschland reimportiert wurde, stellt (noch) einen preisbildenden Faktor dar. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb darüber aufklären, dass er einen „Reimport“ erwirbt. Verschweigt der Verkäufer dies, ist der Käufer zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB) berechtigt.

OLG Naumburg, Urteil vom 07.12.2005 – 6 U 24/05

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